VwGH 04.05.1983, 3517/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder an den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, so müßte die Bestimmung des § 10 Abs 6 AVG als entbehrlich angesehen werden. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Behörde an sich verpflichtet ist, sich an die ihr bekannt gegebenen Vertreter zu wenden, erhält die zitierte Gesetzesstelle den folgenden guten Sinn: Obwohl die Behörde sich an den ihr namhaft gemachten Vertreter zu halten hat, muß sie auch Erklärungen des Vollmachtgebers, die dieser ihr ohne Heranziehung seines Vertreters aus eigenem Antrieb abgibt, entgegennehmen. Im Falle des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2091/55 E VwSlg 4557 A/1958 RS 5 |
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Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0585/78 B VwSlg 9598 A/1978 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des KB in H, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, als zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Schiedskommisssion beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. OB. 113-287.117-009, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde dem am vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß den §§ 1, 4 und 7 KOVG nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass ein ursächlicher Zusammenhang der angegebenen Lungentuberkulose mit der militärischen Dienstleistung bzw. mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen weder erwiesen noch glaubhaft dargetan worden sei. Diese Gesundheitsschädigung sei vielmehr nach dem Sachverständigengutachten vom durch die Dienstleistung weder herbeigeführt noch verschlimmert worden. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen.
Nach Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer am wurde dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom Kriegsopferverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland am eine Vollmacht übermittelt, die auf einige seiner Vertreter lautet und vom Beschwerdeführer am unterschrieben worden war. Mit Schreiben vom gab das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Kriegsopferverband bekannt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der geltend gemachten Lungentuberkulose als Dienstbeschädigung bereits vor Erteilung der Vollmacht mit Bescheid vom abgewiesen worden sei.
Am langte beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Beschädigtenrente ein, der vom Beschwerdeführer unterschrieben und ohne Hinweis auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis gestellt wurde.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Anerkennung der Leiden "Lungenerkrankung, Schwerhörigkeit beiderseits, Rheuma, Herzinfarkt" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 und auf Gewährung von Beschädigtengrundrente hiefür abgewiesen. Außerdem wurde im Spruch dieses Bescheides vom als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 ein "knöchern geheilter Bruch der linken Speiche und des Ellengriffels" mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt, der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente hiefür jedoch gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 ebenfalls abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides hätten hinsichtlich der angemeldeten, jedoch nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen die ärztlichen Sachverständigengutachten folgendes ergeben: Bei der Lungenerkrankung handle es sich - nach der Begründung des Gutachtens Dris. H vom - um einen spezifischen Lungenprozess, der rein schicksalhaft erst einige Jahre nach dem Krieg (Gefangenschaft) aufgetreten sei. Eine in der Gefangenschaft "aquirierte Lungentuberkulose" hätte sofort entsprechende Beschwerden und eine Behandlung zur Folge gehabt und wäre auch unmittelbar nach der Entlassung bereits behandlungsbedürftig gewesen. Das etwa zwei Jahre lange Intervall spreche gegen eine Entstehung durch die Besonderheit der Gefangenschaft. Bei der Schwerhörigkeit beiderseits handle es sich um eine schon in der Jugend bestandene Otitis media, die, nach den Narben (auch am rechten Trommelfell) zu schließen, beiderseits bestanden haben müsse. Durch die neuerliche Otitis 1948 und die Streptomycintherapie