VwGH 21.05.1981, 3705/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | WRG 1959 §15 Abs1; |
RS 1 | Zur Nichtberücksichtigung oder Abweichung einer vom Fischereiberechtigten gestellten Forderung oder erhobenen Einwendung ist die Behörde nur dann berechtigt, wenn durch die Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis eintreten wird. Liegt ein solches vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens iS des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wassernutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1732/79 E RS 2 |
Norm | WRG 1959 §112 Abs2; |
RS 2 | Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist, nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0852/67 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des AG in K, vertreten durch Dr. Franz Payer, Rechtsanwalt in Köflach, Judenburgerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , GZ. 3-345 G 131/2-1979, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage (mitbeteiligte Partei: AH, N), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der von der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ansuchen des Mitbeteiligten um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage durchgeführten Verhandlung, zu welcher auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gemäß § 42 AVG 1950 eintretenden Folgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG 1950 geladen worden war, brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Stellung als Fischereiberechtigter vor, daß er gegen eine allfällige Bewilligung der Fischteichanlage Berufung erheben werde, da wegen Übertragung von Fischkrankheiten sein Fischereirecht in dem Bach, aus welchem für die Fischteichanlage Wasser entnommen und in den das Wasser sodann aus der Fischteichanlage auch wieder abgeleitet werden solle, beeinträchtigt werde; im Bach seien ausschließlich Bachforellen vorhanden. Daher wäre es nicht zweckmäßig, wenn durch diese Fischzuchtanlage eine andere Gattung von Fischen in den Bach eingebracht würde. Durch die Entnahme einer Betriebswassermenge von 15 l/s werde der Bach auf einer Länge von etwa 100 m um diese Menge weniger Wasser führen, der natürliche Fischzug werde daher auf dieser Strecke unterbrochen werden, wodurch der Beschwerdeführer eine weitere Beeinträchtigung seines Fischereirechtes erleide. Eine Bewilligung der Anlage würde auf jeden Fall eine wesentliche Beeinträchtigung seines Fischereirechtes bedeuten, er könne daher seine Zustimmung zur Errichtung der Anlage nicht geben. Bezüglich einer finanziellen Abgeltung auf Grund der Beeinträchtigung seines Fischereirechtes müsse sich der Beschwerdeführer den Rat seines Rechtsvertreters einholen. In der Niederschrift über die Verhandlung wurde von der Behörde festgehalten, daß eine gütliche Vereinbarung mit dem Fischereiberechtigten nicht abgeschlossen werden konnte.
Mit Bescheid vom erteilte die Bezirksverwaltungsbehörde dem Mitbeteiligten gemäß den §§ 9, 98 und 111 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, die Bewilligung zur Errichtung der Fischteichanlage und band diese nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen sowie des Befundes des Amtssachverständigen an zahlreiche Vorschreibungen. Das Maß der Wasserbenutzung aus dem Bach begrenzte die Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 mit 15 l/s; sie trug dem Mitbeteiligten auf, die Fertigstellung der Anlage bis spätestens der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und wies darauf hin, daß mit dem fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erlischt. Den Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten verwies die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung der Fischerei auf den Rechtsweg.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Berufung. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme in der erwähnten Verhandlung, brachte vor, daß die Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes an den Mitbeteiligten nicht im öffentlichen Interesse liege und der Beschwerdeführer durch die erteilte Bewilligung in seinem Fischereirecht an einem bestimmten Gewässer durch Schaffung eines neuen Fischereirechtes beeinträchtigt werde; hierin erblicke er einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Der Beschwerdeführer verwies auf das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs an seiner Fischzucht, welche seine einzige Existenzgrundlage bilde. Durch die Unterbrechung einer ausreichenden Wasserführung in einer Länge von 100 m werde die Fischzucht (Laichgewinnung) nachteilig beeinflußt. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Berufung die Behebung des bekämpften Bescheides.
Die belangte Behörde holte das Gutachten ihres Amtssachverständigen ein und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer die Behauptung auf, daß ein Sachverständiger für Fischereiwesen noch ergänzende Angaben im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers machen würde. Bei einer Hobbyfischteichanlage sei mit ordnungsgemäßer Wartung und mit fischereiwirtschaftlichem Betrieb nicht mit Sicherheit zu rechnen.
