VwGH 26.11.1981, 3857/80
VwGH 26.11.1981, 3857/80
Rechtssätze
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RS 1 | Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der (schriftlichen) Vollmacht. Eine Vollmachtsurkunde, laut welcher die dort genannten Anwälte bevollmächtigt werden, den Vollmachtgeber "in der beim...Gerichte...zur GZ...anhängigen offiziosen Strafsache zu vertreten..", ist auf ein GERICHTLICHES Strafverfahren beschränkt (Hinweis E , 1523/75). |
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RS 2 | Ein Ereignis iS der genannten Gesetzesbestimmung ist jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein physicher Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. |
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RS 3 | Eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffende Diligenzplicht ist schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen (E VS ,Zl. 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Das Verschulden eines Parteienvertreters ist hiebei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten; das Versehen eines Kanzleibediensteten des Vertreters (Rechtsanwaltes) ist für ihn und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist (B , 1212/76 VwSlg 9226 A/1977). Hiebei muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß unter anderem auch eine vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen gesichert erscheint (B ,1380/77 VwSlg 9424 A/1977). |
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RS 4 | Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist grundsätzlich der Anwalt selbst verantwortlich; denn er selbst wird die entsprechende Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden (E , 2073/75, VwSlg 9040 A/1976). |
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RS 5 | Ein Organisationsmangel der Kanzlei und damit ein Verschulden des Anwaltes liegt vor, wenn es einer Mitarbeiterin möglich ist, für die Erledigung eines behördlichen Schreibens eigenmächtig eine Frist festzusetzen, ohne das Schriftstück dem Anwalt oder doch einem seiner rechtskundigen Mitarbeiter vorzulegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003857.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-59443