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VwGH 29.04.1981, 3527/80

VwGH 29.04.1981, 3527/80

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
Die Erteilung einer bewußt falschen Auskunft bezüglich Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist der Nichterteilung dieser Auskunft gleichzuhalten. Der Tatort ist der Ort der Auskunftserteilung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1727/68 E VwSlg 7747 A/1970 RS 1
Normen
KFG 1967 §103 Abs4;
VStG §5 Abs1;
RS 2
§ 103 Abs 4 KFG 1967 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2969/76 E RS 2
Norm
KFG 1967 §103 Abs4;
RS 3
Die den Zulassungsbesitzer treffende Verpflichtung zur Sicherung der Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers und der weiters ihm in § 103 Abs 4 KFG 1967 in Anschauung der Schaublätter auferlegten Obliegenheiten erfordert auch die Überwachung des Einlegens der Schaublätter in den Fahrtschreiber.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2969/76 E RS 1 (hier: Einsammeln der Fahrtenbücher am Ende jeder Woche und deren Durchsicht ist keine zweckentsprechende Kontrolle).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003527.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59386

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