VwGH 23.02.1982, 3712/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | WRG 1959 §118 Abs1 idF 1969/207; |
RS 1 | Ausführungen über die Berechnung der Entschädigung für im wasserrechtlichen Verfahren enteignete Grundstücke: Hinweis E , VwSlg 5520 A/1961 und E , 0705/75). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0827/77 E RS 1 |
Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 2 | Darauf, dass bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, steht Nachbarn des Unternehmens, auch wenn ihnen Parteistellung im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zukam, ein Recht nicht zu. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gem § 121 Abs 1 letzter Satz WRG die Anlage als fristgerecht ausgeführt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1692/80 E RS 2 |
Normen | WRG 1959 §117 Abs1; WRG 1959 §46; |
RS 3 | Regulierungsneugrund kommt als Sachentschädigung nach § 117 Abs 1 WRG nicht in Betracht. Gemäß § 46 Abs 1 WRG fällt der Regulierungsneugrund von Gesetzes wegen denen zu, die die Kosten der Regulierung tragen. Diesen Grund muss andererseits das Regulierungsunternehmen gem § 46 Abs 2 WRG unter den dort angegebenen Voraussetzungen den Anrainern auf deren Verlangen abtreten. Wird daher statt einer Sach- eine Geldleistung als Entschädigung festgesetzt, so lässt sich keine Rechtsverletzung erkennen. |
Norm | WRG 1959 §117 Abs1; |
RS 4 | Die sogenannte "Übergangslage" bezieht sich auf Grundstücke, die laut Flächenwidmungsplan (hier: Gemeinde Asten) als ldw. genutzte Flächen aufscheinen, aber wegen ihrer Lage zum Ortszentrum die Berechnung eines Mittelwertes zwischen den Werten für Bauland und ldw. Flächen rechtfertigen. Bei einer Flächenwidmung als ldw. Nutzfläche kann nicht von einer Bewertung als Bauland ausgegangen werden, da eine allgemeine Bebaubarkeit bei der bezeichneten Widmung unzulässig ist. (Hinweis E , 810/68). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1) des A und der MZ in X, 2) des J und der MP in X, 3) des J und der ML in E, alle vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, Stadlgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.362/01-1 4/80, betreffend Entschädigungen und Interessentenbeiträge nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1) Gemeinde X, 2) Stadtgemeinde Y, beide vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der zuerkannten Entschädigungen aufgrund aller Beschwerden sowie hinsichtlich der Einwendungen der Zweitbeschwerdeführer betreffend die Errichtung eines Fußgängersteges aufgrund deren Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in bezug auf die Entschädigung für das Grundstück Nr. 11, KG X, aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinden auf deren Antrag die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des B-baches (künftig: Bach) in einem näher bezeichneten Bereich erteilt. Die zunächst mit festgesetzte Bauvollendungsfrist wurde in der Folge bis verlängert. Mit Bescheid vom bewilligte sodann dieselbe Behörde - namens deren bereits im Jahr 1976 eine Projektsänderung bewilligt worden war - auf Ansuchen der erstmitbeteiligten Gemeinde im Regulierungsabschnitt zwischen Regulierungskilometer 2,000 und 3,500 unter einer Reihe von Auflagen eine geänderte Ausführung der 1964 und 1976 bewilligten Regulierung, enteignete zugunsten des Regulierungsunternehmens eine Reihe von Grundflächen, darunter solche im Eigentum der Beschwerdeführer, gegen Entschädigung in Geld und verpflichtete eine Anzahl von Liegenschaftseigentümern, darunter die Beschwerdeführer, zur Leistung von Interessentenbeiträgen. Aufgrund der Berufungen der Beschwerdeführer wurden die ihnen zugesprochenen Entschädigungen erhöht, und zwar in bezug auf die Erstbeschwerdeführer für die Enteignung einer Teilfläche von 2.900 m2 aus dem Grundstück Nr. 5 und 33 KG X von S 90.770,-- auf S 456.750,--, in bezug auf die Zweitbeschwerdeführer für die Enteignung einer Teilfläche von
6.188 m2 aus den Grundstücken Nr. 12, 13, 19, 284, 321, 322/1 und 323 KG. X von S 193.684,40 auf S 763.200,-- sowie in bezug auf die Drittbeschwerdeführer für die Enteignung einer Teilfläche von
