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VwGH 10.09.1982, 3867/80

VwGH 10.09.1982, 3867/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
KFG 1967 §42 Abs1
KFG 1967 §43 Abs4 litb
KFG 1967 §44 Abs2 litg
RS 1
Ausführungen zum Begriff des ordentlichen Wohnsitzes.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des AH in K, vertreten durch Dr. AO, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 V 4600/1/80, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, es habe die Bundespolizeidirektion Klagenfurt mit ihrem Bescheid vom die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen K ... gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 mit der Begründung aufgehoben, daß der Standort dieses Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden sei und daher der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen wäre, das gegenständliche Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle der Erstinstanz binnen einer Woche abzumelden. Die Behörde erster Instanz habe weiters ausgeführt, daß nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 für die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr jene Behörde zuständig sei, in deren Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Definition des ordentlichen Wohnsitzes sei dem § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 zu entnehmen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer in W seinen ordentlichen Wohnsitz begründet und daher zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigungen gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei aber auch in K weiterhin polizeilich gemeldet. Es sei auf Grund der einschlägigen Bestimmungen über die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht möglich, daß dies an zwei Orten geschehe. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer unter anderem eingewendet, es habe gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 der Gesetzgeber klargestellt, daß für die Anmeldung eines Privatfahrzeuges der Wohnsitz, bei Fahrzeugen von Unternehmungen aber der Ort der tatsächlichen Verfügung maßgeblich sei. Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren hinlänglich darauf hingewiesen, daß er vom bis dahin in W seinen ordentlichen Wohnsitz abgemeldet und ab diesem Zeitpunkt nur mehr in K als ordentlicher Wohnsitz gemeldet sei. Er gebe in seiner Berufung unumwunden zu, auf Grund seiner beruflichen Interessen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeiten - er besitze einen Betrieb (Fa. A) in W - sich einerseits in W aufhalten zu müssen; andererseits sei er seit Jahren bestrebt, durch den Kauf einer Eigentumswohnung in K ein Büro eröffnen zu können. Der Berufung sei sinngemäß zu entnehmen, daß er beabsichtige, künftig sowohl eine Wohnung als auch ein Büro in K zu erwerben und einzurichten und seinen Betrieb in W zu verpachten. Aus all diesen Gründen habe er beantragt, seiner Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bundespolizeidirektion aufzuheben.

Der Berufung komme - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus - keine Berechtigung zu. Auszugehen sei vom unbestrittenen Sachverhalt, daß der Beschwerdeführer seit in W gemeldet und dieser Wohnort als ordentlicher Wohnort im Meldezettel ausgewiesen sei. Seit sei der Beschwerdeführer auch in K gemeldet; laut polizeilicher Erhebung bewohne er in K nur fallweise eine teilmöblierte Garconniere. Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 habe ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gelte als dauernder Standort eines Fahrzeuges der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers. Es komme bei der Auslegung des Begriffes „Standort“ - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den einschlägigen Bestimmungen des KFG 1955 mehrfach (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 142/62) ausgesprochen habe, darauf an, von welchem Ort aus der Besitzer über sein Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Nach der oben zitierten Rechtsprechung sei daher der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges bei Zulassungsbesitzern mit deren ordentlichem Wohnsitz ident. Gemäß § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 sei der ordentliche Wohnsitz an dem Orte begründet, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Demnach könne unter dem ordentlichen Wohnsitz vernünftigerweise nur jener Ort verstanden werden, den die betreffende Person zum Mittelpunkt ihrer gesellschaftlichen, beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht gehabt habe. (Vgl. hiezu etwa das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis Slg. Nr. 2935). Diese Determinierung des ordentlichen Wohnsitzes sei vor allem dann von entscheidender Bedeutung, wenn der Zulassungsbesitzer, wie im vorliegenden Fall, an zwei (oder auch mehreren) Orten polizeilich gemeldet sei. In solchen Fällen sei eben jener Ort als der ordentliche Wohnsitz anzusehen, auf den die vorstehend geschilderten Kriterien ausschließlich oder wenigstens zum überwiegenden Teil zuträfen. Wende man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so zeige sich, daß beim Beschwerdeführer alle für einen ordentlichen Wohnsitz geforderten Merkmale auf seine Wohnadresse in W zutreffen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur seit in W polizeilich gemeldet, sondern führe dort auch als Geschäftsführer seinen gewerblichen Betrieb. Also habe der Beschwerdeführer nur in W seinen (einzigen) ordentlichen Wohnsitz. Die von ihm erhobene Behauptung, daß er sich vorwiegend in K aufhalte, lasse sich sohin mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbaren. Aber auch mit dem Vorbringen, daß er schon seit Jahren daran denke, seinen in W etablierten Betrieb zu verpachten, und eine in K befindliche Wohnung und in dieser Stadt gelegene Büroräume zu erwerben und sodann K zum Mittelpunkt seiner Lebens- und Berufsinteressen zu machen, sei für ihn nichts zu gewinnen, gebe er damit doch zu erkennen, daß er derzeit noch keinen ordentlichen Wohnsitz in K habe. In diesem Verfahren sei nämlich nicht zu prüfen, was der Beschwerdeführer für die Zukunft als seinen Wohn- und Betriebsstandort zu realisieren plane. Sinn und Zweck der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über den dauernden Standort eines Fahrzeuges sei in erster Linie, daß der Zulassungsbesitzer jeweils leicht und ohne Umwege ermittelt und erreicht werden könne. Bei der erhobenen Sach- und der dargelegten Rechtslage habe die erstinstanzliche Kraftfahrbehörde zu Recht von der Annahme ausgehen dürfen, daß sich der dauernde Standort des Pkw's des Beschwerdeführers in W befinde, und sie habe, da der Beschwerdeführer der im § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 normierten Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Aufhebung der Zulassung verfügen dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führt unter dem Gesichtspunkt der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ in seiner Beschwerde im wesentlichen aus, es habe der Bescheiderlassung gemäß § 56 AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes vorauszugehen. Nach der hiezu ergangenen Judikatur sei Grundlage jedes Bescheides ein bestimmter, tatsächlich bestehender Sachverhalt, wie er zur Zeit der Erlassung des Bescheides bestehe, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften ein anderer Zeitpunkt maßgeblich wäre.

