VwGH 09.09.1981, 3626/80
VwGH 09.09.1981, 3626/80
Rechtssätze
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Norm | AVG §69 Abs1 litb; |
RS 1 | Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gem § 69 Abs 1 lit b AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2906/54 E VwSlg 3822 A/1955 RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 lit b AVG aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0528/48 E VwSlg 827 A/1949 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003626.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-59406