1.760 m2 aus dem Grundstück Nr. 190 KG. X von S 55.088,-- auf S 158.400,--. Im übrigen wurde den Berufungen der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben; somit blieb auch die auferlegte Beitragsleistung in der Höhe von S 20.535,-- für die Erstbeschwerdeführer, von S 45.776,-- für die Zweitbeschwerdeführer und von S 58.273,-- für die Drittbeschwerdeführer unverändert aufrecht. In der Begründung verwies die Rechtsmittelbehörde nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie des Berufungsvorbringens auf § 118 Abs. 1 WRG 1959 und die §§ 4 bis 7 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 und führte aus, den durch die Einräumung von Zwangsrechten Enteigneten sei der Verkehrswert zu ersetzen, als welcher der Preis gelte, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Grundstücke zu erzielen wäre. Die Vergleichsgrundstücke müßten hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Umstände so weit als möglich mit den zu bewertenden Grundstücken übereinstimmen. Insbesondere sollten sie nach Lage, Art und Ausmaß der Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Größe, Grundgestaltung und dem Erschließungszustand einen Vergleich zulassen. Unterschiede in den Vergleichsgrundstücken und den zu bewertenden Grundstücken seien durch angemessene Zu- und Abschläge zu den üblicherweise für Grundstücke des betreffenden Gebietes bezahlten Preisen berücksichtigen. Die Werterhöhung, die der Gegenstand durch die Anlage, für die enteignet werde, erfahre, habe außer Betracht zu bleiben. Die Bewertung sei auf den Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides vom zu beziehen. Die Rechtsmittelbehörde habe zur Bestimmung des Verkehrswertes der enteigneten Grundstücke einen Sachverständigen bestellt und dessen Gutachten den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt. 54 Kaufverträge seien zum Vergleich herangezogen worden. Die betroffenen Grundstücke lägen in Bereichen verschiedener Flächenwidmung, so daß sie in Bauland, landwirtschaftliche Flächen und Übergangslage hätten unterschieden werden müssen. Für das Bauland habe die Auswertung einen Verkehrswert von S 250,--/m2 ergeben, wovon wegen der Lage unmittelbar neben dem Bach und in Anbetracht der Hochwassergefährdung ein Abschlag von 10 % erforderlich gewesen sei, was einen Verkehrswert von S 225,--/m2 ergebe. Für die landwirtschaftlichen Flächen sei ein Mittelwert zwischen den aufgewerteten Kaufpreisen von Verträgen aus den Jahren 1975 bis 1977 in der Höhe von S 79,20 und einer im Jahr 1977 geleisteten Entschädigung für die Errichtung einer Sondermüllanlage bzw. einer Großkläranlage in der Höhe von S 100,--/m2, somit ein Verkehrswert von S 90,--/m2 - im Gegensatz zu dem auf der Ertragswertbasis vom Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren ermittelten Bodenleistungswert von S 31,30/m2 - anzunehmen. Für die in Übergangslage angenommenen Grundstücke habe man als Verkehrswert den Mittelwert zwischen den beiden anderen Werten anzusetzen, woraus sich ein Wert von S 157,50/m2 ergebe. Die Grundstücke der Erstbeschwerdeführer seien der Übergangslage, das Grundstück der Drittbeschwerdeführer sei den landwirtschaftlichen Flächen und die Grundstücke der Zweitbeschwerdeführer seien allen drei Bereichen, und zwar Nr. 12 der Übergangslage, Nr. 13 und 19 den landwirtschaftlichen Flächen und alle übrigen Grundstücke dem Bauland zuzurechnen. Soweit von den Beschwerdeführern höhere Grundpreise angegeben worden seien, entsprächen diese nicht den tatsächlichen Verkehrswerten. Die von den Erstbeschwerdeführern angeführten Vergleichspreise von S 400,-- bzw. S 500,-- seien vereinzelt geblieben, in einem Fall sei die Angabe - S 500,-- statt S 400,-- unrichtig. Hinsichtlich der Vorschreibung der Interessentenbeiträge habe die Berufungsbehörde ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Zur Abgrenzung der Vorteilsfläche habe bereits der wasserbautechnische Amtssachverständige in erster Instanz mit Recht darauf hingewiesen, daß die seinerzeit amtlich erhobenen Überflutungsgrenzen des Hochwassers 1954 eine hohe Sicherheit hätten und daher nicht in Zweifel gezogen werden könnten. Zu ergänzen sei, daß es sich bei diesem Hochwasser am Bach um ein verhältnismäßig häufiges Ereignis gehandelt habe, so daß die zugrunde gelegte Vorteilsfläche innerhalb eines Bereiches liege, der im Durchschnitt mindestens alle zehn Jahre einmal überflutet werde. Was den Einwand betreffe, die Grundstücke würden durch Rückstau von der Donau her weiterhin in gleicher Weise überflutet werden, sei festzustellen, daß aufgrund der Ergebnisse hydraulischer Modellversuche in Ybbs nach Fertigstellung des Donaukraftwerkes Abwinden-X und der Bachregulierung auch Großhochwässer der Donau nicht mehr in die Gebiete südlich der Westbahnstrecke einstauen würden. Die für die Beitragsleistung maßgebende Vorteilsfläche liege zur Gänze südlich dieser Linie und werde daher