VwGH 18.12.1981, 3553/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BVwAbgV 1968 TP1; |
RS 1 | Die Tarifpost 1 des Tarifes der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 erfasst, soweit nicht der "Besondere Teil" des Tarifes anzuwenden ist, die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften, zumeist mit unterschiedlichen Wendungen, geregelten Erlaubniserteilungen und damit auch Bescheide, mit denen eine auf Zeit erteilte Bewilligung "verlängert" wird. Der Tatbestand der TP 1 wird so oft erfüllt, als eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird; die Anzahl der hierbei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde der G in L, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, Kirchplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 504.905-V/A/11/80, betreffend Verwaltungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom wurde auf Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Grund des § 21 des Berggesetzes 1975 die Geltungsdauer von 214 näher bezeichneten Schurfberechtigungen um weitere zwei Jahre, das ist bis , verlängert. Die Behörde sprach unter einem aus, daß gemäß Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 eine Verwaltungsabgabe von S 6.420,-- (S 30,-- je Schurfberechtigung) zu entrichten sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben wurde, Berufung.
Mit Bescheid vom entschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß § 66 Abs. 4 und § 78 AVG 1950, § 1 Abs. 1, § 6, Abschnitt II Tarifposten 1, 2 und 325 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 sowie § 21 des Berggesetzes 1975 dahin gehend, daß die Berufung abgewiesen werde und der Kostenteil des Spruches des Bescheides der Erstbehörde wie folgt zu lauten habe:
"Nach Post 1 (Post 2) des Tarifes der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 ist für die Verlängerung der Geltungsdauer der 214 Schurfberechtigungen eine Verwaltungsabgabe von S 30,-- für jede Schurfberechtigung zu entrichten, sohin sind insgesamt S 6.420,-- an Verwaltungsabgaben zu leisten."
Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin beantrage dem Sinne nach, den Bescheid der Erstbehörde dahin zu ändern, daß nur eine Verwaltungsabgabe von S 30,-- zu entrichten sei. Nach § 1 Abs. 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen die gemäß dem Abschnitt II dieser Verordnung festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Darnach ist für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend. Dieser gliedere sich in einen "Allgemeinen Teil" und einen "Besonderen Teil", dessen Abschnitt XVI sich auf verschiedene spezifische, das Bergwesen betreffende Amtshandlungen beziehe, die sich aus dem nicht mehr geltenden Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, ergeben. Zwar sei nach § 6 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften geändert worden seien; allerdings nur dann, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben sei. Dies treffe für den gegenständlichen Fall nicht zu. Das Berggesetz 1975 unterscheide nämlich gegenüber der vorher bestandenen Bergrechtslage zwischen einer ersten und zweiten Aufsuchungsphase und sehe daher jeweils gesonderte Bergbauberechtigungen vor. Schurfbewilligungen nach dem früheren Berggesetz berechtigten sowohl zur Durchführung der ersten und zweiten Aufsuchungsphase, beinhalteten jedoch kein ausschließliches Recht. Um in begrenzten Räumen andere von Aufsuchungstätigkeiten ausschließen zu können, seien Freischürfe angemeldet worden, deren Bestand von einer aufrechten Schurfbewilligung abgehangen sei. Schurfberechtigungen nach dem Berggesetz 1975 beziehen sich nur auf die zweite Aufsuchungsphase, sie geben jedoch das ausschließliche befristete, aber verlängerbare Recht, in einem begrenzten Raum nach Arbeitsprogrammen, die der Genehmigung der Berghauptmannschaft bedürfen, (aufgefundene) Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen (siehe hiezu die §§ 16 ff des Berggesetzes 1975). Für die erste Aufsuchungsphase bedürfe man einer Suchbewilligung, die gleichfalls befristet erteilt werde, jedoch verlängerbar sei, sich auf den Amtsbezirk der Berghauptmannschaft beziehe und kein ausschießliches Recht beinhalte (siehe hiezu die §§ 7 ff des Berggesetzes 1975). Die Tarifpost 325 - sie beziehe sich auf die Erteilung oder Verlängerung einer Schurfbewilligung nach den 5§ 11 und 14 des früheren Berggesetzes - sei daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, sodaß auf den Allgemeinen Teil des Tarifes zurückgegriffen werden müsse. Nach Tarifpost 1 des Allgemeinen Teiles sei für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt werde, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles des Tarifes falle - was, wie bereits dargetan worden sei, nicht der Fall sei -, eine Verwaltungsabgabe von S 30,-- zu entrichten. Der Verleihung einer Berechtigung werde die Verlängerung der Geltungsdauer einer verliehenen Berechtigung gleichzuhalten sein. Andernfalls komme die Tarifpost 2 in Betracht, nach der für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, gleichfalls eine Verwaltungsabgabe von S 30,-- zu entrichten sei, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung finde. Im in Rede stehenden Fall habe die Berghauptmannschaft der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen die Geltungsdauer von 214 Schurfberechtigungen um weitere zwei Jahre verlängert. Daß die Verlängerung eine abgabenpflichtige Amtshandlung darstelle, werde in der Berufung nicht bestritten, jedoch werde die Ansicht vertreten, daß - da das Ansuchen in einem einzigen Schreiben gestellt werde - nur ein Begehren vorliege und daher auch nur eine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei. Wenn es auch in den Tarifangaben nicht klar zum Ausdruck komme, werde doch davon auszugehen sein, daß für jede verliehene Berechtigung bzw. für die Verlängerung der Geltungsdauer jeder verliehenen Berechtigung eine Verwaltungsabgabe von S 30,-- zu entrichten sei, zumal der § 1 Abs. 