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VwGH 05.12.1980, 3333/79

VwGH 05.12.1980, 3333/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ASVG §500;
ASVG §502 Abs4;
RS 1
Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des § 66 JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.
Norm
ASVG §502 Abs4;
RS 2
Ausführungen zum Begriff des "ständigen Wohnsitzes" unter Berücksichtigung des Umstandes, daß unter Auswanderung im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0873/57, VwSlg 4437 A/1957)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0587/60 E RS 1
Normen
JN §66;
VwRallg impl;
RS 3
Ausführungen darüber, welche Umstände für die Annahme des ORDENTLICHEN WOHNSITZES nach § 66 JN maßgeblich sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1577/77 E RS 4
Norm
ASVG §502 Abs4;
RS 4
Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt für sich allein betrachtet stellt keinen hinreichenden Grund für das Begründen oder Aufgeben eines Wohnsitzes dar (Hinweis E d GZ R I, 222/13, Glaser-Unger, Slg zivilrechtl. Entsch. des OGH Nr 6364).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0452/63 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Reg. Koär. Dr. Dobner, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV., Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14-T 17/76, betreffend Begünstigung nach den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: RT in Tel Aviv, vertreten durch Dr. Artur Ehrenhaft, Rechtsanwalt in Wien VIII, Alserstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3. 000, -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Mitbeteiligte die beitragsfreie Anerkennung der Zeiten von März 1938 bis März 1959 als Versicherungszeiten mit der Begründung, sie habe bis zum Jahre 1937 im Strumpf- und Wirkwarengeschäft ihrer Mutter als Angestellte gearbeitet. Im Jahre 1937 habe sie geheiratet und von da an im Haushalt ihres Gatten gearbeitet. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung habe sie jedoch Österreich verlassen müssen und lebe derzeit in Israel.

Nach der von der Mitbeteiligten vorgelegten Bescheinigung der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv vom legte sie der genannten Botschaft eine Bestätigung der (israelischen) Organisation der Einwanderer aus Mitteleuropa vor, wonach bestätigt werde, dass die Mitbeteiligte im November 1938 aus Österreich nach Ungarn geflüchtet sei, dort bis zu ihrer Ausreise im Mai 1950 gelebt habe und die ganze Zeit arbeitslos gewesen sei. Im Mai 1950 sei sie nach Israel eingewandert, wo sie bis September 1969 arbeitslos gewesen sei. Laut den Meldebestätigungen der Bundespolizeidirektion Wien (Zentralmeldeamt) vom und war die Mitbeteiligte unter anderem vom bis in Wien 20, W-gasse 1/3/18 (der Wohnung ihrer Mutter) polizeilich gemeldet und wurde am nach Budapest abgemeldet.

In ihren Stellungnahmen zu diesen Ermittlungsergebnissen behauptete die Mitbeteiligte, dass sie nach ihrer Eheschließung am mit ihrem Gatten nur vorübergehend nach Budapest gefahren sei. Weder sie noch ihr Gatte hätten damals die Absicht gehabt, ihren ständigen Wohnsitz in Wien aufzugeben, dies deshalb, weil die Mitbeteiligte selbst kein ungarisches Wort verstanden und ihr Gatte die Absicht gehabt habe, in der "Firma" eines Onkels in Wien zu arbeiten. Bis zu ihrer Abreise nach Budapest habe die Mitbeteiligte bei ihrer Mutter gewohnt. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie im November 1937 überhaupt abgemeldet worden sei. Bereits im Jänner 1938 sei sie nach Wien zurückgekehrt und habe so wie früher die Wohnung und den gemeinsamen Haushalt mit der Mutter an der angeführten Adresse aufgenommen. Der Gatte sei noch einige Zeit in Ungarn geblieben und habe bald nachkommen sollen. Hiezu sei es aber nicht mehr gekommen, weil bereits im März 1938 die nationalsozialistische Machtergreifung stattgefunden habe. Die Mitbeteiligte habe erst nach der so genannten Kristallnacht im November 1938 Österreich verlassen. Zum Beweis ihres Vorbringens legte sie zwei eidesstattliche Erklärungen der SE (in der Folge AB genannt) und der RS (in der Folge CD genannt) vor. CD bestätigt in dieser Erklärung, dass die Mitbeteiligte anfangs 1938 nach Wien zurückgekehrt sei und Wien Ende desselben Jahres verlassen habe. AB bezeugt in ihrer Erklärung, dass die Mitbeteiligte Ende des Jahres 1938 von Wien ausgewandert sei.