nach Durchführung der geplanten Regulierung in ihrer gesamten Ausdehnung absolut hochwasserfrei sein. Die Angemessenheit der in erster Instanz vorgeschriebenen Beiträge werde durch das Gutachten des der Rechtsmittelbehörde beigegebenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Dabei sei der durch die Hochwasserfreistellung des gesamten Gebietes entstehende Wertzuwachs noch gar nicht berücksichtigt. Der unter Anwendung des zugrunde gelegten Beitragsschlüssels errechnete Beitrag entspreche allerdings nicht stets in bezug auf jedes einzelne Grundstück genau dem erreichten Vorteil oder abgewendeten Nachteil, denn zu einer derartigen Differenzierung in dem praktisch ebenen Gebiet wäre ein mit der Höhe der zu leistenden Interessentenbeiträge - die weit unter den durch die Regulierung entstehenden Vorteilen bzw. durch sie abgewendeten Nachteilen lägen - nicht in Einklang stehender Erhebungsaufwand, was die von der genauen Höhenlage abhängige Überflutungshäufigkeit, die Art der Kultur und die Möglichkeit von Bodenverlusten infolge Erosion betreffe, erforderlich. Aus hydraulischen Gründen könne, wie die Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk Abwinden-X zeigten, im vorliegenden Fall auch eine Grundwasserabsenkung nicht eintreten.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Die Beschwerdeführer erachten sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht zu einer - auch unrichtig errechneten Beitragsleistung (außer in bezug auf das Haus der Zweitbeschwerdeführer und die unmittelbar um dieses gelegenen Grundstücke) herangezogen und nicht enteignet oder doch durch Sachleistungen, nämlich durch Regulierungsneugrund, wenn aber durch Geldleistungen, so in angemessener Weise entschädigt zu werden.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Gemeinden haben Gegenschriften erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer vermissen im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit ihren gegen das Projekt selbst und damit gegen den Umfang der Enteignung gerichteten Einwänden, wobei ihre Berufung spruchmäßig auch insoweit abgewiesen wurde. Dazu ist festzustellen, daß die Beschwerdeführer zu der gemäß § 107 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am abgehaltenen mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß § 42 AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen geladen wurden. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erklärt, gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben keinen Einwand zu erheben und mit der Abtretung der erforderlichen Grundfläche an das Regulierungsunternehmen einverstanden zu sein, die Erstbeschwerdeführer haben unter der Bedingung, "daß die beim heutigen Lokalaugenschein mit den Vertretern der Flußbauleitung Linz als den Vertretern des Regulierungsunternehmens abgesprochene Trassenverschiebung vorgenommen" werde, die ihnen durch Sicherung des erforderlichen Abstandes die Errichtung eines Hallenobjektes ermögliche, ebenfalls gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keinen Einwand erhoben und sich unter dieser Voraussetzung mit der Abtretung des erforderlichen Grundes einverstanden erklärt. Der Trassenverschiebung wurde von seiten des Regulierungsunternehmens in Übereinstimmung mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zugestimmt und die Veränderung im Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom (unter Punkt I/2) vorgeschrieben. Soweit die Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch meinten, ihre "Zustimmung" an weitere Voraussetzungen geknüpft zu haben, ist festzustellen, daß sich dies dem Wortlaut der Niederschrift - von deren Richtigkeit bis zum Beweis des Gegenteiles auszugehen ist (§§ 44, 15 AVG 1950) - nicht entnehmen läßt, und davon abgesehen ihnen wohl das Recht zu konkreten Einwendungen gegen das Projekt zustand, dieses selbst aber nicht von ihrer Zustimmung, die ihrerseits unter Bedingungen abgegeben werden könnte, abhing. Soweit in solchem Zusammenhang bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben, sind sie unbeachtlich. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen betreffen daher ein Berufungsvorbringen, mit dem die Beschwerdeführer wie gezeigt präkludiert waren und auf welches somit die belangte Behörde inhaltlich nicht mehr eingehen durfte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 06/3112/79), so daß sich der Verfahrensmangel, den eben genannten Grund hierfür im angefochtenen Bescheid nicht angegeben zu haben, als nicht wesentlich erweist.
