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VwGH 02.06.1981, 3449/80

VwGH 02.06.1981, 3449/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §34;
RS 1
Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 sind keine Bestandteile der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern solche, die im öff. Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage bewilligt worden ist (Hinweis E , VwSlg 8334 A/1979).
Norm
WRG 1959 §34;
RS 2
Die Stellung der Bestimmung des § 34 im 3. Abschnitt des WRG 1959 schließt die Anwendung der Enteignungsbestimmungen des 6. Abschnittes dieses Gesetzes aus (Hinweis E , 745/66).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des J und der TZ, beide in K, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun., Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-625/4-1980/Spe, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage und Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (mitbeteiligte Parteien: M und TH in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom wurde den Mitbeteiligten die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. 313, KG X, sowie zum Wasserbezug aus der auf dem Grundstück Nr. 391, KG X, befindlichen Quelle erteilt. Gleichzeitig wurden ein Wasserschutzgebiet festgesetzt und die für den Betrieb der bewilligten Wasserversorgungsanlage erforderlichen Dienstbarkeiten zu Lasten der Beschwerdeführer eingeräumt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Nr. 391, KG X, Berufung erhoben, in der sie in erster Linie geltend machten, schon durch die Bewilligung der Wasserversorgungsanlage werde in ihr Grundeigentum zu Unrecht eingegriffen, weil die in den §§ 63 und 64 WRG 1959 für die Zulässigkeit eines derartigen Eingriffs normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Vor allem liege ein allgemeines Interesse an der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nicht vor. Diese liege aber auch nicht im wohlverstandenen Einzelinteresse der Mitbeteiligten, weil auf der Grundparzelle Nr. 395 (Eigentümer J und NK, X Nr. 20) ein weiteres Quellvorkommen bestehe, bezüglich dessen ein im Wasserbuch eingetragenes entgeltliches Wasserbezugsrecht zugunsten der Mitbeteiligten bestehe, sodaß es der Einräumung von Zwangsrechten gar nicht bedürfe. Schließlich sei im Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz auch nicht auf den wechselnden Wasserstand und die allfällige Notwendigkeit einer Wasserreserve Bedacht genommen worden, obwohl durch die technische Konzeption der Wasserversorgungsanlage bei niedrigem Wasserstand die Deckung des eigenen Wasserbedarfes der Beschwerdeführer nicht möglich sei. Bei Niederwasser komme praktisch die gesamte Quellschüttung den Mitbeteiligten zugute, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt würden. Dieses Vorbringen hielten die Beschwerdeführer auch in einer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren sowie in der von der Berufungsbehörde am abgehaltenen mündlichen Verhandlung aufrecht.

Auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid vom , mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid aber zum Teil abgeändert wurde.

