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VwGH 02.12.1955, 3379/53

VwGH 02.12.1955, 3379/53

Rechtssätze


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Norm
KOVG 1957 §7;
RS 1
Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
RS 2
Die Behörde darf Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebieten vorausgesetzt werden müssen.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
AVG §52;
RS 3
Während der Zeugenbeweis auf die Ermittlung des Sachverhaltes beschränkt ist, kommt dem Sachverständigen darüber hinaus die Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen. Damit ist dem Sachverständigen die Aufgabe überantwortet, zwischen dem Tatbestande und der Norm einen Zusammenhang herzustellen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3906 A/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003379.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59332