VwGH 28.04.1982, 3583/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §3 Z28; |
RS 1 | Nur Arbeitnehmer, deren Kinder in einem Tagesheim untergebracht sind, erhalten einen Zuschuß; sie bilden eine Gruppe. Da diese Gruppe jedoch nicht durch betriebliche Merkmale bestimmt ist, kann für solche Zuschüsse die Steuerbefreiung des § 3 Z 28 EStG 1972 nicht in Anspruch genommen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Iro, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des Dr. EB in W, vertreten durch Dr. Fritz Pogner, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 6/I/I/6, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 5-1560/1/80, betreffend die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1976 bis 1978, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 ASVG aufgestellten Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger und des Beschlusses des Verwaltungsausschusses der Sozialversicherungsanstalt, deren Bediensteter der Beschwerdeführer ist, werden - seit männlichen und weiblichen - Bediensteten Zuschüsse für die Unterbringung ihrer Kinder in Kindergärten (Krabbelstuben) und der schulpflichtigen Kinder in Tagesheimen in der Höhe von 50 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch S 800,-- pro Kind und Monat, gewährt.
Der Beschwerdeführer, der seinen 1965 geborenen Sohn in den Schuljahren 1976/77 und 1977/78 jeweils mit Ausnahme der Ferienmonate in einem Schülerheim untergebracht hatte und dem für diese Zeit der oben genannte Zuschuß gewährt worden war, stellte beim Finanzamt den Antrag, ihm die von diesen Zuschüssen einbehaltene Lohnsteuer zurückzuerstatten.
Das Finanzamt wies den Antrag ab. Unter Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung könne nicht eine für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeter Betrag verstanden werden.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Während des Internatsaufenthaltes sei durch die dort tätigen Erziehungspersonen eine körperliche, geistige, seelische und charakterliche Formung des Kindes durch erzieherische Kräfte im Sinne einer geistig-sittlichen Erziehung erfolgt. Davon abgesehen handle es sich um freiwillige soziale Zuwendungen, deren Empfängerkreis zwar durch den Kreis der Arbeitnehmer des Betriebes eingeschränkt sei, bei denen aber im Zeitpunkt der Zuwendung nicht feststehe, wie vielen - und im einzelnen welchen Arbeitnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß den einzelnen von ihnen zugute kommen würden.
Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung die Berufung ab. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Z. 5 EStG 1972 sei unanwendbar, weil Beihilfen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung in der Regel Stipendien seien. Die Gewährung einer solchen Beihilfe sei aber einerseits bedingt durch das Einkommen der Eltern, andererseits aber von einem bestimmten Studienerfolg abhängig. Dies treffe hier nicht zu. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Z. 28 EStG 1972 sei unanwendbar, weil unter einer bestimmten Gruppe der Arbeitnehmer des Arbeitgebers nur abgegrenzte Berufsgruppen zu verstehen seien. Eine Differenzierung nach dem Lebensalter, Geschlecht oder Familienstand sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium.
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, die im § 3 Z. 5 EStG 1972 genannten Beihilfen könnten sowohl als Erziehungsbeihilfen als auch als Ausbildungsbeihilfen gewährt werden. Der Beschwerdeführer beanspruche die Steuerfreiheit der erhaltenen Zuschüsse unter Hinweis auf deren Charakter als Erziehungsbeihilfe. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Im übrigen sei die Steuerfreiheit aber auch nach § 3 Z. 28 EStG 1972 zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe niemals behauptet, daß ihm die Zuschüsse als Mitglied einer bestimmten Arbeitnehmergruppe gewährt worden seien. Er habe vielmehr ausdrücklich betont, daß solche Zuschüsse für sämtliche Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt in Betracht kämen. Von einer Zuwendung an individuell bezeichnete Arbeitsnehmer könne keine Rede sein. Es handle sich hier "vor allem um Zuwendungen an die Dienstnehmer eines Arbeitgebers auf Grund einer allgemein oder zumindest sektoral vorgegebenen Gewährungsgrundlage, die ihrerseits erst von Fall zu Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aktualisiert wird, sodaß also von vornherein nicht bestimmt ist, ob wirklich alle Arbeitnehmer etwas erhalten und wieviel jeder von ihnen erhält".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972 in der für 1976 bis 1978 anzuwendenden ursprünglichen Fassung sind von der Einkommensteuer unter anderem befreit:
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung bewilligt werden.
Von der Sozialversicherungsanstalt, deren Arbeitnehmer der Beschwerdeführer ist, wurde der Zuschuß für die Unterbringung des schulpflichtigen Kindes in einem Tagesheim bewilligt.
Bei einem Tagesheim, das für schulpflichtige Kinder eingerichtet ist, steht nicht die Erziehung oder Ausbildung im Vordergrund, sondern die Beaufsichtigung. Da die Beurteilung, ob der Zuschuß von der Einkommensteuer befreit ist, nur auf der Grundlage erfolgen kann, zu welchem Zweck er bewilligt wurde, nicht aber danach, wozu er darüber hinaus verwendet wird, ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß sie die Steuerfreiheit im Sinne des § 3 Z. 5 EStG 1972 verneint.
Gemäß § 3 Z. 28 EStG 1972 in der für 1976 bis 1978 anzuwendenden Fassung der EStG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 469, sind von der Einkommensteuer unter anderem befreit:
Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Im Beschwerdefall erhalten nur Arbeitnehmer, deren Kinder in einem Tagesheim untergebracht sind, einen Zuschuß; sie bilden eine Gruppe. Da diese Gruppe jedoch nicht durch betriebliche Merkmale bestimmt ist, kann für solche Zuschüsse eine Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Damit erübrigte sich die Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen der Z. 28 des § 3 EStG 1972 erfüllt waren.
Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §3 Z28; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003583.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59398