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 und der § 78 AVG 1950 in diese Richtung weisen und eine solche Handhabung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der u. a. für Verwaltungsabgaben gelte (siehe hiezu Mannlicher-Quell, "Das Verwaltungsverfahren", 8. Auflage, 1. Halbband, S. 445, Anm. 8), entspreche. Insbesondere ergebe sich dies, wenn man in Betracht ziehe, daß sonst bei Verlängerung der Geltungsdauer einer einzigen Schurfberechtigung gleichviel an Verwaltungsabgaben zu entrichten wäre wie bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer Vielzahl von Schurfberechtigungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem durch § 1 Abs. 1, Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 gewährleisteten Recht auf Zahlung einer Verwaltungsabgabe von nur S 30,-- anstatt S 6.420,-- verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, durch den völlig klaren Text der Tarifposten 1 und 2 des Tarifes der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 sei unmißverständlich klargestellt, daß Gegenstand und auch Bemessungsgrundlage der Verwaltungsabgabe ein Bescheid, also ein formaler Akt der Behörde, sei. Hätte der Verordnungsgeber die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht verfolgt, nämlich daß Gegenstand und Bemessungsgrundlage der Verwaltungsabgabe eine verliehene Berechtigung, eine erteilte Bewilligung oder eine wesentlich im Privatinteresse einer Partei gelegene Amtshandlung sein solle, dann hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Es müsse dem Verordnungsgeber unterstellt werden, daß er zwischen den Formalakten, nämlich Bescheiden und Amtshandlungen, einerseits und deren Inhalt - worunter auch die Verleihung von mehreren Berechtigungen fallen könne - andererseits zu unterscheiden in der Lage gewesen sei. Vergegenwärtige man sich, daß eine Verwaltungsabgabe sicherlich kein Entgelt, wie z.B. ein Kaufpreis, sondern nur eine Abgeltung für die Mühewaltung einer Behörde sei, dann werde man sicherlich leicht einsehen können, daß eben Gegenstand der Verwaltungsabgabe nur die zum Ausdruck gekommene Bemühung, also die Bescheiderlassung oder vorgenommene Amtshandlung, sein könne. Da die Behörde über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom nur mit einem Bescheid abgesprochen habe, könne sowohl nach Tarifpost 1 als auch nach Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 die Verwaltungsabgabe von S 30,-- auch nur einmal zu leisten sein.
Die Beschwerdeführerin vermag damit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Nach § 78 Abs. 1 AVG 1950 können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe war im vorliegenden Fall der in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 80/1979, enthaltene Tarif maßgebend. Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dar, daß der vorliegende Sachverhalt nicht unter eine Tarifpost des "Besonderen Teiles" des Tarifes zu subsumieren sei. Damit war vorerst die Anwendung der Tarifposten 1 und 2 des Tarifes in Betracht zu ziehen.
Unter Tarifpost 1 fallen Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des Besonderen Teiles dieses Tarifes fällt; unter Tarifpost 2 fallen sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet.
Die im "Allgemeinen Teil" des Tarifes enthaltene Tarifpost 1 erfaßt, soweit nicht der "Besondere Teil" des Tarifes anzuwenden ist, mit dem Merkmal "durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird" - gesetzeskonform - die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften, zumeist mit unterschiedlichen Wendungen, geregelten Erlaubniserteilungen und damit auch Bescheide, mit denen, wie im vorliegenden Fall, eine auf Zeit erteilte Bewilligung "verlängert" wurde. Der Wortlaut der Tarifpost 1 stellt - gesetzeskonform - darauf ab, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe mit der die Verleihung der Berechtigung oder Erteilung der Bewilligung aussprechenden Amtshandlung verknüpft wird (arg. "eine Berechtigung ….. eine Bewilligung ….. die Amtshandlung"). Daß die Amtshandlung ein Bescheid zu sein hat, ist zwar ein weiteres - formelles - Erfordernis, läßt jedoch die zuvor dargestellte Verknüpfung unberührt. Damit aber wird der Tatbestand der Tarifpost 1 so oft erfüllt, als eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird; die Anzahl der hiebei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung. Es ist sohin nicht rechtswidrig, daß die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Vorschreibung der Verwaltungsabgabe dahin gehend lautet, daß die in der Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 vorgesehene Verwaltungsabgabe für die bescheidmäßig ausgesprochene - Verlängerung jeder Schurfbewilligung zu entrichten ist.
Zur Frage der Sachgerechtigkeit des dargestellten Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgedankens ist zu bemerken, daß der Behörde die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (Verlängerung) mehrerer Bewilligungen vorliegen, auch dann obliegt, wenn nur ein Bescheid erlassen wird.)
In die Prüfung der Frage der Anwendung der Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzutreten.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981 (Art. I und Art. III).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BVwAbgV 1968 TP1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 10623 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003553.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59391