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VwGH 12.02.1980, 3487/78

VwGH 12.02.1980, 3487/78

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 1
Die Weigerung, sich unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 4 StVO einem Arzt vorführen zu lassen, verletzt im Sinne des § 44a lit b VStG 1950 nicht § 5 Abs 4 StVO, sondern § 99 Abs 1 lit b StVO (vgl zu der insoweit inhaltlich gleichen Bestimmung des § 5 Abs 2 VwGH E , 1781/77 und zu der des § 5 Abs 6 VwGH E , 3535/78). Die Anführung des § 99 Abs 1 lit b StVO als übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG 1950 reicht also aus, während die bloße Anführung des § 5 Abs 4 StVO im Spruch des angefochtenen Bescheides diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Ferner rechtliche Anführungen über das Verhältnis des § 4 zu § 99 Abs 2 lit a bzw Abs 3 lit b und des § 5 Abs 4 zu § 99 Abs 1 lit b StVO).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2799/78 E VS VwSlg 10009 A/1980 RS 1
Normen
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 2
Die Verpflichtung des § 99 Abs 1 lit b StVO (iVm § 5 Abs 4 legcit), sich dem Arzt vorführen zu lassen, dient der Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. In einem solchen Fall kann es nicht dem Belieben des Betroffenen anheimgestellt bleiben, zu entscheiden, auf welche Weise die Vorführung zu erfolgen hat, vielmehr ist es Aufgabe des einschreitenden Organs der Straßenaufsicht, die hiefür erforderlichen Anordnungen zu treffen, also auch die Art der Durchführung zu bestimmen, wobei der Betroffene diese Anordnungen, soweit sie nicht unzumutbar sind, zu befolgen hat. Leistet daher der Betroffene den für ihn zumutbaren Anordnungen keine Folge, so bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Arzt vorführen zu lassen (Hinweis E , 1808/79; hier: Weigerung in den Streifenwagen einzusteigen und mit den Polizeibeamten mitzufahren).
Normen
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 3
Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Weigerung im Sinne des § 5 Abs 4 lit e StVO ist, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat. Steht dieses Tatbestandsmerkmal nicht fest, besteht nach dieser Bestimmung auch keine Verpflichtung, sich der ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, und ist dementsprechend auch die Weigerung, einer derartigen Aufforderung nachzukommen, nach § 99 Abs 1 lit b StVO nicht strafbar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/77 E VwSlg 9482 A/1978 RS 1
Normen
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
RS 4
Wird als verletzte Verwaltungsvorschrift lediglich § 5 Abs 4 lit a StVO im Sinne des § 44a lit b VStG zitiert, so wird der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Daran vermag auch der Umstand, daß die Tat hinreichend umschrieben wurde, nichts zu ändern.
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 5
Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen.
Normen
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs1;
RS 6
Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0695/77 E VS VwSlg 9602 A/1978 RS 1
Norm
VwGG §59 Abs1;
RS 7
Gliedert sich eine einheitliche Beschwerde ihrem Inhalt nach in die Anfechtung eines Bescheides des Landeshauptmannes einerseits und in die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung andererseits, so ist, wenn das in der Beschwerde gestellte Kostenbegehren hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich differenziert worden ist und die Anfechtung jedes der beiden Bescheide Aufwendungen in je gleicher Höhe verursacht hat, davon auszugehen, daß das Begehren auf Aufwandersatz für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Landeshauptmann zur Hälfte gegen diesen (bzw gegen den Bund) und für den Fall des Obsiegens gegenüber der Landesregierung zur Hälfte gegen diese (bzw gegen das Land) gerichtet ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS VwSlg 9901 A/1979 RS 2 (Hier: Sowohl für den Schriftsatzaufwand als auch den die Stempelgebühren, soweit nicht weitere Ausfertigungen betreffend dem Bescheid des Landeshauptmannes an den Bundesminister vorzulegen sind)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10032 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003487.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59373

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