sei es zu einer weiteren Hörverschlechterung gekommen. Beim Rheuma handle es sich um hochgradige arthritische Veränderungen der Fingergelenke beiderseits und des Handgelenkes links mit hochgradiger Gebrauchsbehinderung aller Finger beiderseits; Kniegelenksflächenentartung beiderseits höheren Grades; Geringe Hüft-, Schulter- und Sprunggelenksflächenentartung beiderseits. Dabei sei festzustellen gewesen, dass die fortgeschrittene entzündliche Veränderung in den Gelenken der Finger beiderseits ein völlig akausales Geschehen darstelle und die Kniegelenksflächenentartung sowie die Hüft-, Schulter- und Sprunggelenksflächenentartung Altersveränderungen ohne Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder der Dienstbeschädigung seien. Beim Herzinfarkt handle es sich um rein alters- und anlagenbedingte Veränderungen am Herzen und an den Herzkranzgefäßen, die nicht mehr dem Wehrdienst oder der Gefangenschaft zuzumessen seien.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am persönlich zugestellten Bescheid erhob er, abermals ohne Hinweis auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis, selbst die handschriftliche Berufung.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs zum Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erschien am die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Gemeindeamt H und erklärte niederschriftlich, die Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen zu haben und auf die Angaben in der Berufung zu verweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom . Nach der Begründung sei vom Beschwerdeführer in seiner Berufung eingewendet worden, dass er 1938 kerngesund als Soldat zum Wehrdienst einberufen worden sei und seine körperlichen Leiden nur dem Wehrdienst und der Kriegsgefangenschaft zuzumessen seien. Zur Prüfung der Berufungsgründe habe die belangte Behörde ärztliche Sachverständigenbeweise von Dr. FS, Facharzt für Lungenkrankheiten, und Dr. HL, Facharzt für Unfallchirurgie, erstellen lassen. Diese Gutachten seien als schlüssig anerkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden. Vom medizinischen Standpunkt aus ergebe sich die Beurteilung, dass zwar nach den im Zuge der diesmaligen Untersuchung erhobenen Befunden beim Beschwerdeführer u. a. eine Lungentuberkulose vorliege. Unter Berücksichtigung des Röntgenbefundes vom sei ersichtlich, dass das Vorliegen von Lungentuberkulose objektiv erstmalig bei dieser Röntgenuntersuchung festgestellt worden sei. Aus der kurz nach Erhebung dieses Befundes in der Lungenabteilung des Lainzer Krankenhauses erhobenen Eigenanamnese sei zu erkennen, dass die ersten Beschwerden, die vermutlich durch die Lungentuberkulose verursacht worden seien, im Dezember 1948 verspürt worden seien. Es sei allerdings wahrscheinlich, dass zu dieser Zeit ein aktives tuberkulöses Lungenleiden schon einige Monate bestanden habe. Aber selbst um die Mitte des Jahres 1948 seien schon mehr als zwei Jahre nach der Heimkehr aus der Gefangenschaft vergangen. Nach dem derzeitigen Wissensstand könne nur eine Lungentuberkulose, die sich spätestens zwei Jahre nach Ende des Wehrdienstes manifestiert habe, mit Wahrscheinlichkeit als mit dem dem Wehrdienst und seinen Strapazen in ursächlichem Zusammenhang stehend gewertet werden. Da dieser Zeitraum zur Zeit der Erstmanifestation der Lungentuberkulose deutlich überschritten gewesen sei, könne dieses Leiden nicht als Dienstbeschädigung gewertet werden. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass es unabhängig vom Wehrdienst zu einem Zeitpunkt aufgetreten sei, als die Strapazen des Wehrdienstes und die durch sie allenfalls verursachte Resistenzminderung schon überwunden gewesen sei. Es bestehe auch eine arteriosklerotische Myocardiopathie, die aber offenbar viele Jahre nach Beendigung des Wehrdienstes und der Rückkehr aus der Gefangenschaft rein alters- und anlagebedingt aufgetreten sei. Da die Lungentuberkulose nicht als Dienstbeschädigung gewertet werden könne, sei man unter Berücksichtigung der HNO-fachärztlichen Befundung im Sachverständigengutachten dazu berechtigt, auch die Gesundheitsschädigung "kombinierte Schwerhörigkeit" als eine Nicht-Dienstbeschädigung zu bezeichnen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am persönlich zugestellt.
