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VwGH 30.06.1981, 3489/80

VwGH 30.06.1981, 3489/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §4 Abs1;
RS 1
Ein "Zuwiderhandeln" im Sinne des § 28 Abs 1 AZG und des § 3 Abs 1 des BG über die Nachtarbeit der Frauen kann auch in einem Untätigsein (Unterlassen, Dulden) bestehen.
Normen
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
RS 2
Ausführungen darüber, dass das gem § 9 VStG verantwortliche Organ nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG trifft, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: §§ 9, 12 Abs 1 AZG und § 3 Abs 1 des BG über die Nachtarbeit der Frauen) mit gutem Grunde erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zw. auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 3
Für die Strafbarkeit der Übertretung des § 5 Abs 1 BäckAG ist es ohne Belang, ob hiedurch die Interessen des Dienstnehmers im konkreten Fall beeinträchtigt werden und ob dem Betriebsinhaber daraus ein Vorteil erwachsen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0996/58 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. EC in W, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63- C 6/79/Str., betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Holzberger, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. EH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk - vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AB Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß die Arbeitnehmerin CD am 1., 2. und in W, S-gasse 5,

1) jeweils von 7.30 Uhr bis 24.00 Uhr, somit länger als 10 Stunden täglich beschäftigt,

2) ihr nach Beendigung der Tagesarbeitszeit um 17.00 Uhr keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt und

3) diese Arbeitnehmerin in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1), 2) und 3) je drei, somit insgesamt neun Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1) je eine nach § 3 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes 1969 in der geltenden Fassung, zu 2) je eine nach § 12 Abs. 1 leg. cit. und zu 3) nach § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes und gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen wurde gegen den Beschwerdeführer "pro Übertretung" eine Geldstrafe von je S 1.700,--, sohin zusammen S 15.300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 3 Tagen, zusammen 27 Tagen), verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, der im Spruche näher umschriebene Sachverhalt sei der erkennenden Behörde im Wege einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den

2. Aufsichtsbezirk zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer habe von der ihm gebotenen Möglichkeit, sich schriftlich zu rechtfertigen, Gebrauch gemacht und mit folgenden Ausführungen Entlastungsgründe ins Treffen zu führen versucht. Die von der Dienstnehmerin geleisteten Überstunden seien durch urlaubsbedingte Engpässe entstanden; der Vertreter des Abteilungsleiters sei trotz des von der Betriebsleitung ausgesendeten Rundschreibens Nr. 16 betreffend Überstundenregelung offenbar nicht ausreichend über die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen informiert gewesen; der Beschwerdeführer als Generaldirektor eines so großen Unternehmens könne sich nicht um die Arbeitszeit jedes einzelnen Dienstnehmers kümmern. Mit diesen Argumenten, so meinte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz weiters, könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seiner Entlastung gewinnen, weil letztlich die Tatsache bleibe, daß die Überstunden geleistet worden seien. Ob der vertretende Abteilungsleiter nun einschlägige Gesetzeskenntnisse gehabt habe bzw. warum nicht, bleibe irrelevant. Es bleibe von seiten der erkennenden Behörde zwar unbestritten, daß ein Generaldirektor nicht die einzelnen Arbeitszeiten persönlich kontrollieren könne; dennoch blieben Verantwortlichkeit und Haftung für diesbezügliche Übertretungen gemäß § 9 VStG 1950 auf ihn allein beschränkt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom . Hiebei wurde das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Weise abgeändert, daß der Spruch zu lauten hat:

"Der Beschuldigte Dr. EC hat es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AB Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß in der Zeit vom 1. bis hinsichtlich der Arbeitnehmerin CD

1) die Höchstgrenze der Arbeitszeit von täglich zehn Stunden überschritten worden ist,

2) nach Beendigung der Tagesarbeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wurde,

3) eine Beschäftigung während der Nacht, nämlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erfolgt ist.

Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1) § 9 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit, in der geltenden Fassung,

2)

§ 12 Abs. 1 dieses Gesetzes und

3)

§ 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 327" (richtig: 237), "über die Nachtarbeit der Frauen, in der geltenden Fassung, begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes und gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen werden gegen den Beschuldigten zu 1.), 2.) und 3.) Geldstrafen von je S 2.000,--, zusammen S 6.000,--, verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzarreststrafen in der Dauer von 1.), 2.) und

3.) je 3 Tagen, zusammen 9 Tagen.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ...." Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß das Arbeitsinspektorat am angezeigt habe, daß anläßlich der Überprüfung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer folgende Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin CD festgestellt worden seien:

" 7.30 Uhr - 24.00 Uhr (-45 Min.Pause) = 15 Std. 45 Min. 7.30 Uhr - 24.00 Uhr (-45 Min.Pause) = 15 Std. 45 Min. 7.30 Uhr - 24.00 Uhr (-45 Min.Pause) = 15 Std. 45 Min."

Es sei dadurch sowohl gegen das Arbeitszeitgesetz als auch gegen das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen verstoßen worden. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt nicht bestritten, doch habe er im wesentlichen eingewendet, unverzüglich nach seiner am erfolgten Bestellung zum Geschäftsführer an alle Abteilungsleiter der Gesellschaft ein Rundschreiben gerichtet zu haben, in dem darauf hingewiesen worden sei, daß die von den Mitarbeitern zu leistenden Überstunden den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten dürften. Im konkreten Fall der Arbeitnehmerin CD sei zur Fertigstellung eines Projektes wohl die Leistung von Überstunden, allerdings kein bestimmtes Ausmaß angeordnet worden. Die Arbeitnehmerin habe somit nur den Auftrag erhalten, das Projekt fertigzustellen. Als Geschäftsführer sei er wohl formell gemäß § 9 VStG 1950 für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich, ein subjektiver Vorwurf könnte ihm aber nur gemacht werden, wenn er für eine einzelne allfällige Übertretung selbst die Anweisung gegeben oder sie geduldet hätte. Es sei selbstverständlich, daß er sich als Generaldirektor des Unternehmens nicht um die Arbeitszeit jedes einzelnen Angestellten kümmern könne. Natürlich liege es an ihm, die grundsätzlichen Anweisungen zu geben, dies habe er aber getan. Da ihn ein subjektives Verschulden nicht treffe, stelle er den Antrag, von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen. Sollte ihn aber ein Verschulden treffen, so wäre dieses äußerst geringfügig. Folgen der Übertretung seien nicht eingetreten. In den Berufungsausführungen sei abermals betont worden, daß die Arbeitnehmerin CD nicht angewiesen worden sei, Überstunden über das gesetzliche Ausmaß, geschweige denn Nachtarbeit zu leisten. Die Behörde habe es unterlassen, CD in dieser Hinsicht zu befragen. Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer ohne konkrete Anordnung Überstunden leiste, sei, aber kein vom Dienstgeber zu verantwortender Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, hätte es doch ansonsten jeder Arbeitnehmer in der Hand, durch Leistung von dem Dienstgeber nicht bekannten Überstunden diesen strafrechtlich verantwortlich zu machen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Zweifel gestellt, daß er - wie ihm die Erstbehörde vorgeworfen habe - insgesamt 9 Verwaltungsübertretungen begangen habe. Wenn inkriminiert werde, daß die Arbeitnehmerin an drei Tagen von 7.30 Uhr bis 24.00 Uhr gearbeitet habe, so sei das Fehlen der Ruhezeit von mindestens 11 Stunden die notwendige Folge und kein zusätzliches selbständiges Delikt. Auf dieses Vorbringen werde von seiten der belangten Behörde folgendes erwidert: Grundsätzlich sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Geschäftsführer einer juristischen