Mit Bescheid vom lehnte die Beschwerdeführerin die beantragte Begünstigung für die Zeit vom bis ab. Begründend wird ausgeführt, dass die Mitbeteiligte nach der Aktenlage bereits im November 1937 nach Ungarn ausgereist sei. Ihre Auswanderung sei in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus Gründen der Abstammung gestanden, da eine solche in Österreich frühestens mit März 1938 habe eintreten können.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch verwies die Mitbeteiligte darauf, dass ihre Behauptung, sie habe nach ihrer Eheschließung am Österreich nur kurze Zeit verlassen und sei erst nach der Kristallnacht im November 1938 aus Österreich ausgewandert, durch die vorgelegte Bescheinigung der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv und durch die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen bestätigt worden sei. Demgegenüber stehe bloß eine Eintragung des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien, nach der sie am nach Budapest abgemeldet worden sei. Darnach sei nur erwiesen, dass sie Österreich im November 1937 nach ihrer Eheschließung verlassen habe. Es sei aber nicht erwiesen, dass sie nach kurzer Abwesenheit nicht wieder nach Wien zurückgekommen sei und hier bis zum November 1938 verweilt habe. Die Abmeldung beim Zentralmeldeamt sei nicht durch sie erfolgt. Sie habe davon gar nichts gewusst. Daher habe sie auch keinen Anlass gehabt, nach ihrer Rückkehr im Jänner 1938 eine Neuanmeldung vorzunehmen.

In ihrer Stellungnahme zum Einspruch führte die Beschwerdeführerin aus, dass eindeutig erwiesen sei, dass die Mitbeteiligte am - somit vor dem - von Wien nach Budapest polizeilich abgemeldet worden sei. Für die behauptete Rückkehr nach Wien im Jänner 1938 sowie den behaupteten Aufenthalt in Wien bis November 1938 lägen keine geeigneten Beweismittel vor, zumal der Reisepass der Mitbeteiligten verloren gegangen sei und überdies eine polizeiliche Meldung in Wien in der fraglichen Zeit nicht aufscheine. Die Aussagen der beiden genannten Zeuginnen allein reichten nicht aus zu beweisen, dass die Emigration der Mitbeteiligten von Wien aus erfolgt sei.

Im Einspruchsverfahren ergänzte die Mitbeteiligte ihr Vorbringen wie folgt: Ihr verstorbener Gatte habe vor der Eheschließung seinen Wohnsitz in Budapest gehabe, sei jedoch sehr oft nach Wien gekommen, wo er bei seinem Onkel P Z (in der Folge EF genannt), der Gesellschafter der Firma "A und Z" (in der Folge G und F genannt) gewesen sei, gewohnt habe. Ihr Gatte sei Handelsangestellter gewesen und habe bei der Firma G und F eine Anstellung bekommen sollen. Sie seien daher kurz nach ihrer Eheschließung nur vorübergehend nach Budapest gefahren. Eine dauernde Abwesenheit von Wien sei wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter der Mitbeteiligten unmöglich gewesen. Ihre ältere Schwester sei geistig nicht gesund und daher nicht fähig gewesen für die Mutter zu sorgen. Die Mitbeteiligte sei kurz vor dem nach Wien zurückgekehrt, ihr Ehegatte sei noch in Budapest geblieben. Nach ihrer Rückkehr nach Wien habe die Mitbeteiligte eine neue Verdienstmöglichkeit gesucht. Sie habe sich aus einer Zeitung Inserate herausgesucht und sei tagelang die Adressen in der Hoffnung abgegangen, etwas Passendes zu finden. Infolge einer Erkrankung ihrer Mutter sei es jedoch nicht dazu gekommen, in die in Aussicht stehende Stellung einzutreten, da ihre Mutter in der Folge durch fast zwei Monate bettlägerig gewesen sei. Infolge der politischen Spannung im März 1938 und den Einmarsch der deutschen Truppen in Österreich sei es ihr als Jüdin nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Ihr Gatte habe dann naturgemäß verlangt, dass sie Österreich verlassen und zu ihm kommen solle, wodurch ihre Ehe nahezu in Brüche gegangen sei.

