VwGH 25.03.1980, 3383/79
VwGH 25.03.1980, 3383/79
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In der Anwendung der im E , 3423/78, entwickelten Grundsätze besteht kein Unterschied zwischen dem durch Veräußerung "des ganzen Betriebes" oder durch Veräußerung "eines Teilbetriebes" erzielten Veräußerungsgewinn. Die Behörde muß aber bei Vorliegen eines im Zusammenhang mit einem Enteignungsvorgang erzielten Veräußerungsgewinn (hier für ein Wasserrecht) von Amts wegen feststellen, ob alle Kriterien für das Vorliegen eines Teilbetriebes gegeben waren und - war dies der Fall - die erhaltene Entschädigung als Teil eines Veräußerungsgewinnes für den Teilbetrieb (dann Steuersatz nach § 37 Abs 1) oder als Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens (dann Steuersatz nach § 37 Abs 3) zu qualifizieren ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979003383.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59334