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VwGH 07.04.1981, 3711/80

VwGH 07.04.1981, 3711/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §109 Abs1;
RS 1
Rechtliche Ausführungen zum Widerstreitverfahren.

Entscheidungstext

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

84/07/0214 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des JS in P, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 1396/4-1980/Spre, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: JK, L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens suchte mit Eingabe vom unter Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage für den Betrieb eines Sägewerkes an. Laut dem vorliegenden Projekt solle zum Betrieb des Sägewerkes eine Turbine, die einen Generator mit einer Gesamtleistung von 16,5 kW antreibt, eingebaut werden. Es handle sich um die Wiederaufnahme eines vor mehreren Jahren aufgelassenen Betriebes. (Das ursprüngliche Wasserrecht sei als erloschen erklärt worden.) Mit einer Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, datiert vom , wurde für eine mündliche Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959 anberaumt. Die genannte Behörde nahm über diese Amtshandlung einen Aktenvermerk auf, aus dem hervorgeht, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik eine näher beschriebene Projektsergänzung für die Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für notwendig erachtete. Es wurde hiefür eine Frist bis vorgesehen. Die mitbeteiligte Partei stimmte der Vorlage dieser Projektsergänzung bis zum angegebenen Termin zu. Die Verhandlung wurde bis zur Vorlage eines verhandlungsreifen Projektes vertagt. Nachdem die mitbeteiligte Partei am um eine Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen ersucht hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am einen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 Abs. 1 und § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen worden ist, bis spätestens entweder die gemäß § 103 WRG 1959 für die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Projektsunterlagen (siehe Aktenvermerk vom ) der Bezirkshauptmannschaft Freistadt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen oder bis zu diesem Termin die Wasserentnahme aus der F einzustellen. Am überreichte die mitbeteiligte Partei ergänzende Unterlagen, Plan und Baubeschreibung.

Mit Eingabe vom suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage unter Vorlage eines Projektes an. Darnach werde linksufrig neben der vorhandenen Wehranlage das Wasser aus der F entnommen und in einem zirka 23 m langen Oberwasserkanal dem zu errichtenden Krafthaus bzw. der dort unterzubringenden Turbine, die einen Stromgenerator mit einer Leistung von 25 kVA antreibe, zugeführt.

Über einen 2,5 m breiten Unterwasserkanal werde das Wasser nach zirka 18 m wieder der F zugeführt. Diese Anlage solle primär der Eigenstromversorgung des Anwesens des Beschwerdeführers dienen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt beraumte für den eine mündliche Verhandlung über dieses Projekt an, zu der auch die mitbeteiligte Partei beigezogen wurde und in der sie folgende Erklärung abgab:

"Ich bin Eigentümer der unterliegenden Wasserkraftanlage an der F für meinen Sägewerksbetrieb. Ich habe ebenfalls um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für meine bereits in Betrieb befindliche Wasserkraftanlage wieder angesucht, nachdem dieses Wasserrecht bereits im Jahre 1970 erloschen ist. Ich möchte die derzeitige Stauhöhe laut Haimzeichen an meiner Wehranlage beibehalten und bin daher nicht bereit, die Wehranlage abzusenken, weil ich dadurch einen beträchtlichen Leistungsverlust hinnehmen müsste."

Die mitbeteiligte Partei wies in der Folge vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom hin, demzufolge der Mitbeteiligte Eigentümer und Erhaltungsverpflichteter folgender Anlagenteile der ehemaligen Wasserkraftanlage S (das Wasserrecht sei ebenfalls mit dem zitierten Bescheid gelöscht worden) sei: Wasserbauliche Teile des Wehrkörpers, des Ober- und Unterwassergrabens sowie der Radstube. Obwohl der Mitbeteiligte von diesen Anlagenteilen bisher keinen Gebrauch gemacht habe - er habe auch kein Wasserrecht hiefür bei der hiesigen Behörde angesucht - sei er nicht ohne weiteres bereit, auf das ihm mit dem angeführten Bescheid zuerkannte Recht zu verzichten. In diesem Zusammenhang werde noch festgehalten, dass der Mitbeteiligte anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom sein Einverständnis gegeben habe, dass der Beschwerdeführer und seine Frau den Oberwassergraben unmittelbar abwärts des rechtsseitigen Überlaufes abmauern und so das gesamte einlaufende Wasser bei diesem Überlauf nach entsprechendem Ziehen der Schützen ableiten.

