VwGH 08.02.1982, 3791/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | KanalanschlußgebührenG Bgld §1 Abs1 letzter Satz idF 1967/009 ; |
RS 1 | Ergänzungsbedürftigkeit des abgabenbehördlichen Verfahrens zur Frage des wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnisses der vorgeschriebenen Anschlußgebühr zum Grundstückwert und zum Kanalisierungsnutzen für das betreffende Grundstück. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des Dr. Johann V in S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. X-V-11/6-1980, betreffend Vorschreibung einer vorläufigen Kanalanschlußgebühr für die Grundstücke Schandorf KNr. n1 und n2 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schachendorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.395,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der Gemeinde Schachendorf dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. nn1, KG. Schandorf (Haus Schandorf KNr. n1), gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes vom über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlagen, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967 (im folgenden: Bgld KAGebG), in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom eine vorläufige Kanalanschlußgebühr mit S 4.281,77 (Berechnungsfläche 198,23 x Einheitssatz 20, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) "neu festgesetzt" und vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz Bgld KAGebG sei an bereits entrichteter Kanalanschlußgebühr "Null" Schilling anzurechnen. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. zugrunde gelegten Baukosten der Kanalisation Schandorf betrügen S 3,150.000,--, die Kanallänge 3.150 m und der Hebesatz 2 v.H. Im Hinblick auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom bewilligte Neuprojektierung der Kanalisation Schachendorf sei die Neuberechnung der Kanalanschlußgebühr gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. infolge wesentlicher Änderung der Kanalisationsanlage durchzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer des genannten Grundstückes zum Anschluß an die Gemeindekanalisation mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schachendorf vom verpflichtet worden.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schachendorf gleichfalls vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des ebenfalls anschlußpflichtigen Grundstückes Nr. nn2 der KG. Schandorf (Haus Schandorf KNr. n2) auf Grund der genannten Rechtsvorschriften eine vorläufige Kanalanschlußgebühr für dieses Grundstück in der Höhe von S 10.075,10 (Berechnungsfläche 466,44 x Einheitssatz 20, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) "neu festgesetzt" und vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz Bgld KAGebG sei die bereits entrichtete Kanalanschlußgebühr im Betrage von S 2.000,-- anzurechnen, sodaß eine Gebührenschuld von S 8.075,10 verbleibe. Im übrigen ist dieser Bescheid mit der gleichen Begründung versehen wie der eingangs erwähnte Bescheid vom selben Tage.
Über Ersuchen des Beschwerdeführers vom um Mitteilung, wie sich die einzelnen Berechnungsflächen ergeben bzw. welche Gebäude ihnen zugrunde gelegt worden seien, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mitgeteilt, daß nach den Ermittlungen der Gemeinde betrage: Die bebaute Fläche des Grundstückes Nr. nn1, KNr. n1, 114,84 m2, die Zahl der angeschlossenen Geschosse 2 und die unverbaute Fläche 173,16 m2; die entsprechenden Zahlen für das Grundstück Nr. nn2, KNr. n2, betrügen 260,97 m2, 2 Geschosse sowie 1069,03 m2.
Gegen die beiden Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Schachendorf hat der Beschwerdeführer am mit der Begründung Berufung erhoben, die Bescheide seien vorläufig erlassen worden, dies ohne Begründung und ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären; die bebaute Fläche sei nicht richtig ermittelt, aber auch die Geschoßzahl nicht richtig festgesetzt worden; die Bescheide sprächen von einer Neuberechnung, was begrifflich nicht möglich sei, da ein Vorbescheid nicht ergangen sei; die Gemeinde sei bei Feststellung der bebauten Fläche dadurch willkürlich vorgegangen, daß sie in konkreten Fällen Teile der bebauten Fläche außer acht gelassen habe und verschiedene Abgabepflichtige bevorteilt bzw. ihn indirekt benachteiligt habe, zumal evident scheine, daß die Abgabenbehörde den Begriff der landwirtschaftlichen Hauptgebäude im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewendet habe; die Gemeinde habe einander widersprechende Verordnungen erlassen, die auch mit dem Gesetz nicht vereinbar seien; für die Gebührenberechnung sei die Zahl der an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Geschosse maßgebend, was nur so verstanden werden könne, daß die einzelnen Geschosse auch tatsächlich an die Kanalanlage angeschlossen sein müßten. Schließlich werde auch Verjährung eingewendet.