Zum Beweis ihrer Behauptung, sie sei im Jänner 1938 nach Wien zurückgekehrt und habe sich dort bis November 1938 aufgehalten, legte sie zwei weitere eidesstattliche Erklärungen vor. Nach der "wahrheitsgemäßen Erklärung" des P B (in der Folge HI genannt) habe die Mitbeteiligte, eine gute Freundin seiner Gattin, sie während des Jahres 1938 regelmäßig besucht, da sie gemeinsam die Auswanderung geplant hätten. Ganz besonders erinnere er sich an einen heißen Sommertag des Jahres 1938, an dem sie gemeinsam alle möglichen Amtsstellen aufgesucht hätten und die Mitbeteiligte nachher vor Müdigkeit und Verzweiflung einen Ohnmachtsanfall gehabt habe. Sie habe ihre Mutter nicht allein in Wien lassen wollen. Nach der "wahrheitsgemäßen Erklärung" der FP (in der Folge KL genannt) habe die Mitbeteiligte, eine langjährige Freundin von ihr, an ihrem Geburtstag am teilgenommen. Die Mitbeteiligte habe sie dann des öfteren besucht. Dieses Datum sei ihr jedoch im Gedächtnis geblieben, da sie zu ihr gekommen sei, ihr Blumen gebracht und sie beglückwünscht habe. Im Monat Mai desselben Jahres sei sie von der Mitbeteiligten zum Bahnhof begleitet worden, da sie Wien verlassen habe. Zum Beweis dafür, dass die Mutter der Mitbeteiligten erst im November 1938 nach Palästina ausgewandert sei, legte sie den Fremdenpass ihrer Mutter vor. Nach dem vorgelegten Trauungszeugnis vom war der Ehegatte der Mitbeteiligten nach Budapest zuständig und in Budapest wohnhaft. Über Anfrage der Einspruchsbehörde teilte die Österreichische Botschaft in Budapest mit, dass die ungarischen Behörden über den Aufenthalt der Mitbeteiligten im Jahre 1938 in Budapest keine Auskünfte geben könnten, da sie über die Zeit vor 1945 über keine Melde- bzw. Wohnsitzregister verfügten.

Bei ihrer Vernehmung vor der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv bekundete die Mitbeteiligte, dass sie bis November 1937 gegen Bezahlung ein Kind betreut und daneben ihre erkrankte Mutter gepflegt habe. Im November 1937 habe sie geheiratet und sei mit ihrem Gatten nach Budapest gefahren, von wo sie im Jänner 1938 nach Wien zurückgekehrt sei und erfolglos Arbeit gesucht habe. Nach ihrer Abreise nach Budapest habe ihre Schwester die polizeiliche Abmeldung durchgeführt. Die Reise nach Budapest sei als Hochzeitsreise geplant gewesen. Sie habe bei ihrer Schwiegermutter in Budapest gewohnt. Einen Wohnsitz habe sie in Ungarn nicht begründet. In Österreich habe sie versucht, wieder Arbeit zu finden, und habe weiterhin ihre Mutter gepflegt. Ihre Einreise nach Österreich sei für Dauer geplant gewesen. Nach dem Anschluss habe sie sich jedoch zusammen mit ihrer Mutter um die Ausreise bemüht. Diese sei ihrer Mutter im November 1938 nach Israel gewährt worden. Da ihre Ausreise nicht genehmigt worden sei, sei sie im November 1938 nach Budapest gefahren, wo sich ihr Gatte ständig aufgehalten habe. Es habe damals den Anschein gehabt, dass ihre Ehe in Brüche gehen werde. Nach der Ausreise ihrer Mutter im November 1938 sowie nach der berüchtigten Kristallnacht sei ihre Flucht nach Budapest mit ihrem ungarischen Reispaß erfolgt.

