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VwGH 23.06.1982, 3666/80

VwGH 23.06.1982, 3666/80

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs5;
RS 1
Dem Steuerpflichtigen, der als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzt, wird die Zurückziehung des beim Finanzamt gestellten Antrages auf vorzeitige Abschreibung weder durch § 4 Abs 2 letzter Satz EStG 1972, noch durch § 8 Abs 5 leg cit, noch durch § 7 leg cit verboten; § 4 Abs 2 letzter Satz EStG 1972 ist auf einen solchen Steuerpflichtigen nicht anwendbar, § 8 Abs 5 leg cit bestimmt nicht nur die Voraussetzungen für die Vornahme der vorzeitigen Abschreibung und § 7 leg cit verbietet lediglich den willkürlichen Wechsel der Höhe der Absetzung für Abnutzung.
Norm
EStG 1972 §18 Abs2 Z3;
RS 2
Bei einer - 1976 stattgehabten - gänzlichen Vermietung der Eigentumswohnung können Rückzahlungen von Darlehen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Hinweis auf E , 81/14/0144; Lit).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2723/80 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003666.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59415