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VwGH 19.10.1955, 3349/54

VwGH 19.10.1955, 3349/54

Rechtssätze


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Norm
BauRallg;
RS 1
Ein Bauvorhaben, gleichgültig, ob es sich um die Errichtung eines Neubaues, Zubaues, Umbaues oder um die Abänderung eines genehmigten Baues handelt, ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Die Baubehörde hat in einem solchen Verfahren über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen. Entspricht das Bauvorhaben auch nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist der Bauwerber bei der Bauverhandlung darauf hinzuweisen und ihm nahezulegen, das Bauansuchen entsprechend abzuändern. Weigert sich der Bauwerber, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, dann muss, das ganze Bauvorhaben abgelehnt werden (Es ist daher nicht zulässig, dass die Behörde einen Teil des Bauvorhabens genehmigt und den anderen Teil desselben nicht bewilligt)
Normen
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
RS 2
Durch diese gesetzliche Vorschrift des § 66 Abs 4 AVG besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit der reformatio in peius (Hinweis E , Slg 17888 A/1934, E , 1428/48, VwSlg 998 A/1949 und das E des Bundesgerichtshofes E , 1080/37, Slg 1646/A). Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Erkenntnissen (z.B. E vom , 1988/49, E , 2333/50, VwSlg 2122 A/1951, E , 1476/50, VwSlg 2228 A/1951, und E vom , 388/51, VwSlg 2346 A/1951) die Meinung vertreten, dass Sache der Rechtsmittelentscheidung nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfange sei, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Allein diese Erkenntnisse zeigen auch (insbesondere die E vom und vom ), dass der Verwaltungsgerichtshof diese Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur dann als gegeben erachtet, wenn eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches möglich ist. Eine solche Trennbarkeit ist zweifellos auch bei einem Baubewilligungsbescheid möglich, z.B. dann, wenn durch einen Bescheid mehrere Gebäude baubehördlich bewilligt wurden und die Berufungsbehörde findet, dass gegen eines oder einzelne der selbständigen Baulichkeiten die Genehmigung versagt werden muss. Eine rechtliche Trennbarkeit bei einem Baubewilliungsbescheid ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides das Bauvorhaben technisch unausführbar macht, sodass der Bauwerber gezwungen wäre, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen, ein neuerliches Bauansuchen einzubringen, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1954003349.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59322