VwGH 23.06.1982, 3666/80
VwGH 23.06.1982, 3666/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem Steuerpflichtigen, der als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzt, wird die Zurückziehung des beim Finanzamt gestellten Antrages auf vorzeitige Abschreibung weder durch § 4 Abs 2 letzter Satz EStG 1972, noch durch § 8 Abs 5 leg cit, noch durch § 7 leg cit verboten; § 4 Abs 2 letzter Satz EStG 1972 ist auf einen solchen Steuerpflichtigen nicht anwendbar, § 8 Abs 5 leg cit bestimmt nicht nur die Voraussetzungen für die Vornahme der vorzeitigen Abschreibung und § 7 leg cit verbietet lediglich den willkürlichen Wechsel der Höhe der Absetzung für Abnutzung. |
Norm | EStG 1972 §18 Abs2 Z3; |
RS 2 | Bei einer - 1976 stattgehabten - gänzlichen Vermietung der Eigentumswohnung können Rückzahlungen von Darlehen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Hinweis auf E , 81/14/0144; Lit). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2723/80 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003666.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59415