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VwGH 09.09.1981, 3626/80

VwGH 09.09.1981, 3626/80

Rechtssätze


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Norm
AVG §69 Abs1 litb;
RS 1
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gem § 69 Abs 1 lit b AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2906/54 E VwSlg 3822 A/1955 RS 3
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 2
Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 lit b AVG aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0528/48 E VwSlg 827 A/1949 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003626.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59406