Die Beschwerdeführerin verwies in ihren Stellungnahmen zum Ermittlungsverfahren darauf, dass durch die Vorlage des Trauungszeugnisses ihre Auffassung bekräftigt werde, dass die Mitbeteiligte nach ihrer Abmeldung von Wien per ihren ordentlichen Wohnsitz in Budapest und nicht mehr in Wien gehabt habe, da ihr damaliger Ehegatte nach Budapest zuständig und in Budapest wohnhaft gewesen sei und ihm die Mitbeteiligte naturgemäß auch dorthin gefolgt sei. Im Falle von Ehegatten habe die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es für die Begründung des Wohnsitzes von Ehepaaren auf die Absicht des Mannes ankomme und dass die Ehegattin bei aufrechtem Bestand der Ehe den Wohnsitz des Ehegatten teile, somit einen vom Wohnsitz des Ehemannes verschiedenen selbstständigen Wohnsitz nicht begründen könne. Für den damaligen Ehegatten der Mitbeteiligten hätten Meldedaten in Wien überhaupt nicht eruiert werden können. Sein Wohnsitz sei daher sowohl vor und bei der Eheschließung als auch nach der Eheschließung in Budapest gewesen. Daraus folge, dass sich auch der Wohnsitz der Mitbeteiligten in der fraglichen Zeit nur in Budapest habe befinden können. Dass sie ihren ständigen Wohnsitz nach dem jeweils wieder nach Wien zurückverlegt habe, erschiene im Hinblick darauf nicht glaubwürdig. Dass die Mitbeteiligte möglicherweise danach von Zeugen in Wien gesehen worden sei, möge darauf zurückzuführen sein, dass sie sich kurzfristig zu Besuchszwecken in Wien aufgehalten habe. Daran vermöchten weder die Aussage der Mitbeteiligten noch die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen noch schließlich der vorgelegte Fremdenpass der Mutter der Mitbeteiligten etwas zu ändern.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin ab, dass gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt wurde, dass für die Mitbeteiligte die Zeit vom bis auf Grund von § 502 Abs. 1 ASVG sowie der Zeitraum vom bis auf Grund von § 502 Abs. 4 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten beitragsfrei zu begünstigen sei. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Bescheides der Beschwerdeführerin, des Einspruchsvorbringens und der Ermittlungsergebnisse im Einspruchsverfahren sowie nach Zitierung des § 502 Abs. 4 ASVG ausgeführt, dass im Gegenstande der Mitbeteiligten Ersatzzeiten von der Beschwerdeführerin anerkannt worden und die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 500 ASVG sowie Schädigungsgründe im Wege der Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG glaubhaft dargetan seien. Strittig sei lediglich, ob durch die nach der Heirat am  mit erfolgte und unbestritten gebliebene Reise der Mitbeteiligten nach Budapest die dauernde Verlegung des Wohnsitzes verbunden gewesen sei. Bei der rechtlichen Beurteilung sei hiebei - wie auch im gesamten Sozialversicherungsrecht - von den tatsächlich hervorgekommenen Verhältnissen auszugehen und vermöge eine polizeiliche Meldebestätigung für sich allein noch keinen durchschlagenden Nachweis über eine Wohnsitzverlegung abzugeben. Wenn die Anstalt sich in ihrer Argumentation in der Hauptsache darauf stütze, dass eine Abmeldung nach Budapest am , eine spätere Neumeldung jedoch nicht mehr erfolgt sei und im weiteren zum Ausdruck gebracht werde, üblicherweise folge die Frau im ehelichen Wohnsitz dem Manne, so sei dem zum ersten entgegenzuhalten, dass es die politischen und wirtschaftlichen Lebensumstände im Jänner 1938 für die in Betracht kommende Bevölkerungsgruppe, der auch die Mitbeteiligte angehöre, durchaus plausibel erscheinen lasse, dass eine neuerliche Anmeldung unterlassen und eventuell auch eine Bestrafung wegen Meldevergehens in Kauf genommen worden sei. Hiezu komme, dass nach eigenen Angaben der Mitbeteiligten deren Ehe mit dem in Budapest ansässigen EF von Anfang an nicht in harmonischen Bahnen verlaufen sei, sodass sich auch daraus die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch die Mitbeteiligte nach dem November 1937 erkläre, wozu noch komme, dass die Mitbeteiligte sich an den Ablauf eines bestimmten Tages im Jänner 1938 zu erinnern vermöge, was ihre Anwesenheit in Wien bestätige. Wenn letztlich die Pflege der Mutter für sich allein noch kein absoluter Grund und Beweis für die Beibehaltung des Wohnsitzes zu sein vermöge, so spreche demgegenüber jedoch die Dauer des Aufenthaltes in Wien zwischen Jänner und November 1938 sowie die glaubwürdigen Angaben der Mitbeteiligten über ihre Stellensuche jedenfalls dafür. Durch ihre Suche nach einer Anstellung habe die Mitbeteiligte nämlich unter besonderer Bedachtnahme auf ihre von Anfang an nicht gut verlaufene Ehe bekundet, dass für sie persönlich der Mittelpunkt der Lebens- und Verdienstinteressen ungeachtet der im November 1937 nach Budapest unternommenen Hochzeitsreise im Inland, eben in Wien, verblieben sei. Aus obigen Darlegungen könne sohin die am nach den Angaben der Mitbeteiligten anzusetzende Emigration relevanterweise nur von deren letztem Wohnsitz in Wien erfolgt sein, womit die Mitbeteiligte sämtliche Voraussetzungen der angestrebten Begünstigung erfüllt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 500 werden Personen, die in der Zeit vom bis aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen und aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. Gemäß § 502 Abs. 4 ASVG können Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis , Beiträge nachentrichten, wobei für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge Absatz 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend gilt.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob die Mitbeteiligte bereits am oder erst im November 1938 von Österreich ausgewandert ist.