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß §§ 9, 11 bis 14, 21, 98, 105, 111, 112 und 121 WRG 1959 die beantragte nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. 313, KG X, mit der Wasserentnahme aus den auf dem Grundstück Nr. 391, KG X, gefaßten Quellen bei Einhaltung verschiedener Bedingungen und Auflagen, wobei das Maß der Wassernutzung mit maximal 21 m3 pro Tag festgesetzt wurde. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß §§ 99 und 111 Abs. 4 WRG 1959 fest, daß mit dem Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I. die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei Ausführung entsprechend dem bewilligten Projekt berührten Grundstücke gemäß § 63 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sei. Spruchpunkt III. betraf die Feststellung gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959, daß die vorstehende Bewilligung nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe. Gemäß Spruchpunkt IV. wurde gemäß §§ 34 Abs. 1 und 98 WRG 1959 zum Schutze der bewilligten Wasserversorgungsanlage ein Quellschutzgebiet im Ausmaß von 30 x 30 m auf dem Grundstück Nr. 391 festgesetzt, dessen Lage in der Natur näher beschrieben und dessen teilweise Einzäunung vorgeschrieben wurde. Da in diesem Schutzgebiet unter anderem die animalische Düngung sowie die Viehweide verboten wurden, wurden die Mitbeteiligten im Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34 und 117 WRG 1959 als Wasserbenutzungsberechtigte der bewilligten Wasserversorgungsanlage verpflichtet, den Mitbeteiligten als Eigentümern des Grundstückes Nr. 391 finanzielle Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung habe sich nach den Sätzen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu richten, ihre genaue Höhe sei gemäß § 59 AVG 1950 in einem gesonderten Bescheid festzusetzen. Spruchpunkt VI. schließlich betraf von den Mitbeteiligten zu entrichtende Verfahrenskosten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß den Beschwerdeführern gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 als Eigentümern des Grundstückes Nr. 391, auf welchem sich die Quellen, der Teilungsschacht sowie ein Teil der Wasserleitung befänden und auf welchem das Wasserschutzgebiet festgelegt worden sei, Parteistellung zukomme. Zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten sei es aber bereits am vor dem Bezirksgericht Kremsmünster zu einem Vergleich gekommen, nach dessen Inhalt die Mitbeteiligten berechtigt seien, aus dem Quellgebiet der Beschwerdeführer 30 % der Wasserdarbietung, jedoch mindestens 21.000 l pro Tag, zu entnehmen. In einem weiteren Punkt dieses Vergleiches hätten die Beschwerdeführer für sich und ihre Rechtsnachfolger die ausdrückliche Einwilligung erklärt, daß auf ihren Grundstücken die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zugunsten der jeweiligen Eigentümer der begünstigten Liegenschaft einverleibt werde. Gleichzeitig sei mit diesem Vergleich festgesetzt worden, daß die zur Verfügung gestellte Wassermenge nur für den Hausbedarf verwendet werden dürfe und unveräußerlich sei. Da die Mitbeteiligten im Berufungsverfahren ihr Ansuchen auf 30 % der Wasserdarbietung, jedoch mindestens 21.000 l pro Tag, eingeschränkt hätten, stehe auf Grund dieses Vergleiches für diesen Wasserbezug das Privatrecht der Beschwerdeführer als Quelleneigentümer nicht entgegen. Das gleiche sei für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer zu sagen. Der Begriff Hausbedarf umfasse sowohl die Trink- als auch die Nutzwasserversorgung des Hauses der Mitbeteiligten. Auf Grund dieser privatrechtlichen Regelung sei eine Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer für Wasserbezugs- und Leitungsrechte überhaupt nicht auszusprechen gewesen, die Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten sei bereits im Vergleich vom erfolgt. Dem Einwand der Beschwerdeführer, bei niedrigem Wasserstand sei eine weit über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung ihrer Rechte gegeben, sei das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entgegenzuhalten, wonach die im eingereichten Projekt angestellten Berechnungen der Überfälle den fachlichen Kenntnissen entsprechen und der Verteilerschacht entsprechend konzipiert und errichtet worden sei. Demnach werde die Wasserverteilung mit den projektsgemäß ausgeführten Überfällen dem Vergleich vom gerecht.

Zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes berief sich die belangte Behörde auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Amtssachverständigen für Geologie und Hygiene. Demnach seien das festgesetzte Wasserschutzgebiet sowie die für dieses ausgesprochenen Wirtschaftsbeschränkungen ausreichend. Das festgesetzte Wasserschutzgebiet stelle sich in der Natur als Wiese dar. Mit Rücksicht darauf, daß auf diesem Gebiet nunmehr die animalische Düngung und die Viehweide verboten seien, seien die Mitbeteiligten zu verpflichten gewesen, den Beschwerdeführern finanzielle Entschädigung für die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstückes zu leisten. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht vorgelegen sei, sei die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung einem gesonderten Bescheid vorzubehalten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß über die Verpflichtungen der Beschwerdeführer aus dem gerichtlichen Vergleich hinaus deren Grundeigentum durch das in Punkt IV. des angefochtenen Bescheides verfügte Wasserschutzgebiet beträchtlich beeinträchtigt werde. Bei der Errichtung eines Wasserschutzgebietes handle es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959, zu deren Duldung sich die Beschwerdeführer in dem Vergleich nicht verpflichtet hätten. Die Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff in das Grundeigentum, wie sie in den §§ 63 und 64 WRG 1959 normiert seien, seien im Beschwerdefall nicht gegeben, weil hier kein allgemeines Interesse, sondern nur ein Eigeninteresse der Konsenswerber vorliege. Als Verfahrensmängel macht die Beschwerde geltend, daß sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte, wonach auch kein wohlverstandenes Einzelinteresse der Mitbeteiligten an der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage vorliege, weil zu deren Gunsten ohnehin ein im Wasserbuch eingetragenes entgeltliches Wasserbezugsrecht auf der Grundparzelle Nr. 395 bestehe. Schließlich verstoße der angefochtene Bescheid auch deshalb gegen Verfahrensvorschriften, weil er die gemäß § 117 WRG 1959 von den Mitbeteiligten zu entrichtende Entschädigung der Höhe nach einem gesonderten Bescheid vorbehalten habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird die auf die oben wiedergegebenen privatrechtlichen Vereinbarungen der Beschwerdeführer mit den Mitbeteiligten gestützte Feststellung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft, wonach die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung der bewilligten Wasserbenutzungsanlage zugunsten der Mitbeteiligten und zu Lasten der bei Ausführung entsprechend dem bewilligten Projekt berührten Grundstücke der Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen des § 63 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist. In der Beschwerde wird aber der bereits im Verwaltungsverfahren von den Beschwerdeführern eingenommene Standpunkt aufrechterhalten, auch die Errichtung eines Wasserschutzgebietes sei eine Maßnahme im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959, diese Beschränkung des Eigentums der Beschwerdeführer sei daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Begründung von Zwangsrechten gemäß den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Diese Rechtsansicht steht jedoch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 keine Bestandteile der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern solche, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist. Über die Bestimmung eines Schutzgebietes ist daher nicht im Bewilligungsverfahren unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 abzuhandeln, Schutzgebiete sind vielmehr Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8334/A, vom , Zl. 3102/78, und vom , Zl. 545/79). Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt schließt die Stellung der Bestimmung des § 34 im dritten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 auch die Anwendung der Enteignungsbestimmungen des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes aus (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 745/66). Hat man demnach davon auszugehen, daß die Bewilligung der Wasserversorgungsanlage dem Gesetz entsprechend erfolgt ist, dann ergibt sich das von den Beschwerdeführern vermißte öffentliche Interesse an der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes bereits unmittelbar aus dem Gesetz.

