VwGH 20.11.1956, 3381/54
VwGH 20.11.1956, 3381/54
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §10 Abs1; |
RS 1 | Eine Gegenleistung ist auch dann vorhanden und zu ermitteln, wenn ihre Höhe erst geschätzt werden muß. Wird in einem gerichtlichen Vergleich eine Liegenschaft übertragen, wogegen der Erwerber sein Klagebegeheren auf Zahlung des Geldbetrages fallenläßt und dem Beklagten noch einen Kostenbeitrag leistet, dann ist es nicht rechtswidrig, als "Gegenleistung" den vor dem Vergleichsabschluß ermittelten Wert der Liegenschaft, der zwar größer ist als der eingeklagte Betrag, aber kleiner als dieser Betrag zuzüglich des Kostenbeitrages der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. * E , 3381/54 #1 VwSlg 1531 F/1956 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1531 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954003381.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59333