VwGH 27.02.1981, 3408/78
VwGH 27.02.1981, 3408/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 73 Abs 2 ist auch im Einspruchsverfahren anzuwenden. |
Norm | AVG §73 Abs2; |
RS 2 | Berechtigt zur Stellung eines Devolutionsantrages ist nicht nur die Partei, die den Antrag gestellt oder die Berufung erhoben hat, sondern auch eine andere Partei, sofern deren Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt ist, insbesondere der Antrags- oder Rechtsmittelgegner. |
Norm | AVG §73 Abs2; |
RS 3 | Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlagen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über, ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (Hinweis auf E vom , 1588/67, VwSlg 7441 A/1958, vom , 0031/68 und vom , 0479/67, VwSlg 7577 A/1969). |
Normen | VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z2 impl; |
RS 4 | Die der belangten Behörde zufolge Überganges der Zuständigkeit an die Oberbehörde fehlende Zuständigkeit ist gemäß § 41 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen. |
Norm | VwGG §27; |
RS 5 | Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1958/48 B VwSlg 712 A/1949 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1978003408.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-59344