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VwGH 18.06.1979, 3345/78

VwGH 18.06.1979, 3345/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1;
RS 1
Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes ist nicht das Eigentum an den Anlagegütern, die dem Gewerbebetrieb dienen, ausschlaggebend, sondern die Verfügungsmöglichkeit und Nutzung. Das immer öfter angewendete Leasing-Verfahren zeigt, daß die Inbestandnahme von Anlagegütern nicht nur möglich, sondern vielfach auch üblich ist.
Normen
BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1;
RS 2
Die Gewerblichkeit der Betätigung der rechtlich selbständigen Betriebs-Kapitalgesellschaft kann nicht durch persönliche Verknüpfungen allein auf das rechtlich selbständige Besitzunternehmen (Personenunternehmen) übertragen werden. Auch bei einer Betriebsaufspaltung hat die Beurteilung, ob die Tätigkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens) als Gewerbebetrieb anzusehen ist, ausschließlich auf Grund der im § 28 BAO (§ 23 EStG 1972) festgelegten rechtlichen Kriterien zu erfolgen und es wird die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens nicht schon dadurch begründet, daß die Personen, die das Besitzunternehmen (Personenunternehmen) tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebs-Kapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.
Norm
EStG 1972 §24;
RS 3
Bei der Aufgabe des Betriebes nicht veräußerte Wirtschaftsgüter können schon begrifflich nicht mehr Bestandteil eines Betriebsvermögens sein. Sie gelangen von selbst in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers.
Norm
EStG 1972 §24;
RS 4
Bei Verpachtung eines Betriebes ist die Betriebsaufgabe zu bejahen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Steuerpflichtigen spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen; sie wird zu verneinen sein, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Steuerpflichtigen zuzubilligen ist, daß er den Betrieb später weiterführen wird, der Gewerbebetrieb also nur ruht, oder wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Gebrauchsüberlassung eine weitere Tätigkeit unternimmt, die nicht typischerweise zur Gebrauchsüberlassung gehört und die die Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1207/79

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Simon, Dr. Iro, Dr. Drexler und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des PL in H, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, Preinsbacherstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ 6-2426/78, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1975 sowie Einkommensteuer für 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb bis die industriemäßige Erzeugung von Isolierglas im Rahmen eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens. Das Wirtschaftsjahr dieses Unternehmens dauerte jeweils vom 1. Mai des einen bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres. Zum wurde die PL GesmbH gegründet, an deren Stammkapital von insgesamt 495.000,-- zunächst der Beschwerdeführer mit S 490.000,-- und sein Steuerberater Dipl. Kfm. Dr. PW mit S 5.000,-

- beteiligt waren. Mit Notariatsakt vom übernahm der Beschwerdeführer auch die Anteile des Dr. PW, sodaß er nunmehr alleiniger Eigentümer aller Anteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese übernahm das gesamte Erzeugungsprogramm des bisherigen Einzelunternehmens des Beschwerdeführers und führte die Produktion weiter fort. Neben dem der Gründung der in Rede stehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung dienenden Gesellschaftsvertrag wurde ein "Unternehmenspachtvertrag" zwischen PL als Verpächter einerseits und der PL GesmbH als Pächter andererseits abgeschlossen, der im wesentlichen folgende Bestimmung enthält:

"1) Der Verpächter verpachtet mit Wirkung vom ohne jede Gewährleistung an die GesmbH sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen laut Bilanz zum . Solange das Anlagevermögen an die GesmbH verpachtet ist, überläßt der Verpächter ohne jede Gewährleistung seinen gesamten Betrieb, wie er steht und liegt, mit allen dazugehörigen Gewerbeberechtigungen und Verträgen und dem Know how der GesmbH. Die GesmbH verpflichtet sich, den Betrieb des Verpächters im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzuführen.

...

3) Die GesmbH hat alle Verpflichtungen aus den bestehenden Verträgen, insbesondere aus den bestehenden Bestandverträgen, in die sie eingetreten ist, zu übernehmen. Sofern ein Vertragspartner einer Vertragsübernahme nicht zustimmt oder dies aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, führt die GesmbH im Verhältnis für den Verpächter diese Verpflichtungen durch.

4) Das jährliche Nutzungsentgelt setzt sich zusammen aus:

a) einem Entgelt von S 960.000,-- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer für die im Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

b) Einem Entgelt von S 720.000,-- zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für das übrige Anlagevermögen.

...

5) ... Für die Bearbeitung der

Verwaltungsangelegenheiten der Besitzfirma stellt die GesmbH der Verpächterin Personal und geschäftliche Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

6) Das Verhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. ...