Der Beschwerde kann daher, was den Umfang der Enteignung betrifft, kein Erfolg beschieden sein.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß einer Sachentschädigung der Vorzug vor einer Geldentschädigung zu geben gewesen wäre und ihrem Antrag auf Zuteilung des Regulierungsneugrundes, der sich bei einem geordneten Projekt lage- und flächenmäßig durchaus feststellen lasse, hätte entsprochen werden müssen; es gehe nicht an, daß die erstmitbeteiligte Gemeinde Grundflächen dieser Art horte und dann nach Belieben verwende und verteile.
Hierzu ist zu bemerken, daß Regulierungsneugrund - und nur auf solchen beziehen sich die Beschwerdeführer im Zusammenhang - als Sachentschädigung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 nicht in Betracht kommt. Gemäß § 46 Abs. 1 WRG 1959 fällt dieser nämlich von Gesetzes wegen denen zu, die die Kosten der Regulierung tragen. Ihn muß andererseits das Regulierungsunternehmen gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 unter den dort angegebenen Voraussetzungen den Anrainern auf deren Verlangen abtreten. In dieser Hinsicht war schon in der Verhandlung vom von seiten des Regulierungsunternehmens erklärt worden, der Regulierungsneugrund werde entsprechend dem Anteil der Abtretungsflächen aufgeteilt werden. Darin, daß die belangte Behörde also Geld- und keine Sachleistungen zur Entschädigung festsetzte, läßt sich keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erkennen.
Die Beschwerdeführer bringen des weitern vor, die belangte Behörde habe zwar die Grundsätze der Enteignung und Festsetzung der Entschädigung richtig dargestellt, diese aber unrichtig angewendet. Sie stütze sich allein auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Sachverständigen, dessen Grundlagen sie nicht durch einen Augenschein und im Wege des Parteiengehörs einer Prüfung unterzogen habe. Die Entscheidung sei also praktisch vom Sachverständigen getroffen worden, der seinerseits mit den Parteien keine Verbindung aufgenommen habe. Auch sei für die Beurteilung der Grundstücksnutzung nicht der Flächenwidmungsplan, sondern es seien hiefür die tatsächliche Lage und Verwendungsmöglichkeit sowie der sich daraus ergebende Verkehrswert maßgebend.
Den Parteien ist allerdings gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit wurde den Beschwerdeführern von seiten der belangten Behörde aber durch Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens in der Tat geboten. Daß Beweise nur in Anwesenheit der Partei aufgenommen werden dürften oder ein Sachverständigenbeweis nur in Verbindung mit einem behördlichen Augenschein zulässig wäre, ist unzutreffend. Es stimmt auch nicht, daß die belangte Behörde bei Ermittlung des Verkehrswertes, dem Sachverständigengutachten folgend, die tatsächliche Lage und Verwendungsmöglichkeit der bewerteten Flächen nicht berücksichtigt, sondern bloß auf den Flächenwidmungsplan Bedacht genommen habe; die Annahme einer sogenannten "Übergangslage" und die gesonderte Bewertung im Fall der Lage von Flächen unmittelbar am Bachrand zeigen besonders deutlich, daß die Beurteilung nicht allein am Flächenwidmungsplan ausgerichtet war.
