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VwGH 10.05.1979, 3497/78

VwGH 10.05.1979, 3497/78

Rechtssätze


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Normen
WasserbuchV §1;
WRG 1959 §19;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
RS 1
Stehen bestimmten Personen Mitbenützungsrechte ( 19 WRG 1959) an einer Wasserbenützungsanlage, nämlich einer Wasserleitung zu, so richtet sich ihre Rechtsstellung nach dem Verzicht des Wasserberechtigten auf sein Wasserrecht gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 ausschließlich nach dem Wasserrechtsgesetz (§ 27 Abs 5 und § 29 Abs 3 WRG 1959). Auf zivilrechtliches Miteigentum der Mitbenützungsberechtigten an der Wasserleitung kommt es nicht entscheidend an.
Normen
WRG 1959 §19;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
RS 2
Auch Wasserleitungen sind Wasserführungsanlagen im Sinne des § 19 WRG 1959. Mitbenützungsrecht kein selbständiges Wasserrecht (Hinweis E , 0792/55, VwSlg 4913 A/1959).
Normen
WRG 1959 §19;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
RS 3
Haben Mitbenützungsberechtigte - ihr Recht beschränkt sich auf die Mitbenützung von Stau- und Wasserführungsanlagen - durch mündliche oder schriftliche Erklärung die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernommen, dann obliegt ihnen im Umfang ihres bisherigen Mitbenützungsrechtes die Verpflichtung zu Instandhaltung der gesamten ursprünglichen Anlage gemäß § 50 WRG, soweit nicht entbehrlich gewordene Teile der Anlage gemäß § 29 Abs 1 WRG vom abtretenden Mitbenützungsberechtigten noch zu beseitigen sind. Ihnen steht auch das Recht im Erlöschungsverfahren zu, gemäß § 29 Abs 3 WRG von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies zur Ausübung der bisherigen Mitbenützungsrechte notwendig ist, ohne Entgelt zu verlangen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9839 A/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003497.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59377