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VwGH 16.06.1982, 3699/80

VwGH 16.06.1982, 3699/80

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines ohne Beiziehung der Parteien oder deren Vertreter beinhaltet im übrigen keien Verfahrensmangel, wenn diese sodann vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetz werden und hiezu Stellung nehmen können, wie dies vorliegender Fall war (Hinweis E , 3087/80).
Norm
JagdG OÖ 1964 §6;
RS 2
Nach dem 2. und 3. Satz des § 6 Abs 3 OÖ JagdG bilden u.a. schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, auch wenn sie das Flächenausmaß von 115 ha überschreiten, nicht nur kein Eigenjagdgebiet, sondern stellen auch in ihrem Längenzug nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen her, und zwar selbst dann nicht, wenn das betreffende Eigenjagdgebiet in Ansehung anderer Grundflächen insgesamt in Zusammenhang steht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3191/78 E RS 1
Norm
VwGG §63 Abs1;
RS 3
Die Bindung gem § 63 VwGG besteht auch für den VwGH, dem es auf Grund dieser Gesetzesbestimmung verwehrt ist, bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines "Ersatzbescheides" eine andere Rechtsansicht zu vertreten, als er sich in dem, dem "Ersatzbescheid" zugrunde liegenden Vorerkenntnis ausgesprochen hat (hier: Diese Rechtsfrage kann erst wieder beim Jagdgebietsfeststellungsverfahren für die nächste Jagdperiode (siehe § 10 JG) aufgeworfen und von der Bfrin, falls die hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Rechtsansicht nicht Rechnung tragen sollten, an den VwGH herangetragen werden, der dann diese Rechtsfrage ohne Bindung an § 63 VwGG 1965 prüfen könnte).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003699.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59420