Die Beschwerdeführer bezeichnen es auch als unrichtig daß "etwa ab dem Grundstück 12 KG. X" jener Bereich beginne, in dem rechtsufrig des Baches im Flächenwidmungsplan ein "Betriebsbaugebiet" ausgewiesen sei, wie es im Gutachten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides heiße. Tatsächlich sei das Grundstück Nr. 12 verbaut und ebenso wie jenes Nr. 5 im Ortsbereich gelegen; außerdem komme in der Wendung "etwa ab" die Aufklärungsbedürftigkeit zum Ausdruck. Die Formulierung "beginnend linksufrig beim Grundstück 37/3 bzw. rechtsufrig auf gleicher Höhe beim Grundstück 5" sei gleichfalls unpräzise; tatsächlich handle es sich bei diesen Flächen um Dorf-, Wohn- und reines Baugebiet; die daraus gezogenen Schlußfolgerungen stimmten daher mit der Wirklichkeit nicht überein.
Die beanstandeten Feststellungen entstammen dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten; soweit die Beschwerdeführer zu diesem eine Stellungnahme abgegeben haben, enthält diese jedoch insoweit keine Äußerung; die allgemeine Bemerkung, es würden im übrigen die Ausführungen in der Berufung aufrechterhalten, genügt mangels Konkretisierung nicht, um allenfalls die einzige in Betracht kommende Bemerkung unter den Berufungsausführungen, alle Flächen lägen "im unmittelbaren Ortsbereich" (Berufung der Zweitbeschwerdeführer) bzw. "als Bauland unmittelbar im Ortsgebiet" (Berufung der Erstbeschwerdeführer) als unter Umständen gedachter sachverhaltsbezogener Widerspruch zu den die bezeichneten Grundstücke betreffenden Feststellungen des Sachverständigen, es handle sich unter anderem bei den betroffenen Flächen um "Betriebsbaugebiet" in "Übergangslage", erkennen zu lassen. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, insoweit noch weitere Ermittlungen anzustellen.
Die Beschwerdeführer bemängeln ferner, im Gutachten werde fälschlicherweise behauptet, alle Grundstücke befänden sich laut Lageplan im Überschwemmungsbereich des Katastrophenhochwassers 1954; in Wahrheit seien aber die den Beschwerdeführern enteigneten Gründe nie, es sei lediglich 1954 das Grundstück der Drittbeschwerdeführer geringfügig überschwemmt worden.
Hiezu ist zu bemerken, daß die Feststellung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, schon der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde erster Instanz habe mit Recht auf die hohe Sicherheit der seinerzeit amtlich erhobenen Überflutungsgrenzen des Hochwassers 1954, die deshalb nicht in Zweifel gezogen werden könnten, hingewiesen, von den Beschwerdeführern in den dazu abgegebenen Stellungnahmen nicht entkräftet, ja mit dem Bemerken, die Hochwässer seien "keineswegs immer zur Erntezeit" eingetreten (Äußerung der Drittbeschwerdeführer, auf die pauschal auch die Erstbeschwerdeführer in ihrer Äußerung verwiesen haben), dem Grunde nach anerkannt worden sind. Die Zweitbeschwerdeführer haben bereits in der Berufung erklärt, ihre Wiesengrundstücke seien "nicht bzw. nur bei extremen Hochwässern, wie 1954, kurzzeitig überflutet" gewesen. Der belangten Behörde kann somit auch in der eben behandelten Hinsicht nicht vorgeworfen werden, zu Unrecht die sachverhaltsbezogenen Grundlagen des Amtssachverständigengutachtens übernommen zu haben.
Die Beschwerdeführer meinen weiters, was die sogenannte Übergangslage anlange, sei damit Bau- bzw. Bauerwartungsland betroffen und ein Teil dieser Flächen bereits tatsächlich verbaut; die Berufung auf den Flächenwidmungsplan sei falsch und es sei eine individuelle, der jeweiligen Lage der einzelnen Grundstücke entsprechende Zuordnung und Bewertung verabsäumt worden.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die sogenannte "Übergangslage" bezieht sich auf Grundstücke, von denen es heißt, daß sie laut Flächenwidmungsplan als landwirtschaftlich genutzte Flächen aufschienen, aber wegen ihrer Lage zum Ortszentrum X die Berechnung eines Mittelwertes zwischen den Werten für Bauland und landwirtschaftliche Flächen rechtfertigten.
