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VwGH 26.04.1982, 3602/80

VwGH 26.04.1982, 3602/80

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der ärztliche Beruf beruht auf dem vorklinischen und klinischen Studium der gesamten Heilkunde. Diese umfassenden Kenntnisse sind für die Ausübung des ärztlichen Berufes deswegen unabdingbar, weil ungeachtet der auch in diesem Beruf zunehmenden Spezialisierung sowohl im diagnostischen Bereich

als auch im Bereich der Heilbehandlung der gesamte Organismus des Kranken in allen seinen Funktionen Beachtung finden muß. Ein echter Heilerfolg kann letztlich immer nur aus der Sicht des gesamten Gesundheitszustandes eines Menschen her beurteilt werden und setzt daher gesamtmedizinische Kenntnisse voraus. Fehlen diese Kenntnisse, dann kann von einer Tätigkeit, die der eines Arztes vergleichbar ist, nicht gesprochen werden. Ein Homöopath, der kein Medizinstudium absolviert und auch in anderer Weise keine gesamtmedizinischen Kenntnisse nachgewiesen hat, übt keine freiberufliche sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus (vgl E , 2326/75, 270/76, VwSlg 4971 F/1976).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5682 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003602.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59402