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VwGH 10.04.1981, 3437/80

VwGH 10.04.1981, 3437/80

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Erst nach Feststellung der Einkommenverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen, der Unterhaltsleistungen an seine in getrenntem Haushalt lebenden ehelichen Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend macht, können die durchschnittlichen Aufwendungen von Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes ermittelt werden. Von diesen sind sodann die in solchem Falle zustehenden Familienbeihilfen abzuziehen, wodurch sich jene Größe ergibt, in der der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Familienstandes durch die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltspflicht Aufwendungen erwachsen. Die Differenz dieser Größe zur Höhe der vom Steuerpflichtigen tatsächlich für seine getrennt lebenden Kinder auf Grund rechtlicher Verpflichtung erbrachten Unterhaltsleistungen kann - nach Berücksichtigung der zumutbaren Mehrbelastung iS des § 34 Abs 4 EStG - als außergewöhnliche Belastung vor Berechnung der Steuer zu einem Abzug von Einkommen führen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003437.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59356