1.2.1. Mit Bescheid vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Schachendorf diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Recht, eine Abgabe vorläufig festzusetzen, gründe sich auf § 152 der Landesabgabenordnung, LGBl. für das Burgenland Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung (im folgenden: Bgld LAO); die Kollaudierung der Kanalisationsanlage sei noch nicht erfolgt und daher die Höhe der Gesamtkosten nicht bekannt, die Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen aus dem Wasserwirtschaftsfonds und dem Gemeindeinvestitionsfonds habe aber bereits eingesetzt, sodaß die vorläufige Abrechnung der Kanalanschlußgebühren zwecks Leistung der Tilgungsraten samt Zinsen gerechtfertigt sei.
Die bebaute Fläche sei an Ort und Stelle durch Gemeindebedienstete vermessen worden, wobei auch die Geschoßzahl ermittelt worden sei.
Es sei richtig, daß der Begriff der Neuberechnung für die einzelnen Anschlußpflichtigen eine frühere Kanalanschlußberechnung zur Voraussetzung habe. Die Neuberechnung sei bei einer wesentlichen Änderung der Anlage vorzunehmen. Die Kanalanschlußgebühr sei auf Grund der geänderten Rechtslage nach diesem Neuberechnungsstichtag festzusetzen.
Zur Behauptung des willkürlichen Vorgehens bei Berechnung der bebauten Fläche werde darauf hingewiesen, daß es dem Gemeinderat im Rahmen bundes- und landesgesetzlicher Ermächtigungen freistehe, von diesem Gesetz (gemeint wohl: vom Bgld KAGebG) abweichende Bestimmungen zu treffen.
Der Gemeinderat habe am eine Verordnung über die Kanalanschlußgebühren für das alte Projekt und am eine Verordnung über die Neuberechnung der Kanalanschlußgebühren auf Grund des vom Amt der Landesregierung mit Bescheid vom genehmigten Ortskanalisationsprojektes erlassen.
Nicht die Zahl der tatsächlich angeschlossenen Geschosse sei für die Gebührenberechnung maßgebend, sondern deren Vorhandensein und die Anschlußpflicht.
Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjähre binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Für die Häuser Nr. n1 und n2 im Ortsteil Schandorf seien den Ehegatten Ludwig und Josefa V. auf Grund der Neuberechnung der Kanalanschlußgebühr mit je einem Bescheid vom je S 1.000,-- an Kanalanschlußgebührenvorauszahlungen rechtskräftig vorgeschrieben worden. Die in der Berufung angedeutete Verjährung habe nicht eintreten können, da verschiedene Maßnahmen zur Hereinbringung dieses Betrages ergriffen worden seien.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Vorstellung, begründet mit der Verweisung auf die Berufungsausführungen, erhoben.
1.3. Mit Bescheid vom hat die Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Die Begründung dieses Bescheides erschöpft sich in der wörtlichen Wiedergabe der Vorstellungs- bzw. Berufungsgründe sowie der Begründung der Berufungsentscheidung. Ergänzend werde jedoch bemerkt, daß nicht nur an das Kanalnetz "angeschlossene Geschosse" in die Berechnungsfläche einbezogen werden dürften, sondern daß diese auf der Grundlage der der verbauten Fläche und der Geschoßzahl ermittelt werde, sodaß das Kriterium die nutzbare Fläche ohne Rücksicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Benützung des Kanales sei (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 489/76, und ; VfSlg. 5945/1969, 6192/1970, 6333/1970).
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird und sich als Beschwerdepunkt die behauptete Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf gesetzmäßige Ausübung des Gemeindeaufsichtsrechtes durch die belangte Behörde anläßlich der für rechtswidrig erachteten Anschlußgebührenvorschreibung durch die Gemeindebehörden erkennen läßt.
1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Unter Hinweis auf die im § 93 Bgld LAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde und das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör macht dieser geltend, daß er schon in der Berufung darauf hingewiesen habe, daß die bebauten und unbebauten Flächen sowie die Geschoßzahl nicht richtig ermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht, zur Ermittlung der Berechnungsfläche gehört zu werden, verletzt; die belangte Behörde hätte diesen Verfahrensmangel aufgreifen müssen.