7) Die GesmbH verpflichtet sich, bei Beendigung dieses Vertrages das ihr überlassene Anlagevermögen und den Betrieb dem Verpächter wieder zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, damit der Betrieb vom Verpächter oder einem von diesem genannten Dritten fortgeführt werden kann. Die GesmbH ist auf Verlangen des Verpächters verpflichtet, das bei Vertragsbeendigung vorhandene Umlaufvermögen, soweit es für die Weiterführung des Betriebes erforderlich ist, zu Buchwerten zu übertragen. ..."

In einem Nachtrag; zu diesem Unternehmenspachtvertrag vom vereinbarten die Vertragsteile die Verpachtung einer weiteren Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeit um ein jährliches Nutzungsentgelt von S 960.000,-- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer.

Mit einem als "Übernahmsvereinbarung" bezeichneten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Angebot, welches diese mit der Erklärung vom auch vollinhaltlich annahm. Der wesentliche Inhalt dieses Angebotes ist folgender:

"1) Die GesmbH kauft mit die gesamten Vorräte der Einzelfirma des Verpächters laut Inventurliste per und zwar zu folgendem Kaufpreis:


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S 3,357.428,--
16 % Umsatzsteuer
S 537.188,48
 
S 3,894.616,48

Der Kaufpreis wird im Verrechnungsweg zwischen der Firma L

sowie der Firma PL GesmbH beglichen.

2) Die GesmbH übernimmt mit alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Dienstverhältnissen.

3) Die GesmbH übernimmt mit sämtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Einzelfirma PL laut Bilanz per . Als Gegenleistung tritt die Einzelfirma PL sämtliche Forderungen und Guthaben laut Bilanz per an die Firma PL GesmbH ab. Der Unterschiedsbetrag zwischen den mit übernommenen Forderungen und Guthaben einerseits bzw. den Verbindlichkeiten und Verpflichtungen andererseits wird zwischen der GesmbH und der Firma PL im Verrechnungswege geregelt.

..."

Das zuständige Finanzamt führte zunächst die Veranlagung des Jahres 1975 entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen durch.

Im Rahmen einer für die Jahre 1975 und 1976 durchgeführten Betriebsprüfung wurde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Ansicht vertreten, daß im gegenständlichen Fall eine Betriebsaufgabe vorliege. In diesem Zusammenhang wurde ein Veräußerungs(Aufgabe)gewinn von S 6,059.995,53 errechnet, welcher nach Berücksichtigung des Freibetrages dem begünstigten Steuersatz unterworfen wurde. Die Einkünfte auf Grund der Verpachtung der verschiedenen Wirtschaftsgüter an die PL GesmbH wurden nicht wie in der vorgelegten Steuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt und der Überschuß wurde nicht nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr ermittelt.

Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide betreffend die Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1975 sowie die Einkommensteuer für 1976 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung ein. In dieser wurde beantragt, "die Rechtsauffassung, daß im gegenständlichen Fall die Aufgabe des Betriebes (der bisherigen Einzelfirma) zum Zeitpunkt zu unterstellen sei, zu revidieren, daher von der Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes (Aufgabegewinnes) zum Zeitpunkt sowie in weiterer Folge von der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Zeiträume bis bzw.  bis Abstand zu nehmen und statt dessen den Betriebserfolg des Einzelunternehmers sowohl für das Wirtschaftsjahr 1974/75 als auch für das Wirtschaftsjahr 1975/76 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen". Begründend wird ausgeführt, daß vorliegendenfalls eine Betriebsaufspaltung als Problem sui generis gegeben sei, bei dem sich die Frage nach einer möglichen Betriebsaufgabe gar nicht stelle. Aber selbst wenn im gegenständlichen Fall nicht das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung unterstellt werde, könne bei dem gegebenen Sachverhalt doch nicht eine Betriebsaufgabe unterstellt werden, da ja die wesentlichen Grundlagen des Einzelunternehmens nicht veräußert, sondern nur verpachtet worden seien. Das gesamte Anlagevermögen sei bei der Besitzfirma geblieben. Dies habe zur Folge, daß der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses sehr wohl in der Lage sei, seinen Betrieb mit dem vorhandenen Betriebsvermögen fortzuführen, was auch im Unternehmenspachtvertrag vom unter Punkt 7) vorgesehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Betriebsaufgabe im Falle einer Verpachtung grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn die wesentliche Grundlage des Unternehmens tatsächlich veräußert worden sei. Die Pachteinnahmen seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln.

