VwGH 16.02.1983, 3854/80
VwGH 16.02.1983, 3854/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Seit der BAO-Novelle 1980 ist bei eingetretenem Terminverlust (§ 230 Abs 5 BAO) die Beendigung des gewährten Zahlungsaufschubes zusätzlich von der Ausstellung eines Rückstandausweises abhängig Gleiches gilt für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. |
Norm | BAO §214; |
RS 2 | Solange ein Zahlungsaufschub nicht beendet ist, tritt bei Verrechnung der Zahlungen (Gutschriften) auf dem Abgabenkonto an die Stelle der ältesten Fälligkeit der jeweils gewährte Zahlungstermin. |
Norm | BAO §214; |
RS 3 | Bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten (auch durch Verrechnung von Gutschriften) können nicht mehr gestundet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5755 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980003854.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59442