Der weitere Teil des Ober- und Unterwassergrabens nach der Abmauerung könnte darnach aufgelassen werden. In dem hiezu ergangenen Bescheid vom sei unter Spruchabschnitt I ausgesprochen, dass gegen die vorbeschriebenen Maßnahmen vom wasserbaulichen Standpunkt keine Bedenken bestünden, wenn diese entsprechend solid und so ausgeführt würden, dass in den weiteren Teil des ehemaligen Werksgerinnes kein Wasser mehr eintreten könne. In der Folge setzte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Verständigung vom einen Augenschein für an, da auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom , mit dem gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 verschiedene Anlageteile der ehemaligen Wasserkraftanlage S dem Unterlieger in dessen Eigentum und Erhaltungspflicht übertragen worden seien, noch eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung notwendig sei. Aus der über den Augenschein aufgenommenen Niederschrift geht unter anderem hervor, dass der Mitbeteiligte die bereits stillgelegte Wasserkraftanlage wieder in Betrieb gesetzt habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Die Forderung des Mitbeteiligten auf Beibehaltung der derzeitigen Stauhöhe an der Wehranlage seiner Wasserkraftanlage (= M-mühlwehr) wurde zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung der Forderung des Mitbeteiligten führt die Behörde erster Instanz in dem Bewilligungsbescheid aus, es sei Tatsache, dass der Antrag des Beschwerdeführers von einer Stauhöhe am Wehr der M-mühle des Mitbeteiligten ausgehe, welche geringer als die derzeitige Stauhöhe an diesem Wehr sei. Auf Grund des Umstandes, dass das ehemalige Wasserbenutzungsrecht der M-mühle schon vor Jahren erloschen und ein neues Wasserbenutzungsrecht bisher nicht verliehen worden sei - der Mitbeteiligte betreibe die Anlage wie schon erwähnt ohne Bewilligung - fehle somit dem Verlangen die rechtliche Grundlage. Dabei sei es unerheblich, ob die gegenwärtige Stauhöhe an diesem Wehr dem ehemaligen Wasserbenutzungsrecht der M-mühle entspreche oder nicht. Es müsse vielmehr festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte diese seine Forderung nicht auf ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht stützen könne, sodass ihm insoweit keine Parteistellung in diesem Verfahren zukomme. Zur Frage, ob im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte, d. h. seinem Projekt zu Grunde gelegte Stauhöhe an der Wehranlage der M-mühle, die mit der tatsächlichen gegenwärtigen Stauhöhe nicht übereinstimme, allenfalls ein Widerstreitverfahren durchzuführen gewesen wäre, wird bemerkt, dass der für das Widerstreitverfahren maßgebende § 109 WRG 1959 das Vorliegen von widerstreitenden, auf entsprechenden Entwürfen (§ 103 WRG) gestützte Bewerbungen vorsehe. Dass der Antrag des Mitbeteiligten keineswegs den Anforderungen des § 103 WRG entsprochen habe, ergebe sich bereits aus den bisherigen Ausführungen. Am Tage der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung über den Antrag des Beschwerdeführers () sei diesem Antrag sohin lediglich der noch unzureichende Antrag des Mitbeteiligten gegenübergestanden.

Gegen diesen Bescheid hat der Mitbeteiligte im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass die Behörde auf Grund eines vom Mitbeteiligten ebenfalls eingereichten Projektes für eine Wasserkraftanlage ein Widerstreitverfahren hätte durchführen müssen und dass durch den Bescheid Privatrechte des Mitbeteiligten verletzt würden, da Teile der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers auf Anlagen des Mitbeteiligten errichtet würden, bzw. diese mitbenutzt würden.