Im vorliegenden Fall sei der gesamte Betrieb, wie er gelegen und gestanden sei, mit Gewerbeberechtigungen, Verträgen und dem Know how an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen worden. Ferner habe diese alle Vorräte gekauft sowie alle Dienstverhältnisse, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Forderungen und Guthaben übernommen. Der Beschwerdeführer habe lediglich das Anlagevermögen zurückbehalten. Daraus ergebe sich, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übernommen habe. Sie sei in die Lage versetzt worden, den Betrieb fortzuführen. Daß die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht übereignet worden seien, falle nicht ins Gewicht, weil auch mit gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern ein Betrieb geführt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in dem Erkenntnis vom , Zl. 1582/69, mit der gleichen Rechtsfrage befaßt und ausgesprochen, daß bei "Veräußerung des Warenlagers und der Kraftfahrzeuge, Vermietung der Geschäftsräume und Büromaschinen, Übernahme der Angestellten, des Kundenstockes und der Schlußbriefverpflichtungen für Warenlieferungen, Weiterverwendung des Firmenzeichens durch die übernehmende GesmbH" eine Betriebsaufgabe vorliege. Dies sogar, obwohl der Übergeber ein Jahr nach Übergabe wieder mit seiner ursprünglichen Tätigkeit begonnen habe.

Im vorliegenden Fall sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung offensichtlich deshalb gegründet worden, um die aus der Produktion entstehenden Haftungsansprüche zu beschränken. Eine Haftung durch die verpachteten Wirtschaftsgüter sei somit ausgeschlossen. Bei dieser Rechtslage sei anzunehmen, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die abgeschlossenen Pachtverträge solange bestehen würden, als die Produktion aufrechterhalten werde. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beendigung des Pachtvertrages werde somit erst bei Einstellung der Produktion eintreten. Diese Annahme sei umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer Alleineigentümer der verpachteten Wirtschaftsgüter und auch der Anteile an der in Rede stehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei und er somit allein alle relevanten Verfügungen zu treffen habe. Bei dieser Sachlage sei eine Auflösung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrages in absehbarer Zeit und Weiterproduktion in Form des bisherigen Einzelunternehmens PL schwer denkbar. Das Finanzamt habe daher im vorliegenden Fall zu Recht eine Betriebsaufgabe angenommen.

Liege aber eine solche vor, so seien die verpachteten Sachen nicht mehr Bestandteil eines Betriebsvermögens, sondern gehörten zum Privatvermögen. Erträgnisse aus der Verpachtung desselben stellten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.

Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, daß eine Betriebsaufspaltung - bei der sich a priori die Frage nach einer Betriebsaufgabe nicht stelle - vorliege und schon deswegen bei ihm als dem Besitzunternehmer eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sei; er halte "ein Besitzunternehmen, dessen Tätigkeit in der Hauptsache darin besteht, sein Vermögen an eine Betriebsgesellschaft zu verpachten, für einen stehenden Gewerbebetrieb, wenn auf Grund besonderer sachlicher und personeller Umstände und Vereinbarungen eine so enge wirtschaftliche Verpflichtung zwischen dem Verpächter einerseits und dem Betriebsunternehmer andererseits hergestellt ist, daß das Besitzunternehmen durch die Verpachtungstätigkeit über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt; es bestehen dann zwei Gewerbebetriebe nebeneinander". Im übrigen sei aber die Betriebsaufgabe selbst dann zu verneinen, wenn die "Betriebsaufspaltung nicht als Problem eigener Art beurteilt" werde; bereits "die Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung von der Produktion dienendem Betriebsvermögen" - die bisher unerörtert geblieben sei - "stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Gemäß § 23 EStG 1972 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

1.) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist,

2.) Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,

3.) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 leg. cit. Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1972 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.)

des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,

2.)