Da die an die Kanalanlage nicht angeschlossenen Geschosse nicht als Komponente in die Berechnungsfläche einbezogen werden dürften (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 3153, 3154/79), habe der Gemeinderat zu Unrecht jede Ermittlung in dieser Richtung unterlassen; die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse hätten mit der Partei erörtert werden müssen. Auch dieser Verfahrensmangel sei von der belangten Behörde nicht wahrgenommen worden.
2.1.2. Der Beschwerdeführer ist, was die Berechnungsflächen anlangt, mit seiner Rüge des gemeindebehördlichen Verfahrens nicht im Recht, wenn auch seinen allgemeinen Ausführungen zur Ermittlungspflicht und zur Pflicht der Gemeindeabgabenbehörde, das Parteiengehör zu wahren, durchaus beizupflichten ist (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen im eben erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zlen. 3153, 3154/79). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich im konkreten Fall, daß ihm der Bürgermeister der Gemeinde Schachendorf mit Schreiben vom für die Grundstücke KNr. n1 und n2, KG. Schandorf, über sein Ersuchen jeweils die bebaute und die unbebaute Fläche sowie die Zahl der angeschlossenen Geschosse mitgeteilt hat. Zwar erfolgte diese Mitteilung über die Ermittlungsergebnisse nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide vom , jedoch wurde damit im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens insgesamt das Parteiengehör gewahrt. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen in seiner gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide gerichteten Berufung darauf beschränkt einzuwenden, "die bebaute Fläche sei nicht richtig ermittelt und die Geschoßzahl nicht richtig festgesetzt worden". Damit hat er keineswegs - trotz gebotener Möglichkeit - in ausreichender und seiner Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren entsprechender Weise dargetan und konkretisiert, zu welchem Ergebnis er selbst gekommen wäre und welche Beweise dafür angeboten würden.
Auch mit seiner Bemerkung im Berufungsverfahren, daß die Abgabenbehörden verschiedene Abgabepflichtige gleichheitswidrigerweise bevorteilt hätten, "zumal evident scheint, daß die Abgabenbehörde den Begriff der landwirtschaftlichen Hauptgebäude im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewendet hat", vermag der Beschwerdeführer nichts für sich zu gewinnen, da die österreichische Rechtsordnung ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Verwaltungsführung durch die Behörden im Verfahren betreffend andere Rechtssubjekte nicht kennt.
Die damit verbundene "indirekte Benachteiligung", die der Beschwerdeführer behauptet, vermag sonach kein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht zu begründen.
Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie in diesem Punkt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Abgabenbehörden der Gemeinde erblickt hat.
2.2.1. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, § 1 Abs. 1 letzter Satz Bgld KAGebG bestimme, daß die Höhe der Gebühren nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren begründenden Grundstückes und überdies zu den für das Grundstück aus der Anlage oder der Einrichtung entstehenden Nutzen stehen dürfe. Da dieser Gesetzesbefehl von der Abgabenbehörde im Einzelfall einzuhalten sei, hätte über diese Frage von den Gemeindeinstanzen Beweis aufgenommen und das Ergebnis mit den Parteien erörtert werden müssen. Entgegen § 93 Bgld LAO seien keine Feststellungen darüber getroffen worden. Die Vorstellungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, auch diesen Verfahrensmangel aufzugreifen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Verfahrensrüge des gemeindebehördlichen Verfahrens im Recht.
Der generell-abstrakte Berechnungsschlüssel des § 2 Abs. 3, ergänzt durch den Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 zweiter Satz Bgld KAGebG in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, der in der Festsetzung des Einheitssatzes seinen Niederschlag findet, wird, was seine Anwendung im Einzelfall anlangt, noch durch § 1 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. modifiziert. Diese Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof im Anschluß an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5945, dahin gehend ausgelegt, daß sie sich nicht als Richtlinie für die Festlegung des Einheitssatzes durch Verordnung des Gemeinderates darstelle, sondern als ein Gesetzesbefehl, der von der Abgabenbehörde im Einzelfall einzuhalten sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1164/69, und vom , Zlen. 3153, 3154/79, Seite 16 f). Daher hätte über diese Frage von den Gemeindeinstanzen Beweis aufgenommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert werden müssen (vgl. auch dazu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse). Dies haben die Gemeindeinstanzen, sowohl was den Grundstückswert als auch den Kanalisierungsnutzen anlangt, unter Mißachtung der Vorschrift des § 93 Bgld LAO überhaupt nicht festzustellen unternommen.