Die belangte Behörde gab mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und ergänzte im öffentlichen Interesse den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz insofern, als auf der Entnahmestrecke stets eine Mindestwasserführung gewährleistet sei, die dem NNQ (29 l/s) entspricht. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, daß der Fischereiberechtigte im Zuge des Verfahrens Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG nicht gemacht habe, sondern sich generell gegen das vorliegende Projekt gewandt und dessen Ausführung deshalb abgelehnt habe, was ihm jedoch nach dem Gesetz nicht zustehe. Da somit auch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nicht gegeben sei, sei der Berufung nicht Folge zu geben gewesen. Die Ergänzung des Spruches des Bewilligungsbescheides habe auf Grund der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen zu erfolgen gehabt, um bei niedrigstem Niederwasser auf der Entnahmestrecke eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstreinigungsvermögens des Baches hintanzuhalten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in dem aus seinem Fischereirecht entspringenden Anspruch darauf verletzt, daß dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Fischteichanlage nicht erteilt werde. Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragt deshalb die Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein dem § 107 Abs. 2 WRG 1959 entsprechender Sachverhalt lag nicht vor, sodaß im Hinblick auf § 42 Abs. 1 und 2 AVG 1950 durch die belangte Behörde Einwendungen des Beschwerdeführers, die nicht spätestens während der Verhandlung vor der Bezirksverwaltungsbehörde vorgebracht wurden, nicht Berücksichtigung finden durften. Durch die Unterlassung der Berücksichtigung von Einwendungen gegen das Projekt, die erst im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer erhoben worden waren, wurde dieser daher in seinen Rechten nicht verletzt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer spätestens während der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz gegen das Projekt erhobenen Einwendungen hatte die belangte Behörde zu untersuchen, ob es sich bei diesen um solche im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 handelte.
Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Was in diesem Sinne bestehende Rechte sind, bestimmt § 12 Abs. 2 WRG 1959. Das Recht zur Fischerei zählt nicht zu den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 5663/A). Fischereirechte haben zwar gemäß § 15 WRG 1959 in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 5864/A). Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wassernutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Das Gesetz hat in § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1732/79, und vom , Zl. 3109/78). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, welchem Zweck das zu bewilligende Wassernutzungsrecht dienen soll, sieht das Gesetz doch eine unterschiedliche Behandlung von Fischereirechten aus solchen Gesichtspunkten nicht vor.
Einwendungen im Sinne des Vorschlages ganz bestimmter Maßnahmen, die den Schutz gegen der Fischerei drohende Nachteile aus der Bewilligung bezwecken, wurden vom Beschwerdeführer, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, nicht spätestens in der wasserrechtlichen Verhandlung vor der Bezirksverwaltungsbehörde erhoben, obwohl ihm hiezu durch die Ladung zur Verhandlung Gelegenheit gegeben war. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in den ihm als Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren allein zustehenden Recht im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht verletzt, da auch die Zuerkennung einer Entschädigung nach dieser Gesetzesstelle voraussetzt, daß vom Fischereiberechtigten zeitgerecht Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle erhoben wurden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 4190/A).
In Anbetracht des oben wiedergegebenen Sachverhaltes und der Rechtslage stellte die Unterlassung der Berücksichtigung seines im Berufungsverfahren gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen für Fischereiwesen zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche eine Verletzung der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Rechte des Beschwerdeführers zur Folge haben konnte, nicht dar.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage kam die dem Beschwerdeführer vorschwebende Interessenabwägung zwischen seinem Fischereirecht und dem vom Mitbeteiligten angestrebten Wassernutzungsrecht nicht in Betracht.
Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Fristverlängerung von Amts wegen gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 nicht vornahm, ist schon deshalb nicht erfolgt, weil die Auferlegung, aber auch die Verlängerung der Frist nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, das heißt, als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen ist, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1692/80, und die darin zitierte Judikatur). Gemäß § 112 Abs. 5 WRG 1959 kann im übrigen jederzeit eine entsprechende Ergänzung des Bescheides erfolgen.
Aus der, wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, nur im öffentlichen Interesse und nicht zum Schutz seiner Rechte von der Berufungsbehörde im Bewilligungsbescheid hinzugefügten Vorschreibung ist dem Beschwerdeführer ein Anspruch nicht erwachsen, sodaß er schon deshalb in einem Recht auf Anordnung technischer Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschreibung nicht verletzt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b, 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §112 Abs2; WRG 1959 §15 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003705.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-59421