VwGH 19.10.1955, 3452/54
VwGH 19.10.1955, 3452/54
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Gebühr nach § 33 TP 16 GebG ist für die Überlassung des Geschäftsanteiles eines Gesellschafters an einen anderen nur dann zu entrichten, wenn auch weiterhin eine Gesellschaft bestehen bleibt, nicht auch dann, wenn der Übernehmer alleiniger Inhaber des Unternehmens wird. Auch die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters durch die Gesamtheit der verbleibenden Gesellschafter unterliegt nicht dieser Gebühr. Ob in den beiden letztgenannten Fällen eine Vergleichsgebühr zu entrichten ist, hängt vom Zutreffen des Tatbestandes des § 33 TP 20 GebG ab. * E , 3452/54 #1 VwSlg 1276 F/1955 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1276 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1954003452.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-59364