Person auch für im Betrieb begangene bloße Ungehorsamsdelikte verantwortlich, mithin also für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, möge der Betrieb auch noch so weit verzweigt sein, es sei denn, daß er solche Maßnahmen ergriffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Daß solche Maßnahmen ergriffen worden sind, werde im allgemeinen dann angenommen, wenn für einen bestimmten Teilbereich eines Betriebes eine Aufsichtsperson bestellt werde, der die Einhaltung der bezüglichen Vorschriften aufgetragen worden sei, wenn mit der Befolgung der Aufträge gerechnet werden könne und wenn außerdem die Einhaltung der Vorschriften in zweckentsprechender Weise kontrolliert werde. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer zwar, wie er glaubhaft vorgebracht habe, die Weisung erteilt, daß die zu leistenden Überstunden den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er aber keine Kontrollen durchgeführt, ob diesem Auftrag auch entsprochen werde. Dazu sei er aber, wie oben ausgeführt worden sei, verpflichtet gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien demnach nicht geeignet gewesen, als Beweis dafür zu dienen, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, die bezüglichen Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Arbeitnehmerin CD habe sich erübrigt, weil nicht daran gezweifelt werde, daß man ihr nicht aufgetragen habe, täglich bis 24.00 Uhr zu arbeiten, sondern daß ihr nur der allgemeine Auftrag, ein bestimmtes Projekt fertigzustellen, erteilt worden sei. Der Schuldspruch sei daher zu bestätigen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer eingewendet habe, daß er nicht neun Verwaltungsübertretungen begangen habe, sei ihm beizupflichten, weil die jeweils angelasteten drei Übertretungen wegen Überschreitung der täglichen Arbeitszeit, wegen Nichtgewährung einer Ruhepause von 11 Stunden nach der Tagesarbeit und wegen Beschäftigung während der Nacht, jeweils nur eine Übertretung, somit insgesamt drei Übertretungen, darstellten. Es sei nämlich in allen Fällen zwar eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen vorgelegen, begangen am 1., 2. und , die aber vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, in der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes in Erscheinung getreten seien, sodaß das Kumulationsprinzip nicht anzuwenden gewesen sei. Hingegen könne der Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Übertretung nach § 12 des Arbeitszeitgesetzes (Nichtgewährung der Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der Tagesarbeitszeit) durch die Übertretung der Bestimmung des § 9 des Arbeitszeitgesetzes konsumiert sei, nicht beigepflichtet werden, weil durch die Beschäftigung der Arbeitnehmerin von 7.30 Uhr bis 24.00 Uhr eine Tat begangen worden sei, die unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle. Die Neufassung des Spruches sei zur Vermeidung von Unklarheiten notwendig gewesen, weil - wie bereits ausgeführt worden sei - nur insgesamt drei Verwaltungsübertretungen anzulasten gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ihrem Vorbringen nach - abgesehen von einer behaupteten Aktenwidrigkeit - Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz, AZG) darf - abgesehen von den dort näher erwähnten Bestimmungen, die im Beschwerdefall aber nicht Anwendung finden - die Arbeitszeit unter anderem zehn Stunden täglich nicht überschreiten. Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Im § 28 Abs. 1 leg. cit. wird bestimmt, daß Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, zu bestrafen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen dürfen Dienstnehmerinnen während der Nacht (Abs. 2 und 3) nicht beschäftigt werden. Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr einschließt. Dem § 9 Abs. 1 leg. cit. zufolge sind ebenfalls Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die unter anderem der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwiderhandeln, zu bestrafen.