Da die belangte Vorstellungsbehörde diese Mängel nicht von Amts wegen im Rahmen ihrer Verfahrenskontrolle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 906/67, und vom , Zl. 1645/67, Slg. N. F. Nr. 7606/A) zum Anlaß einer Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates gemacht hat, hat sie den angefochtenen Bescheid selbst mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.3. Als weiteren wesentlichen Mangel des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die Einrede der Verjährung nicht beachtet.
Auch dieser Vorwurf ist im Ergebnis berechtigt. Der Gemeinderat hat im Bescheid vom hiezu ausgeführt, wie oben unter Punkt 1.2.1. letzter Absatz wiedergegeben. Die belangte Vorstellungsbehörde hat diese Begründung zu der ihren gemacht.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom wurde die Neuprojektierung der Kanalisationsanlage Schachendorf bewilligt. Geht man nun davon aus, daß der Abgabentatbestand mit der Verpflichtung des Eigentümers der Grundstücke Schandorf Nr. n1 und n2 zum Anschluß an die Gemeindekanalisationsanlage verwirklicht worden ist (Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Schachendorf vom ), dann mag wohl die Erlassung der erwähnten "Vorauszahlungsbescheide" aus dem Jahr 1975 die dreijährige Bemessungsverjährungsfrist nach § 156 Abs. 2 Bgld LAO unterbrochen haben (§ 158 Abs. 1 erster Satz leg. cit.). Nach § 158 Abs. 1 zweiter Satz Bgld LAO hat dann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen begonnen. Da jedoch die erstinstanzlichen Bescheide vom am zugestellt und damit erlassen worden sind, vermag die gegebene Begründung die Annahme des unverjährten Abgabenanspruches nicht zu tragen. Ob darüberhinaus vielleicht noch andere verjährungsunterbrechende Tatbestände gesetzt worden sind, haben aber die Gemeindebehörden nicht festgestellt. Auch diesbezüglich haben somit die Gemeindebehörden ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet, die von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen gewesen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird mängelfrei zu ermitteln sein, ob im Verjährungszeitraum Akte, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches gedient haben, von den Abgabenbehörden gesetzt worden sind (z. B. nachweisliche behördliche Ermittlung der Berechnungsfläche, die der Gegenschrift zufolge im Jahr 1977 erfolgt sein soll).
2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den weiteren Beschwerdevorwurf einzugehen, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, weil sie lediglich in der Wiederholung des Berufungsvorbringens (richtig wohl: des Inhaltes des Berufungsbescheides) bestehe.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Vorstellungsbehörde hingegen noch zu prüfen haben, ob die gemeindebehördlichen Bescheide nicht auch deswegen an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leiden, weil die Abgabenvorschreibung zu Unrecht an den Beschwerdeführer und nicht an die Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Ludwig V. (zu deren Verlassenschaftskurator der Beschwerdeführer am bestellt wurde; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 17/2599/79) ergangen ist; es wird somit für die einzelnen relevanten Zeitpunkte des Abgaben- und Vorstellungsverfahrens zu prüfen sein, wer überhaupt Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaften und somit Abgabepflichtiger war.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Vorstellungsbehörde ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, daß sie materiell- und formell-rechtliche Mängel des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Schachendorf vom zu Unrecht nicht wahrgenommen hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und 2 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Ersatz der Postgebühr war nicht zuzusprechen, da dieser bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Schriftsatzaufwand gebührt nur im einfachen Ausmaß, da ungeachtet mehrerer erstinstanzlicher dem Vorstellungsverfahren zugrunde liegender Bescheide nur ein Bescheid, nämlich der Vorstellungsbescheid vom , Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am
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Norm | KanalanschlußgebührenG Bgld §1 Abs1 letzter Satz idF 1967/009 ; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003791.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59433