Suchen Hilfe
VwGH 16.02.1983, 3854/80

VwGH 16.02.1983, 3854/80

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §212;
BAO §217;
RS 1
Seit der BAO-Novelle 1980 ist bei eingetretenem Terminverlust (§ 230 Abs 5 BAO) die Beendigung des gewährten Zahlungsaufschubes zusätzlich von der Ausstellung eines Rückstandausweises abhängig Gleiches gilt für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages.
Norm
BAO §214;
RS 2
Solange ein Zahlungsaufschub nicht beendet ist, tritt bei Verrechnung der Zahlungen (Gutschriften) auf dem Abgabenkonto an die Stelle der ältesten Fälligkeit der jeweils gewährte Zahlungstermin.
Norm
BAO §214;
RS 3
Bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten (auch durch Verrechnung von Gutschriften) können nicht mehr gestundet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5755 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003854.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59442