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VwGH 02.04.1979, 3429/78

VwGH 02.04.1979, 3429/78

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 1
§ 4 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 besagt nichts anderes, als daß der Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens, worunter nach einheitlicher Lehre die bloße Grundfläche zu verstehen ist, beim Bestandsvergleich nach § 4 Abs 1 leg cit außer Ansatz zu bleiben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der "nackte Grund und Boden" als Anlagevermögen auch Betriebsvermögen darstellt und als solches in der Bilanz auszuweisen ist. Ausgaben, die zu den Anschaffungskosten der bloßen Grundfläche gehören, haben daher bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 unberücksichtigt zu bleiben. Alle laufenden Ausgaben jedoch, die zwar mit dem zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden im Zusammenhang stehen, aber mit einer Wertänderung desselben nichts zu tun haben, sind ebenso als Betriebsausgaben zu behandeln, wie derartige Aufwendungen für andere Teile des Anlagevermögens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5367 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003429.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59348