Die Beschwerdeführer behaupten auch, die Behörde setze zu Unrecht Bauerwartungsland und Übergangslage gleich; zum einen findet sich jedoch dieser Hinweis in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen einer anderen Partei, zum anderen kann bei einer Flächenwidmung als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht von einer Bewertung als Bauland ausgegangen werden, da eine allgemeine Bebaubarkeit bei der bezeichneten Widmung unzulässig ist (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 810/68).
Die Beschwerdeführer behaupten, die festgestellten Enteignungsentschädigungen seien bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bezahlt worden. Nach den Ausführungen in den Gegenschriften ist die Bezahlung - die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Festsetzung im angefochtenen Bescheid im übrigen nicht relevant ist - jedoch im Jänner 1981 erfolgt.
Die Beschwerdeführer sind weiters der Meinung, die Mittelwertberechnung des Sachverständigen sei unrichtig, weil er die von ihnen genannten Verkaufspreise von S 500,--/m2 nicht berücksichtigt habe. Da sie aus der jüngsten Zeit stammten, komme ihnen besondere Bedeutung zu. Wenn die Gemeinde im November 1977 im Ortsgebiet 6.464 m2 und S 250,--/m2 gekauft habe, hätte der Sachverständige darauf Bedacht nehmen müssen, daß Gemeinden erfahrungsgemäß "günstigst" kaufen und es sich dabei um eine im Ortsgebiet verhältnismäßig große Fläche gehandelt habe, der Preis bei großen Flächen aber erfahrungsgemäß niedriger sei als bei "Bauparzellen". Die Meinung des Sachverständigen, Preise von S 400,-- und S 500,--/m2 wären als vereinzelt und überhöht anzusehen, ermangle der Begründung und zeige fehlende Sachprüfung und Sachkenntnis. Mangels Hochwassergefährdung sei auch der Abschlag von 10 % ungerechtfertigt und damit die Verkehrswertfestsetzung falsch. Die Beschwerdeführer halten auch die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen für unrichtig. Zum Teil habe es sich nämlich bei dem verglichenen Boden um nur als Aufläche und im wesentlichen landwirtschaftlich genutztes Gebiet größeren Umfanges, zum Teil um ausschließlich extrem hochwassergefährdetes, also ebenfalls um mit dem enteigneten nicht vergleichbares Land gehandelt.
Zu allen diesen, die Höhe der Bewertung betreffenden Fragen ist festzustellen, daß die Errechnung der Entschädigung richtigerweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung bezogen werden muß (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 827/77, in Verbindung mit dem oben bereits angeführten Erkenntnis vom , Zl. 06/3112/79). Dies ist im Beschwerdefall unter Bedachtnahme darauf, daß die vorliegende Beschwerde insoweit abgewiesen wird, der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführer: der . Der angefochtene Bescheid, der im Gegensatz dazu die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom abstellte, ist daher schon deswegen zu unrichtigen Entschädigungsbeträgen gelangt und im selben Umfang seinem Inhalt nach rechtswidrig. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher der Verkehrswert zum zu errechnen, und es werden zu diesem Zweck nach Möglichkeit aus jenem Jahr stammende Vergleichswerte heranzuziehen sein; in Ermangelung solcher wird auf ältere Vergleichswerte zurückgegriffen werden müssen.
Die Zweitbeschwerdeführer vermissen eine sachliche Stellungnahme im angefochtenen Bescheid zu der von ihnen verlangten Schaffung eines Fußgängersteges, da ihre jenseits des Baches gelegenen Grundstücke sonst nur auf einem erheblichen Umweg erreicht werden könnten; diesem Begehren sei zu Unrecht nicht entsprochen worden.
Dieser Vorwurf wird zu Recht erhoben. Im angefochtenen Bescheid fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, spruchmäßig wurde die Berufung auch insoweit ("im übrigen") abgewiesen. Der in Rede stehende Steg befindet sich innerhalb der Grenzen des durch das Verfahren betroffenen Regulierungsabschnittes; eine Differenzierung nach Plätzen innerhalb dieses Bereiches, an denen Änderungen erfolgen oder nicht stattfinden, wäre unzulässig; ebensowenig kommt es darauf an, ob der Steg selbst nur Grundflächen verbindet, die noch im Regulierungsbereich oder schon außerhalb dessen liegen. Die belangte Behörde hätte daher auf die Einwendungen inhaltlich eingehen und die Rechtsverhältnisse, die in bezug auf den Steg bestehen, klären müssen. Indem sie dies verabsäumte, verletzte sie die Zweitbeschwerdeführer in ihren Rechten.