Die belangte Behörde hat mit dem nun angefochtenen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 17 und 109 WRG 1959 der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, die Spruchabschnitte I und II des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund des aktenkundigen Sachverhaltes ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der von der Behörde erster Instanz ausgeschriebenen Amtshandlung für das Projekt des Beschwerdeführers am jedenfalls ein den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt des Mitbeteiligten vorgelegen sei. Weiters stehe fest, dass die eingereichten Projekte des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten miteinander teilweise kollidieren, also es sich hiebei am widerstreitende Ansuchen handle. Lägen jedoch widerstreitende, auf entsprechende Entwürfe gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebühre keiner offenkundig der Vorzug, so sei gemäß § 109 WRG 1959 das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 WRG 1959 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Auf Grund der Tatsache, dass die Behörde erster Instanz nach Abschluss der am durchgeführten Bewilligungsverhandlung noch keinen Bescheid erlassen habe, sondern mit Verständigung vom ausdrücklich eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung am an Ort und Stelle anberaumt habe, ergebe sich, dass frühestens am die für die Erlassung des Bescheides notwendige Sachverhaltsermittlung abgeschlossen gewesen sei. Es sei daher die Amtshandlung am als Fortsetzung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom anzusehen. Gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 seien im Widerstreitverfahren nur solche Ansuchen zu berücksichtigen, die noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Wasserrechtsbehörde angebracht werden. Da aktenkundig am bereits ein vollständiges und bereits vorbegutachtetes Projekt des Mitbeteiligten bei der Bezirkshauptmannschaft aufgelegen sei und bereits vom Mitbeteiligten bei der ersten Verhandlung am auf sein ebenfalls eingebrachtes (damals allerdings noch unvollständiges) Projekt hingewiesen worden sei, liege in diesem Fall ein Widerstreitverfahren vor. Seitens der Behörde wäre demnach zunächst im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 vorzugehen und erst nach Abschluss des Wiederstreitverfahrens das entsprechende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm zustehenden Recht auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Umfang des von ihm gestellten Antrages ohne Abführung eines Widerstreitverfahrens verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der Begriff der mündlichen Verhandlung sei im § 107 WRG 1959 unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 präzisiert. Zweck der mündlichen Verhandlung sei es, die zum Teil einander widerstreitenden Parteiinteressen und die öffentlichen Interessen gleichzeitig zu erfassen und mit den Beteiligten, insbesondere auch mit den Sachverständigen, zu erörtern. Die mündliche Verhandlung auf Grund seines Ansuchens sei am anberaumt, durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Amtshandlung vom könne nicht als Fortsetzung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom angesehen werden, zumal eben am nur ein Augenschein zwecks Sachverhaltsfeststellung betreffend verschiedene Anlageteile des Unterliegerwehres stattgefunden habe. Es sei daher - im Gegensatz zu der Rechtsansicht im bekämpften Bescheid - davon auszugehen, dass am die mündliche Verhandlung erster Instanz (§ 109 WRG 1959) abgeschlossen worden sei. Für diesen Zeitpunkt sei aber ein Ansuchen des Mitbeteiligten um wasserrechtliche Bewilligung in einem dem § 109 WRG 1959 entsprechenden Umfang noch nicht vorgelegen gewesen, sodass eben die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nicht gegeben gewesen seien. Wenn der Mitbeteiligte später ein derartiges Ansuchen bei der Wasserrechtsbehörde überreicht habe, könne dieses Ansuchen ein Widerstreitverfahren nicht mehr auslösen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe daher richtigerweise mit Bescheid vom seinem Ansuchen stattgegeben; mit dem angefochtenen Bescheid sei zu Unrecht dieser Bescheid der Behörde erster Instanz aufgehoben worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte erwogen:

Nach der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid steht fest, dass die eingereichten Projekte des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten miteinander teilweise kollidieren. Demnach muss ein Widerstreit als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5831/A). Somit stehen verschiedene Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die Bewerbung des Mitbeteiligten rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorrang gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der gemäß § 107 WRG 1959 durchgeführten mündlichen Verhandlung am über sein Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei ein Ansuchen des Mitbeteiligten um wasserrechtliche Bewilligung in einer dem § 109 WRG 1959 entsprechenden Art noch nicht vorgelegen gewesen, sodass die Voraussetzung für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nicht gegeben wären.

Dem ist entgegenzuhalten, dass über das vom Mitbeteiligten bereits am zur Bewilligung eingereichte Projekt eine mündliche Verhandlung am gemäß § 107 WRG 1959 durchgeführt worden ist, woraus sich ergibt, dass dieses Unternehmen gemäß § 106 WRG 1959 weder auf unzweifelhafte Weise aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig erwies noch andere gegen das Unternehmen obwaltende Bedenken, die dem Gesuchsteller vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen gewesen wären, vorlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein dem § 103 Abs. 1 und somit auch dem § 109 Abs. 1 WRG 1959 entsprechendes Projekt bereits im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers im Dezember 1979 vorlag. Hatten sich bei der Verhandlung am Mängel des Projektes des Mitbeteiligten herausgestellt, so war die Behörde durchaus dazu berechtigt, diese Verbesserung dem Bewilligungswerber aufzutragen, um zu einer eindeutigen Sachverhaltsfeststellung zu gelangen, ohne dass damit dem Antrag die einmal angenommene Eigenschaft des Gesuches um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 103 WRG 1959 genommen wird. Im übrigen ist für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nicht maßgebend, dass die widerstreitende Bewerbung bereits mit allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 ausgestattet ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 242/77), sofern ein entsprechender Entwurf vorliegt, was im vorliegenden Fall zutrifft. Demnach war die Behörde erster Instanz, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, verpflichtet, zunächst das Verfahren über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht wesentlich, ob dem der mündlichen Verhandlung vom nachfolgenden Augenschein am die Bedeutung zukommt, dass das Bewilligungsverfahren über das Ansuchen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen gewesen wäre.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. 542.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §109 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003711.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59423