Suchen Hilfe
VwGH 28.10.1981, 3698/80

VwGH 28.10.1981, 3698/80

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Ausgaben der im § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1972 bezeichneten Art können als Sonderausgaben nur mit jenem Betrag geltend gemacht werden, der den Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich belastet, und nicht auch mit jenem Betrag, der dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung dieser Ausgaben als Teil der Wohnbeihilfe aus Mitteln der Wohnbauförderung gewährt wird.
Norm
RS 2
Sonderausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind an sich Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder, anders ausgedrückt, Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören. Im Gegensatz zu allen anderen Kosten der Lebensführung sind sie aber steuerlich zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern aus dessen Vermögen geleistet werden (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar

zum EStG 1972 - § 18 Abs 1 allgemein, Lfg Juli 1986, Tz 2, Lfg Jänner 1980, Tz 4,3).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5627 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003698.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59419