VwGH 11.11.1981, 3869/80
VwGH 11.11.1981, 3869/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senates vom , VwSlg 9602 A/1978, wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschuldigten - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich Niedergelegte zum "Inhalt einer Zeugenaussage" erhoben wird. Es ist zu begründen, wenn die Behörde von zwei Meldungslegern, die Tatzeugen waren, nur einen - bei stets leugnenden Beschuldigten - als Zeugen vernimmt. |
Normen | |
RS 2 | Die Behörden sind bei der ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw ab § 7 BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0695/77 E VS VwSlg 9602 A/1978 RS 2
(Zusatz: Präzisierung der bisherigen Judikatur) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003869.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59446