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VwGH 17.11.1983, 3455/80

VwGH 17.11.1983, 3455/80

Rechtssätze


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Normen
ASVG §357 Abs1 idF 1973/031;
AVG §46;
RS 1
Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern aufgenommene in gesetzgemäßer Weise geeignete Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem staatl. Einspruchsbehörden verwendet werden (Hinweis : in der Formulierung wird nicht ausgeschlossen, dass auch die SozVersTräger ungeachtet des § 357 Abs 1 ASVG das Parteiengehör als allg. Verfahrensgrundsatz zu beachten haben werden).
Normen
ASVG §409 idF 1968/006;
ASVG §412 Abs1 idF 1956/018;
B-VG Art20 Abs1;
RS 2
Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit von Sachverhaltsfeststellungen des Sozialversicherungsträgers durch die Einspruchbehörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen "jene Bestimmungen des ASVG, die den Versicherungsträgern behördliche Funktionen übertragen".
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Vertretern sind Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgebend.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1806/51 E VwSlg 3011 A/1953 RS 1
Normen
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
RS 4
Der VwGH hat gem § 42 Abs 2 lit c VwGG 1965 zu prüfen, ob die - auf Grund der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens den im Rechtsmittelzug verbundenen Behörden - im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung den Kriterien insbesondere der Widerspruchsfreiheit im Verhältnis zum Akteninhalt, der Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung standhalten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003455.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59365