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VwGH 13.10.1981, 3349/80

VwGH 13.10.1981, 3349/80

Rechtssätze


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Normen
LPolG Tir 1976 §14 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Der Schuldspruch, entspricht dem § 44a lit a VStG 1950 in Verbindung mit § 14 lit a LPG.
Normen
AVG §15;
LPolG Tir 1976 §14 lita;
VStG §24 impl;
VStG §25 Abs2;
RS 2
Stützt sich der Schuldspruch (nach § 14 lit a LPG) ausschließlich auf das "Geständnis" einer bisher nicht einschlägig Vorbestraften, die überdies die Unterfertigung der über ihre "Geständnisse" aufgenommenen Niederschriften verweigert hat, so kann es nicht als ausreichend angesehen werden, die unter Anführung konkreter Umstände behauptete Unrichtigkeit der Niederschriften damit abzutun, es sei wohl kaum anzunehmen, dass die diese Niederschriften aufnehmenden Beamten Unrichtiges protokolliert hätten.
Norm
VStG §19;
RS 3
Für eine dem § 19 VStG entsprechende Strafbemessung bedarf es beim fortgesetzten Delikt - die Beschwerdeführerin habe seit Anfang Juni 1980 bis gewerbsmäßig den eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexuellen Befriedigung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle hingegeben - der Feststellung, wie oft und unter welchen Verhältnissen diese Übertretung erfolgt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10558 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003349.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59323