des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß er schon allein zufolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmer über die Betriebs-Gesellschaft mbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme und deshalb eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, wird nicht geteilt. Der These, es liege trotz der Betriebsaufspaltung in ein Besitz- (Personen)unternehmen und eine Betriebs-Kapitalgesellschaft wirtschaftlich noch immer ein einheitliches Unternehmen, also ein Gesamtorganismus mit organisatorischer Aufspaltung, vor - womit systematisch und wirtschaftlich begründet werden könnte, warum das Besitz-(Personen)unternehmen gewerblich tätig bleibe - steht entgegen, daß die vormals für den Gewerbebetrieb betonte Einheit zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Eigentümer der Anlagegüter, die dem Gewerbe dienen, nicht mehr allein als typisch betrachtet wird; für den Gewerbebetrieb ist nicht das Eigentum des Gewerbetreibenden an den Anlagegütern, die dem Gewerbebetrieb dienen, ausschlaggebend, sondern die Verfügungsmöglichkeit und Nutzung, und das immer öfter angewendete Leasing-Verfahren zeigt, daß die Inbestandnahme von Anlagegütern nicht nur möglich, sondern vielfach auch üblich ist. Der These, es qualifiziere der einheitliche geschäftliche Betätigungswille jener Personen, die hinter dem Besitz-(Personen)unternehmen und der Betriebs-Kapitalgesellschaft stehen, das Besitz-(Personen)unternehmen als Gewerbebetrieb - womit es nicht mehr darauf ankäme, ob die beiden rechtlich selbständigen Unternehmen wirtschaftlich gesehen ein einheitliches Unternehmen bilden -, steht entgegen, daß die Gewerblichkeit der Betätigung der rechtlich selbständigen Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht durch persönliche Verknüpfungen allein auf das rechtlich selbständige Besitz-(Personen)unternehmen übertragen werden kann; auch bei einer Betriebsaufspaltung hat die Beurteilung, ob die Tätigkeit des Besitz-(Personen)unternehmens als Gewerbebetrieb anzusehen ist, ausschließlich auf Grund der im § 28 BAO (§ 23 EStG 1972) festgelegten rechtlichen Kriterien zu erfolgen und es wird die Gewerblichkeit des Besitz- (Personen)unternehmens nicht schon dadurch begründet, daß die Personen, die das Besitz-(Personen)unternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebs-Kapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß die Überlassung des "gesamten Betriebes, wie er steht und liegt, mit allen dazugehörigen Gewerbeberechtigungen und Verträgen und dem Know how" an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der gleichzeitig das "gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen" verpachtet, die "gesamten Vorräte" verkauft sowie "sämtliche Forderungen" abgetreten wurden und die in die "bestehenden Dienstverhältnisse" eintrat, eine Aufgabe des Betriebes bewirken kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1582/69).

Durch die Aufgabe des Betriebes, die in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu erfolgen hat, hört der Betrieb als lebender selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen auf. Die nichtveräußerten Wirtschaftsgüter können damit schon begrifflich nicht mehr Bestandteil des Betriebsvermögens sein; sie gelangen von selbst in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1972, § 24 Tz 31 ff).

Eine solche Aufgabe des Betriebes wird zu bejahen sein, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Beschwerdeführers spricht, den Betrieb nach Auflösung des "Unternehmenspachtvertrages" nicht mehr weiterzuführen; sie wird aber zu verneinen sein, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, daß er den Betrieb später weiterführen wird, der Gewerbebetrieb also nur ruht, oder wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung eine weitere Tätigkeit unternimmt, die nicht typischerweise zur Gebrauchsüberlassung gehört und die die Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1972, Lfg. Dezember 1977, § 24 Tz 34 bis 39; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1972, § 24 Anm. 12 lit. B; Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 11. Nachtrag, März 1979, Tz 6-24).

Die belangte Behörde setzte sich zwar mit den augenfällig für eine Aufgabe des Betriebes sprechenden Gegebenheiten auseinander, bezog aber in diese Erörterung die Feststellung nicht erkennbar ein, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Beschwerdeführer "für die Bearbeitung der Verwaltungsangelegenheiten der Besitzfirma Personal und geschäftliche Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellt". Zur abschließenden, rechtlich einwandfreien Beurteilung, ob die von der belangten Behörde angenommene Aufgabe des Betriebes vorliegt, bedarf es wegen der weiteren Feststellungen, daß die "Gesellschaft mbH offensichtlich deshalb gegründet wurde, um die aus der Produktion entstehenden Haftungsansprüche zu beschränken", und daß der Beschwerdeführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Nachtrag zum "Unternehmenspachtvertrag" eine "weitere Liegenschaft und die darauf befindlichen Baulichkeiten" verpachtete, noch der Kenntnis, welchen Inhalt und Umfang jene Tätigkeit des Beschwerdeführers hat, die er - ungeachtet der im Punkt 2.) des "Unternehmenspachtvertrages" festgehaltenen Verpflichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, "das ihr pachtweise überlassene Anlagevermögen mit der üblichen Sorgfalt zu pflegen, auf ihre Kosten instand zu halten und auszubessern" - bei der "Bearbeitung der Verwaltungsangelegenheiten der Besitzfirma" verrichtet, zu der ihm die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur Personal, sondern überdies "geschäftliche Einrichtungen" zu Verfügung stellen muß.

Der angefochtene Bescheid ist daher allein aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Neben dem Schriftsatzaufwand gebührt gesondert kein Ersatz der Umsatzsteuer.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §24;
GewStG §1;
Sammlungsnummer
VwSlg 5392 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003345.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59321