In der nunmehr wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird eingewendet, "dass die belangte Behörde trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 KOVG 1957 den Anspruch auf Beschädigtengrundrente verneint habe, weil sie die Kausalität der Leiden des Beschwerdeführers falsch verstanden habe. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei auch verletzt worden, weil der Beschwerdeführer am in seiner Versorgungsangelegenheit die Bevollmächtigten des Kriegsopferverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland beauftragt habe, seine Interessen wahrzunehmen. Trotz des bestehenden und bekannten Vollmachtsverhältnisses sei sowohl der Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien vom , als auch der angefochtene Bescheid nicht den Vollmachtnehmern des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die Bevollmächtigung habe den Sinn gehabt, dass die mit der Sach- und Rechtslage Vertrauten die Interessen des Beschwerdeführers wahrnehmen sollten. Durch die Übergehung der Vollmachtsnehmer des Beschwerdeführers seien seine Interessen durch einen wesentlichen Verfahrensmangel verletzt worden. Der lapidare Hinweis im angefochtenen Bescheid, "dass der derzeitige Wissensstand lediglich einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nach Ende des Wehrdienstes einen ursächlichen Zusammenhang" zulasse, sei nicht nachvollziehbar und daher auch nicht geeignet, Grundlage für eine Abweisung zu sein. Die belangte Behörde hätte bei dieser Unsicherheit ein weiteres Gutachten zur Objektivierung des Sachverhaltes einholen müssen. Das bekannte Brückensyndrom hätte durch einen Sachverständigen geprüft und allenfalls bejaht oder verneint werden müssen. Kurz auftretende symtomatische Erscheinungen könnten ohne weiteres vom Beschwerdeführer übergangen worden sein, da ihn nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft der Existenzkampf so in Anspruch genommen habe, dass er keine Zeit gehabt habe, sich mit allfälligen kleineren Beschwerden, die jedoch bei richtiger Beurteilung bereits die großen Beschwerden erahnen hätten lassen, zu beschäftigen. Hätte die belangte Behörde durch geeignete Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers das Verfahren ordnungsgemäß und mängelfrei geführt, so wäre sie sicherlich zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Rechts- und Sachlage gelangt. Hätte die belangte Behörde auch die vorliegenden Gutachten objektiv und sachkundig geprüft, so hätte sie erkennen müssen, dass Unklarheiten über die Kausalität bestünden, und allenfalls durch amtswegige Verfügungen diese Unklarheiten beseitigen müssen. Insbesondere sei die Rückrechnung und die Verneinung der Kausalität mit der in einem Verfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt worden.
Darüber sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nur mehr gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seines Antrages auf Anerkennung der Lungenerkrankung als Dienstbeschädigung. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wird der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die sich auf die gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 von ärztlichen Sachverständigen eingeholten Beantwortungen von den in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallenden Vorfragen stützt, nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere nicht gegen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die bei ihm bestehende arteriosklerotische Myocardiopathie rein alters- und anlagebedingt aufgetreten und die kombinierte Schwerhörigkeit als Nicht-Dienstbeschädigung zu bezeichnen sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Bezüglich der allein in Beschwerde gezogenen Beurteilung des tuberkulösen Lungenleidens ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich der Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , mit dem der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung dieser Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung abgewiesen wurde, auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom stützte. Schon nach diesem Gutachten könne die Lungenkrankheit des Beschwerdeführers, die laut seinen eigenen Angaben zwei Jahre nach der in gutem Gesundheitszustand erfolgten Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft aufgetreten sei, nicht mehr als Folge des Wehrdienstes angesehen werden. Zu derselben medizinischen Erkenntnis kamen die im nunmehr zu überprüfenden Verwaltungsverfahren befragten ärztlichen Sachverständigen Dr. H und Dr. S Auf Grund des Ergebnisses der vorliegenden (insgesamt drei) übereinstimmenden vollständigen und schlüssigen Sachverständigenbeweise, denen der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde mit auf gleicher medizinischer Ebene stehenden Ausführungen entgegentreten konnte, ist der belangten Behörde bei der negativen Kausalitätsbeurteilung der Lungentuberkulose des Beschwerdeführers entsprechend dem § 4 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.
Was die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen der angeblichen Nichtbeachtung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2091/55, Slg. N. F. Nr. 4557/A, das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährt ist, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird.
Jedoch muss es sich um einen "namhaft gemachten Parteienvertreter" handeln, d. h. es muss in einem späteren Verfahren, betreffend die gleiche Angelegenheit, auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene, nicht auf dieses frühere Verfahren beschränkte Vollmacht hingewiesen werden, um die Verpflichtung der Behörde, von einer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 10 und 26 Abs. 1 AVG 1950 auszugehen, zu begründen (vgl. in diesem Sinn den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 585, 586/78, Slg. N. F. Nr. 9598/A).
In der vorliegenden Angelegenheit wurde vom Beschwerdeführer weder anlässlich der Einbringung des Antrages vom noch in irgendeinem Stadium des nunmehr zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die am bevollmächtigten Angehörigen des Kriegsopferverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland als seine Vertreter auch in dem mehr als 27 Jahre späteren Verfahren namhaft macht. Wegen dieser Unterlassung des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde diesbezüglich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen.
Aus den aufgezeigten Erwägungen ist die Beschwerde zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980003517.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59384