Unter Auswanderung im Sinne der Begünstigungsbestimmungen des ASVG ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. 4437/A, die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen. Für die Definition des Begriffes "Wohnsitz" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 587/60, vom , Zl. 452/63, und vom , Zlen 1577, 1578/77, ausgesprochen hat, auch im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des § 502 Abs. 4 ASVG die Bestimmung des § 66 der Jurisdiktionsnorm (JN) heranzuziehen, wonach der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 1582/71, und vom , Zl. 532/75). Lehre und Rechtsprechung zu § 66 JN legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (so Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I Seite 373 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 6 Ob 179/64, JBl. 1965, Seite 41, beide zustimmend zitiert in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen 1577, 1578/77, und vom , Zl. 2650/77). Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann sowie die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger (vgl. die beiden zuletzt zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Gegen die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, dass mit ihrer Reise nach Budapest im November 1937 nicht die Auswanderung verbunden gewesen sei, dass die Mitbeteiligte vielmehr ihren Wohnsitz in Wien beibehalten habe, wendet die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, dass die Mitbeteiligte nach ihrer Eheschließung mit EF, der laut Trauungszeugnis nach Budapest zuständig und in Budapest wohnhaft gewesen sei, ihrem Ehegatten - dem Gesetz entsprechend - an seinen Wohnsitz gefolgt sei, womit naturgemäß die Aufgabe ihres vorehelichen Wohnsitzes in Wien verbunden gewesen sei. Dies werde durch die ordnungsgemäße polizeiliche Abmeldung vor Wien nach Budapest per bekräftigt. Demgemäß sei ihre Auswanderung bereits im November 1937 und nicht, wie die belangte Behörde zu Unrecht annehme, erst im November 1938 erfolgt. Daran vermöge der Umstand, dass sich die Mitbeteiligte möglicherweise nach dem November 1937 in Wien aufgehalten habe, sei es zu Besuchszwecken, sei es, um ihre kranke Mutter zu pflegen, jedoch jeweils ohne polizeiliche Meldung, nichts zu ändern. Insbesondere habe sie dadurch nicht noch einmal in Wien einen Wohnsitz begründet. Wenn seitens der belangten Behörde behauptet werde, die Mitbeteiligte habe ihren inländischen Wohnsitz beibehalten, so widerspreche dies den logischen Denkgesetzen, da sie diesen anlässlich ihrer Eheschließung im November 1937 jedenfalls aufgegeben haben müsse um ihrem damaligen Ehegatten an seinen Wohnsitz in Budapest zu folgen.

