Suchen Hilfe
VwGH 10.06.1980, 3463/78

VwGH 10.06.1980, 3463/78

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 1
Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (Hinweis E , 951/70, VwSlg 8108 A/1970, E , 615/66 VwSlg 7087 A/1967, E , 490/47, VwSlg 214 A/1947). Das zum Nachweis seiner Schuldigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschuldigten muss aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt solches Vorbringen vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (Hinweis E , 465/67, VwSlg 7228 A/1967).
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 2
Bei der Wertung eines Verhaltens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens darf die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden.
Normen
VStG §5 Abs1;
WeinG 1961 §19 Abs4 lite idF 1971/334 1976/300;
WeinG 1961 §51 idF 1971/334 1976/300;
RS 3
Die Übertretung nach § 51 Abs 3 (§ 19 Abs 5 lit b) WeinG ist ein Ungehorsamsdelikt.
Norm
WeinG 1961 §53 idF 1971/334 1976/300;
RS 4
Vor dem Ausspruch des Verfalls nach § 53 Abs 2 des WeinG ist zu untersuchen und zu begründen, warum allenfalls die Maßnahme der Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung nicht möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003463.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-59369