Mit ihren Einwendungen gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Fristerstreckung der Regulierungsbewilligung sind die Beschwerdeführer hingegen nicht im Recht; denn gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 gilt eine Wasseranlage selbst bei einer Fristüberschreitung als fristgerecht ausgeführt, wenn die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Auf eine Erlöschenserklärung bei Überschreitung dieser Frist steht jedoch niemandem ein Rechtsanspruch zu (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1692/80, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Erstbeschwerdeführer jedoch sind mit ihrem Vorwurf im Recht, die belangte Behörde habe ihr Vorbringen, sie seien inzwischen bücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. 11 KG. X und damit der für das Projekt in Anspruch genommenen Teilfläche 920 m2 dieses Grundstückes geworden, unzulässigerweise unbeachtet gelassen. Die belangte Behörde hat sich zu dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geäußert. Es trifft zwar zu, daß von seiten der erstmitbeteiligten Gemeinde dem Landeshauptmann am zu der bereits vorliegenden Berufung der Erstbeschwerdeführer mitgeteilt worden war, das Grundstück Nr. 11 stehe nach Ausweis des Grundbuches vom Stand nach wie vor im Eigentum zweier anderer Personen und es gebe auch sonst keinen Hinweis auf einen beabsichtigten Eigentümerwechsel. Die belangte Behörde wäre jedoch, falls sie sich auf diese Auskunft hätte stützen wollen, verpflichtet gewesen, den Erstbeschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weil insoweit ein anderslautender Bescheid im Sinne des Vorbringens der Erstbeschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Da für die Parteistellung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend war, gilt dies nicht für die Grundstücke Nr. 12 und 13 KG. X, bezüglich deren die Erstbeschwerdeführer in ihrer Berufung selbst angegeben hatten, sie seien aufgrund eines Kaufvertrages vom (bloß) außerbücherlich Berechtigte.
Alle Beschwerdeführer bekämpfen schließlich die durch die belangte Behörde aufrechterhaltene Vorschreibung von Interessentenbeiträgen. Sie erklären, sie hätten aus der Regulierung keinen Vorteil. Sie seien durch Hochwässer nicht betroffen oder nicht geschädigt worden. Ein Ertragsverlust sei nie eingetreten und könne daher nicht Berechnungsgrundlage sein. Die im Bescheid erwähnten hydraulischen Versuche böten keine Gewähr, daß Großhochwässer der Donau nicht weiterhin als Aufstau für den regulierten Bach in Betracht kämen. Die Beschwerdeführer hätten zudem Anspruch auf eine individuell abgestimmte Berechnung; im angefochtenen Bescheid werde hingegen zugegeben, der Interessentenbeitrag stehe nicht in jedem Fall genau im Verhältnis zu dem für das einzelne Grundstück geltenden Vor- oder Nachteil. Die Erstbeschwerdeführer bemängeln zudem, ihr Vorbringen, sie hätten mit Zustimmung der Projektswerber und mit Kenntnis der Wasserrechtsbehörde das Gerinne des Baches bereits im projektierten Sinn verlegt und die erforderlichen Anschlüsse geschaffen, sei unbeachtet geblieben; doch handle es sich bei den erwähnten Arbeiten um Vorleistungen, die bei Festsetzung des Interessentenbeitrages für die Erstbeschwerdeführer hätten berücksichtigt werden müssen.
Gemäß § 44 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Schutz- und Regulierungswasserbauten, die den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen gereichen, auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten.
