VwGH 17.12.1981, 3798/80
VwGH 17.12.1981, 3798/80
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Dafür, wer als "Schaffender" iSd Gesetzesstelle anzusehen ist, ist nicht nur maßgebend, in wessen Vermögen sich das wirtschaftliche Risiko der Bauführung auswirkt; bei einem Erwerb von Liegenschaftsanteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kommt vielmehr noch hinzu, daß nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zu Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E , 177/79). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E , 3798/80). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 3 | Der Umstand, daß der "Baudurchführungsvertrag" erst geraume Zeit nach Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen wurde, spricht gleichfalls gegen die Bauherreneigenschaft des Beschwerdeführers (Hinweis E , 728/76, 1949/77 E , 177/79, E , 1064/80). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | |
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RS 5 | Die Rechtsform einer "Gesellschaft sui generis" neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist der österreichischen Rechtsordnung unbekannt. Ein Gesellschaftsvertrag kann zwar auch stillschweigend abgeschlossen werden, doch ist der Gesellschaftsvertrag ein Organisationsvertrag, der insbesondere Bestimmungen über Geschäftsführung und Vertretung zu enthalten hat. |
Normen | |
RS 6 | § 418 Satz 3 ABGB ist im Falle eines vorherigen, anders lautenden Übereinkommens über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer nicht anzuwenden. |
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RS 7 | Auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer hindert die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden (Hinweis E , 607-633/74, VwSlg 4783 F/1975) und wenn der wohnverstandene Vertragswille (§ 914 ABGB) auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellen Grundanteil gerichtet war (Hinweis E , 105/76 ua, E , 728/76, E , 579/77 und E , 1064/80). Dies insbesondere dann, wenn der Bauführer auf Grund einer mit dem Liegenschaftseigentümer getroffenen Vereinbarung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt hatte. In einem solchen Fall ist es auch nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Hinweis E , 1512/74, VwSlg 4569 F/1973, E , 607-633/74, VwSlg 4783 F/1975 und E , 177/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003798.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-59435