Demgemäß sei für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles jener Sachverhalt maßgeblich, der am , also zur Zeit der Erlassung des Bescheides der ersten Instanz tatsächlich existiert habe. Die Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz hätten in ihren Bescheiden diese Rechtslage nicht beachtet; da sie auf die polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers im Jahre 1978 Bezug genommen, die Tatsache der polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht einmal untersucht hätten. Wie sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen abgelichteten Meldezettel vom ergebe, sei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in K und nicht in W ordentlich gemeldet. Von der belangten Behörde werde festgestellt, der Beschwerdeführer bewohne „laut polizeilicher Erhebung nur fallweise eine teilmöblierte Garconniere“. Tatsache sei, daß der Erhebungsbericht sich nur auf die angeblichen Äußerungen der Vermieterin und der Hausmeisterin beziehe, wonach sich der Beschwerdeführer „nur fallweise ... mit Sicherheit gelegentlich in der von ihm gemieteten Wohnung aufhalte“. Diese Mitteilungen der Hausmeisterin und der Vermieterin aber reichten zur Feststellung, der Beschwerdeführer wohne nur fallweise in der Garconniere, nicht aus. Die Wohnung des Beschwerdeführers liege in einem Wohnblock mit 50 Wohnobjekten und Geschäften mit entsprechendem Besucherstrom. Die Vermieterin wohne selbst nicht in diesem Haus, sondern rund 6 km davon entfernt, die Hausmeisterin wohne in einem anderen Stiegenhaus. Ganz abgesehen davon könne aus der Tatsache, daß die Vermieterin und die Hausmeisterin fallweise den Beschwerdeführer beobachtet haben, nicht geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer außerhalb dieser Beobachtung nicht in der von ihm gemieteten Wohnung gewesen sei. Weitere Erhebungen seien jedoch nicht gepflogen worden, weshalb es auch möglich gewesen sei, daß die „unteren behördlichen Instanzen“ von der Vermietung einer teilmöblierten Garconniere und nicht von einer vom Beschwerdeführer allein eingerichteten Kleinwohnung ausgegangen seien. Der in Beschwerde gezogene Bescheid stelle ferner fest, der Beschwerdeführer würde „seit in W als Geschäftsführer seinen gewerblichen Betrieb führen“. Worauf der angefochtene Bescheid diese Tatsachenfeststellung knüpfe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Tatsächlich ergebe sich aus dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom , daß der Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft wieder als Geschäftsführer für die Fa. A bestellt worden sei, nicht jedoch, daß er ab diesem Zeitpunkt seine Geschäftsführertätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hätte (wozu er infolge der Untersuchungshaft vor dem auch gar nicht in der Lage gewesen wäre). Der Bescheid sei insoferne aktenwidrig, wenn er hiezu ausführe, der Beschwerdeführer gebe in seiner Berufungsschrift „unumwunden zu“, er müsse sich „auf Grund seiner beruflichen Interessen in W aufhalten“. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift ausgeführt, daß er nach Beendigung der Untersuchungshaft vorübergehend genötigt gewesen ist, die Agenden des Geschäftsbetriebes der Fa. A zu führen, um dieses Unternehmen zu verpachten. Im gleichen gedanklichen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ja unter Beweis gestellt, daß ihm die Verpachtung des Betriebes mit auch tatsächlich gelungen sei, woraus sich ergebe, daß er jedenfalls ab , also einen Tag nach Bescheiderlassung (richtig wohl „Datierung des Bescheides, der am durch die Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erlassen wurde“), den Geschäftsbetrieb der Fa. A gar nicht mehr habe führen können. Darüber hinaus hätten die Behörden weder Erhebungen geführt noch Feststellungen getroffen noch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte und Beweisangebote geprüft. Insbesondere hätten es die Behörden unterlassen, festzustellen, daß der Beschwerdeführer seit in K „als ordentlichen Wohnsitz gemeldet“ sei, daß er bis zum als Reisekaufmann bei der Fa. G beschäftigt gewesen sei, daß er vom 17. März bis in Untersuchungshaft gewesen sei, daß er sich nach Beendigung der Untersuchungshaft wiederum in K um eine Anstellung bemüht habe - was nun durch die wiederaufgenommene Tätigkeit als Reisekaufmann bei der Fa. G seine Bestätigung finde -, daß er sich nun vorübergehend in W habe aufhalten müssen, um den Betrieb der Fa. A entsprechend verpachten zu können, daß er sich seit dem Jahre 1977 in K und Umgebung einen eigenen selbständigen Kundenstock aufzubauen bemühe, sich während dieses Zeitraumes eines Anwaltes bedient habe, um Vorerhebungen für die Anmietung eines entsprechenden Lagerplatzes und von Büroräumlichkeiten vornehmen zu lassen, daß er in K geboren sei und nach seinem eigenen Vorbringen auch die Absicht habe, in K zu bleiben.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid leide - so führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter aus - auch unter Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es habe nämlich gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 über den Antrag auf Zulassung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen fortdauernden Standort habe. Als fortdauernder Standort eines Fahrzeuges gelte der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Das unter der Nummer K ... zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug sei der Pkw des Beschwerdeführers, mit dem er seine Reisetätigkeit ausführe, der sohin für sein berufliches Fortkommen von existentieller Bedeutung sei. Es handle sich demnach nicht um ein Fahrzeug des Unternehmens, sondern um ein Fahrzeug; dessen fortdauernder Standort nach der Legaldefinition des Gesetzes mit dem ordentlichen Wohnsitz des Antragstellers zusammenfällt. Der angefochtene Bescheid gehe bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von zwei unrichtigen Sachverhalten aus, nämlich der unrichtigen Behauptung, der Beschwerdeführer wäre in W mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet und der Beschwerdeführer führe in W „seinen gewerblichen Betrieb“. Beide Feststellungen seien unrichtig, - wie oben ausgeführt - nicht ordnungsgemäß erhoben und „aus Sachverhalten abgeleitet worden, die diese Feststellungen nicht decken“.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 hängt die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unter anderem davon ab, daß der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat. Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde. Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g leg. cit. kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt.