Von der Hochwassergefährdung der enteigneten Grundflächen war bereits mehrfach die Rede. Entsprechendes gilt für die sogenannten Vorteilsflächen, in bezug auf welche Interessentenbeiträge vorgeschrieben wurden. In dem den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde ist nicht nur auf die amtlich erhobene Überflutungsgrenzen des Hochwassers 1954 hingewiesen, sondern darüber hinaus erklärt worden, daß das Hochwasser am Bach ein verhältnismäßig häufiges Ereignis darstelle, und die betroffenen Flächen in einem Bereich lägen, der im Durchschnitt mindestens alle zehn Jahre einmal überflutet werde. Schon der wasserbautechnische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hatte bei der Verhandlung am ausgeführt, die für die Bemessung der Beitragsanteile herangezogenen beim Hochwasser 1954 aufgenommenen Überflutungsgrenzen seien unmittelbar nach Ablauf des Hochwassers festgestellt und in die damalige Gemeindemappe eingetragen worden. Bei derartigen Ereignissen seien die Überflutungsgrenzen durch Geschwemmsel und andere Merkmale deutlich erkennbar. Bei derselben Gelegenheit hatte der Sachverständige für Grundentschädigung auf das Vorbringen von Anrainern, betreffend die Höhenlage der Grundstücke und die Höhe einer Überflutung, erwidert, das in Frage kommende Gebiet sei praktisch eben, die Höhenunterschiede mit bloßem Auge nicht exakt zu erfassen; es bedürfte daher ganz genauer Nivellierungen, um nähere Unterscheidungen zu treffen, und die dafür auflaufenden Kosten stünden zu den in geringer Höhe vorgeschriebenen Interessentenbeiträgen nicht in einem volkswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis. Denselben Standpunkt nahm der Amtssachverständige der belangten Behörde ein, der sich äußerte, um den erzielten Vorteil oder abgewendeten Nachteil für jedes einzelne Grundstück zu errechnen, wäre nicht nur die von der genauen Höhenlage abhängige Überflutungshäufigkeit, sondern auch die Art der Kultur und die Möglichkeit von Bodenverlusten infolge Erosion zu berücksichtigen. Dem dazu erforderlichen unverhältnismäßigen Erhebungsaufwand stünden aber infolge der geringen Gefällsverhältnisse auch nur unbeträchtliche Unterschiede gegenüber. Unter Hinweis auf die Gutachten des wasserbautechnischen und des landwirtschaftlichen Sachverständigen im Verfahren erster Instanz wurde im selben Zusammenhang ferner dargetan, daß der verlangte Betrag dem kapitalisierten Ertragswert von nur 4 gr/m2 gleichkomme, und dabei ein Vergleich angestellt, in dem dem Nutzen aus der Beseitigung der Hochwassergefahr die Ertragsminderung durch Entfall der früher bestehenden Bewässerungsmöglichkeit gegenübergestellt wird; von daher wurde die Angemessenheit abgeleitet, ohne daß der Wertzuwachs der Grundstücke durch die angenommene Hochwasserfreistellung in Anschlag kam. Es wurde auch auf den Einwand eingegangen, der Rückstau von der Donau her werde im Ergebnis eine gleich häufige Bedrohung durch Überflutung für die betroffenen Flächen darstellen; daß dies nicht der Fall sein werde, wurde nicht nur mit dem Bau des schon erwähnten Donaukraftwerkes, sondern auch mit der Vergrößerung des Abflußprofiles des Baches begründet, also dem Regulierungsprojekt selbst eine den Rückstau vermindernde Wirkung zugeschrieben. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie für die betroffenen Flächen einen erheblichen Vorteil annahm und den ihr vorliegenden, in allen wesentlichen Fragen übereinstimmenden fachkundigen Begutachtungen, welche die Beschwerdeführer durch ihre nicht von gleichem sachverständigem Wissen getragenen Einwände nicht entkräftet haben, folgte und einen einheitlichen Beitrag von S 1,--/m2 für die nicht bebauten Flächen für angemessen erachtete. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Erstbeschwerdeführer, es hätten ihnen entstandene Kosten bei einer Bachbettverlegung vom Interessentenbeitrag abgerechnet werden müssen, ist unberechtigt; denn die Behörde hatte nicht die Pflicht, auf ein mögliches Kostenersatzbegehren aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Erstbeschwerdeführern und dem Regulierungsunternehmen - welches durch den angefochtenen Bescheid somit unberührt blieb - im Rahmen der Festsetzung von Interessentenbeiträgen einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der zuerkannten Entschädigungen auf Grund aller Beschwerden sowie hinsichtlich der Einwendungen der Zweitbeschwerdeführer betreffend die Errichtung eines Fußgängersteges aufgrund von deren Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, in bezug auf die Entschädigung für das Grundstück Nr. 11 KG X aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Soweit in diesem Erkenntnis auf frühere, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse Bezug genommen ist, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 erinnert.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §117 Abs1; WRG 1959 §118 Abs1 idF 1969/207; WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §46; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003712.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-59424