Gegen die Rechtmäßigkeit der den Mitbeteiligten erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wird in der Beschwerde jedoch inhaltlich nichts vorgebracht. Nur im Rahmen einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die belangte Behörde hätte sich mit ihrem Vorbringen auseinandersetzen müssen, daß diese Bewilligung den Mitbeteiligten deshalb nicht zu erteilen sei, weil zu deren Gunsten auf einer anderen Grundparzelle ein im Wasserbuch eingetragenes entgeltliches Wasserbezugsrecht bestehe. Zu einer Überprüfung des Zutreffens dieser Behauptung bestand für die belangte Behörde jedoch mit Rücksicht darauf kein Anlaß, daß Gegenstand des durch einen entsprechenden Antrag der Mitbeteiligten anhängig gemachten Bewilligungsverfahrens nur die in diesem Antrag und den beigelegten Projektsunterlagen beschriebene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten mit der Wasserentnahme aus den auf dem Grundstück Nr. 391 der Beschwerdeführer gefaßten Quellen war. Konnte diesem vom Antrag umfaßten Projekt die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden, was in der Beschwerde gar nicht mehr bestritten ist, dann bestand für die Wasserrechtsbehörden keine Veranlassung, zu überprüfen, was die Mitbeteiligten veranlaßt hat, gerade die Bewilligung dieser Wasserversorgungsanlage zu beantragen und nicht etwa ein auf einem anderen Grundstück situiertes Projekt, durch welches Rechte der Beschwerdeführer nicht berührt worden wären, durchzuführen. Die Beschwerde läßt in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf ihre unrichtige Beurteilung des rechtlichen Charakters von behördlichen Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 außer acht, daß es für die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der dem Mitbeteiligten freiwillig eingeräumten Dienstbarkeiten einer Einräumung von Zwangsrechten nicht bedurfte.

Nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes in der Regel schon in dem über das Ersuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, im Beschwerdefall die genaue Höhe der den Beschwerdeführern gemäß §§ 34 und 117 WRG 1959 zustehenden Entschädigung einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, damit begründet, daß im Zeitpunkt der Erlassung ihres angefochtenen Bescheides ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Höhe der Entschädigung noch nicht vorgelegen sei. Dieser Umstand wird in der Beschwerde nicht bestritten. Da die von der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen möglichst rasch den erforderlichen Schutz der bewilligten Wasserversorgungsanlage gewährleisten sollten, war es nicht gesetzwidrig, wenn die belangte Behörde die Bestimmung des Wasserschutzgebietes im angefochtenen Bescheid verfügte, obwohl ihr in diesem Zeitpunkt ein Gutachten zur Höhe der den Beschwerdeführern zu gewährenden Entschädigung noch nicht vorlag. Auch im Vorbehalt der Entscheidung über die Höhe der von den Mitbeteiligten zu entrichtenden Entschädigung ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Der in der Beschwerde behauptete Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer hat somit nicht stattgefunden. Dies mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde führen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221/1981. Wien, am

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Norm
WRG 1959 §34;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003449.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59362