VwGH 28.10.1981, 3698/80
VwGH 28.10.1981, 3698/80
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litc; |
RS 1 | Ausgaben der im § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1972 bezeichneten Art können als Sonderausgaben nur mit jenem Betrag geltend gemacht werden, der den Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich belastet, und nicht auch mit jenem Betrag, der dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung dieser Ausgaben als Teil der Wohnbeihilfe aus Mitteln der Wohnbauförderung gewährt wird. |
Norm | |
RS 2 | Sonderausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind an sich Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder, anders ausgedrückt, Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören. Im Gegensatz zu allen anderen Kosten der Lebensführung sind sie aber steuerlich zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern aus dessen Vermögen geleistet werden (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972 - § 18 Abs 1 allgemein, Lfg Juli 1986, Tz 2, Lfg Jänner 1980, Tz 4,3). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5627 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003698.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59419