VwGH 19.06.1981, 3584/80
VwGH 19.06.1981, 3584/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Den in Abs 2 des § 34 Stmk ROG 1974 angeführten Fällen kommt die Bedeutung einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung zu, wonach bei ihrem Vorliegen die in § 34 Abs 1 leg cit festgelegten Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde eine Entscheidung zu leisten hat, gegeben sind. (Hinweis auf E ) |
Norm | ROG Stmk 1974 §34 Abs5; |
RS 2 | Die Festsetzung einer 14tägigen Leistungsfrist für die gem § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 bestimmte Entschädigungssumme ist als angemessen zu bezeichnen. |
Normen | |
RS 3 | Ein "Gerichtserlag" der Entschädigungssumme kann nur in den in § 34 EisenbahnenteignungsG angeführten Fällen (diese Bestimmung ist gem § 34 Abs 6 Stmk ROG 1974 sinngemäß anzuwenden) angeordnet werden. |
Normen | |
RS 4 | Die Gemeinde die zur Leistung einer Entschädigungszahlung gemäß § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 verpflichtet wird, trifft eine Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten nur dann, wenn sie diese verschuldet hat. In dem Umstand, daß es zu keiner gütlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer über das Ausmaß der Entschädigung iSd § 34 Abs 5 1. Satz Stmk ROG 1974 gekommen ist, kann kein Verschulden erblickt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003584.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59399