Normadressat dieser Bestimmungen ist somit nicht der jeweilige Dienstnehmer, sondern dessen Dienstgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Dienstnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2196/78, und vom , Slg. N.F. Nr. 5684/A, die zu Bestimmungen des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, bzw. des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, für die die gleichen Überlegungen gelten, ergangen sind). Der Gesetzgeber hat eben durch die Aufstellung dieser Normen zum Ausdruck gebracht, daß er durch diese Beschränkungen den gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer, zu deren Gunsten diese Vorschriften erlassen worden sind, unter allen Umständen gesichert wissen will. Werden derartige Verstöße - wie dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdefall geschehen sein soll - ohne Wissen und Willen des Betriebsinhabers begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er - wie später noch näher ausgeführt werden wird - nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2196/78, sowie jene vom , Zl. 1656/72, und vom , Zl. 1765/65).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die bei der AB Ges.m.b.H. beschäftigte CD in der Zeit vom 1. bis die Arbeitsstunden erbracht hat, die ihren Angaben zufolge der Überstundenabrechnung zugrunde gelegt und von der belangten Behörde als erwiesen angenommen worden sind. Damit steht aber - nach dem vorhin Gesagten - fest, daß auf diese Weise objektiv gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen, derentwegen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, verstoßen wurde. Damit geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sähen eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Bestimmungen zuwider handle, ihm aber kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden könne, weil er von der Tatsache der Überstundenleistung der Arbeitnehmerin CD und vom Ausmaß dieser Überstunden erst nachträglich erfahren habe, ins Leere.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 finden dann, wenn eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ein solches (und zwar das einzige) Organ der AB Ges.m.b.H. war, ist unbestritten. Er ist insofern im Recht, als § 9 VStG 1950 lediglich bestimmt, wer als Subjekt der Verwaltungsübertretung anzusehen ist, und nichts an der Bestimmung des § 5 VStG 1950 über die Schuldfrage ändert. Der § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 bestimmt, daß schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Derartige Übertretungen, zu denen auch die prozeßgegenständlichen zählen, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Deshalb traf den Beschwerdeführer die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Einen solchen Nachweis hat er aber nach Ansicht des Gerichtshofes - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht erbracht.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Gewerbeinhabers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden darf, daß es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall - wie bereits erwähnt - davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1320/79, vom , Zl. 2608/76, und vom , Zl. 1984/77, auf welche - ebenso wie bezüglich der bisher angeführten, nicht veröffentlichten Erkenntnisse - unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Dies traf aber nicht zu, wenn man von der Verantwortung des Beschwerdeführers ausgeht. Demnach hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, unverzüglich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der AB Ges.m.b.H. an alle Abteilungsleiter der Gesellschaft ein Rundschreiben zu richten, "in dem diese darauf hingewiesen wurden, unbedingt darauf zu achten, daß die Überstunden der Mitarbeiter den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten", sie durch ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gesellschaft "über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung" genau zu informieren und weiters anzuordnen, daß Überstunden aus Kostengründen zu vermeiden sind und "das Arbeitszeitgesetz am schwarzen Brett ausgehängt wird". Durch diese Vorgangsweise war aber keineswegs für die Zukunft sichergestellt, daß die betreffenden Vorschriften tatsächlich befolgt werden; dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorsorge dahin getroffen hätte, daß die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer (und damit auch der CD) überwacht werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern aktenwidrig, als er nie vorgebracht habe, keine Kontrollen durchgeführt zu haben, geht deshalb ins Leere, weil sich aus seinem Vorbringen eindeutig ergibt, daß eine Kontrolltätigkeit in dieser Richtung nie ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang auch, es sei begrifflich ausgeschlossen, daß er alleine durch Kontrollen, welche "naturgemäß immer im nachhinein erfolgen", Verletzungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen völlig verhindere; die Kontrolle könne erst, nachdem die Verletzung geschehen sei, allfälligen künftigen Verletzungen durch neuerliche eingehende Belehrung der in Frage kommenden Personen vorbeugen. Wieso eine wirksame Überwachung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern durch eine oder mehrere geeignete Aufsichtspersonen nicht schon von vornherein möglich sein soll, erscheint jedoch nicht verständlich. Auch wenn - im Sinne des Beschwerdevorbringens - bei großen Aufträgen in der Computerbranche "die Tätigkeit eines Programmierers und der notwendige Zeitaufwand nicht vorhersehbar" sind und sich erst während der Erstellung eines Programmes die Schwierigkeiten ergeben, sodaß der Zeitaufwand für deren Bewältigung im vorhinein nicht erfaßbar ist, so ändert dies nichts daran, daß durch entsprechende Vorkehrungen, die sich nicht in den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen erschöpfen durften, sondern in der ausreichenden Überwachung zu bestehen gehabt hätten, die Verletzung der maßgeblichen Vorschriften hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer durfte nicht darauf vertrauen, daß diese Vorschriften auch ohne eine solche Kontrolle tatsächlich eingehalten werden. Er hat selbst zugegeben, daß CD "die Arbeitsleistungen ohne jede Überwachung durch Vorgesetzte erfüllt" habe, wobei es ohne Belang ist, welche Motive CD bewogen haben, die pro Tag gesetzlich zulässige Arbeitszeit zu überschreiten und Nachtarbeit zu leisten. In der mangelnden Kontrolle, die er, auch unter Zuhilfenahme anderer Arbeitnehmer, hätte veranlassen können, ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 gelegen.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war.

Wien, am

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Normen
AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §4 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Arbeiterschutz
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003489.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59374