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VwGH 21.05.1981, 3433/80

VwGH 21.05.1981, 3433/80

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1957 §33 TP16 Abs2;
RS 1
Wenn die Gebührenpflichtigen den Nachweis über die Höhe des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens nicht erbracht haben, kann den Abgabenbehörden nicht entgegengetreten werden, wenn sie als Bemessungsgrundlage des Rechtsgeschäftes vom Gesellschaftsvertrage den für das betreffende Unternehmen unmittelbar vor der Entstehung der Gebührenschuld festgesetzten Einheitswert annehmen (Hinweis E , 1664/58, VwSlg 1938 F/1959).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1988/64 E VS VwSlg 3505 F/1966; RS 1
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs3 idF vor 1976/668;
RS 2
Auf Anmeldungen zum Handelsregister iSd § 33 TP 16 Abs 3 GebG sind alle Gebührenvorschriften über Urkunden, auch § 17 GebG, anzuwenden (Hinweis E , 1988/64, VwSlg 3505 F/1966).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs3 idF vor 1976/668;
RS 3
Ausführungen, daß bei eindeutig beurkundeten Gesellschaftsbeginn dieser der Gesellschaftsvertragsgebühr zugrunde zu legen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003433.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59353