Hat somit der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort des Fahrzeuges (als solcher gilt hinsichtlich von Fahrzeugen, die - wie im Beschwerdefall - nicht Fahrzeuge von Unternehmungen sind, gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. sein ordentlicher Wohnsitz) in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, so hat er gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. sein Fahrzeug abzumelden; hat er jedoch seinen ordentlichen Wohnsitz nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, durch die die Zulassung des Fahrzeuges erfolgte, verlegt, so hat er dies wie jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Das Kraftfahrgesetz definiert jedoch weder den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes noch jenen der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Sinne der genannten Bestimmungen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers im Sinne der §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 42 Abs. 1 KFG 1967 - entsprechend der Definition dieses Begriffes im § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 - StbG 1965, BGBl. Nr. 250/1965 (vgl. EBzRV zum KFG 1967, 186 BlgNR XI. GP, S. 85), - an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

Zwischen diesem Begriff und jenem des Wohnsitzes nach § 66 Abs. 1 JN, aus dem der Verfassungsgerichtshof die nunmehr in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, unter anderem im § 5 StbG 1965, ausdrücklich verankerte Definition des ordentlichen Wohnsitzes entwickelt hat (vgl. unter anderem Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1327, vom , Slg. Nr. 1393, vom , Slg. Nr. 2935, vom , Slg. Nr. 5147, vom , Slg. Nr. 6303, vom , Slg. Nr. 7652, und vom , Slg. Nr. 7766), besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kein Unterschied. (Vgl. unter anderem Erkenntnis vom , Zl. 07/2383/80.) Für beide Begriffe sind vielmehr zwei Elemente wesentlich: ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und ein psychisches Moment - die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen Ort bis auf weiteres (wenn auch nicht für immer) zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, d. h. ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung, zu gestalten. (Vgl. die obgenannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 07/2383/80, mit weiteren Judikaturhinweisen; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band I, Seite 373 f).

Eine Aufhebung des ordentlichen Wohnsitzes einer Person liegt aber nicht ohne weiteres schon dann vor, wenn sie sich zeitweilig (z. B. infolge von Urlaubsreisen, Anstaltsaufenthalten, beruflichen oder ausbildungsbedingten Abwesenheiten) von dem Ort entfernt, an dem sie ihren Wohnsitz begründet hat. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen vielmehr, ob trotz dieser Unterbrechungen des Aufenthaltes einer Person an einem Ort weiterhin die Absicht erweislich oder aus den Umständen (des zu beurteilenden Zeitraumes) hervorgeht, diesen Ort als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen beizubehalten.

Eine Aufhebung (Verlegung) des ordentlichen Wohnsitzes einer Person kann nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes aber auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil sie einen neuen Wohnsitz begründet hat; eine Person kann ja auch an zwei oder mehreren Orten ihre auf Bleiben gerichtete Wohnstätte in der Absicht aufgeschlagen haben, an diesen Orten ständig ihre Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/04/0013), und demgemäß mehrere Wohnsitze haben. (Vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 5 KFG 1967: vom , Zl. 02/2358/80, vom , Zl. 488/75, vom , Zl. 1648/73, vom , Zl. 1562/71, vom , Zl. 1503/70, und vom , Zl. 369/70.) Ob freilich eine Person trotz Begründung eines neuen Wohnsitzes auch den bisherigen Wohnsitz beibehalten hat und somit über mehrere Wohnsitze verfügt, hängt davon ab, ob aus den konkreten Umständen des Einzelfalles nach außenhin ihre Absicht erkennbar ist, nicht nur den neuen Wohnsitz zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, sondern auch den bisherigen Wohnort als einen Mittelpunkt der genannten Lebensbeziehungen beizubehalten. Polizeilichen An- und Abmeldungen kommt sowohl für die Beurteilung der Begründung des Wohnsitzes einer Person an einem bestimmten Ort als auch für jene der Aufhebung des Wohnsitzes nur Indizfunktion, aber keine Bindungswirkung zu. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 488/75, zu § 64 Abs. 5 KFG 1967, sowie die zum Auswanderungsbegriff nach § 500 ASVG ergangenen Erkenntnisse vom , Zl. 08/2628/78, und vom , Zl. 3333/79.)

Eine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes eines Zulassungsbesitzers und damit des dauernden Standortes seines Kraftfahrzeuges im Sinne der §§ 42 Abs. 1 und 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967, die die dort genannten Verpflichtungen auslöst, ist nach diesen Ausführungen daher dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer seinen bisherigen Wohnsitz im genannten Sinn aufgegeben hat. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/11/0038.)

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde ihren Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß eine Person nur einen einzigen ordentlichen Wohnsitz haben könne, die zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne der oben vorgenommenen Ausführungen auch in K seinen ordentlichen Wohnsitz in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt (Erlassung des Berufungsbescheides) hatte, die erforderlichen Ermittlungen nicht entsprechend durchgeführt hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Bemerkt wird, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung der Frage des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in K zweifellos auch die von ihm in seiner Berufung angebotenen Beweismittel (Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. O, Einsichtnahme in einen Pachtvertrag, Vernehmung des Beschwerdeführers), die von der belangten Behörde - auf Grund der Verkennung der Rechtslage - nicht aufgenommen wurden, entscheidend beitragen würden.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. I A. Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am

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Normen
KFG 1967 §42 Abs1
KFG 1967 §43 Abs4 litb
KFG 1967 §44 Abs2 litg
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003867.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59445