Diesen Einwänden liegt teils eine unrichtige Auslegung des Begriffes der Auswanderung zu Grunde, teils zielen sie auf eine unzulässige Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde ab.

Die Beschwerdebehauptung, dass die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde über die Beibehaltung des Wohnsitzes der Mitbeteiligten in Wien trotz ihrer Reise nach Budapest im November 1937 (und damit der Verneinung ihrer Auswanderung zu diesem Zeitpunkt) deshalb den logischen Denkgesetzen widerspreche, weil die Mitbeteiligte den inländischen Wohnsitz anlässlich ihrer Eheschließung im November 1937 jedenfalls aufgegeben haben müsse, um ihrem Ehegatten an seinen Wohnsitz in Budapest zu folgen, beruht offensichtlich auf der Rechtsauffassung, dass die im Jahre 1937 in Österreich geltende Wohnsitzfolgenregelung des Eherechtes ( § 92 ABGB) und des Verfahrensrechtes (§ 70 JN) auch für das Verständnis des Auswanderungsbegriffes in den Begünstigungsnormen von Bedeutung sei. Dem kann, unabhängig von der Frage, ob diese Normen auch auf die Mitbeteiligte, die im November 1937 sowohl vor als auch nach ihrer Eheschließung offensichtlich nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, überhaupt anwendbar waren, nicht beigepflichtet werden. Denn mit der dargelegten Heranziehung des Wohnsitzbegriffes des § 66 JN zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen ist keineswegs auch die analoge Anwendung der genannten Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin verbunden. Ihr stünde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach es im Begünstigungsrecht für die Annahme des Wohnsitzes einer Person, allein auf sie betreffende tatsächliche Momente (Aufenthalt an einem Ort und Absicht, diesen Ort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens zu machen) ankommt. Aus dem Wohnsitz des Ehegatten der Mitbeteiligten in Budapest im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Reise nach Budapest kann daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht der Schluss gezogen werden, dass schon deshalb allein - aus rechtlichen Gründen - die Mitbeteiligte ihren Wohnsitz nicht in Österreich beibehalten konnte und deshalb mit der Reise nach Budapest ihre Auswanderung verbunden gewesen sein muss. Diesen Momenten kommt allerdings, aber eben nur im Rahmen der Beweiswürdigung, also der Abwägung der für und wider eine dauernde Wohnsitzverlegung der Mitbeteiligten sprechenden Momente, Bedeutung zu.

Mit ihren gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde erhobenen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen sowie auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Slg. N.F. 8489/A, und vom , Slg. N.F. 8619/A). Sieht man von den oben dargelegten unrichtigen rechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin ab, so lassen sich ihre Einwände gegen die Beweiswürdigung dahin zusammenfassen, dass gegenüber der feststehenden Tatsachen der gemeinsamen Reise der Mitbeteiligten mit ihrem Ehegatten im November 1937 nach Budapest in Verbindung mit der polizeilichen Abmeldung (und der Unterlassung einer neuerlichen Anmeldung im Jahre 1938) die von der belangten Behörde für die Annahme der Beibehaltung des Wohnsitzes der Mitbeteiligten in Wien verwendeten Argumente nicht schlüssig seien. Wenn auch der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass diesen Momenten (im Zusammenhalt mit der Feststellung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Budapest ansässig war) eine gewisse Indizfunktion für die Absicht der Mitbeteiligten, ihren Wohnsitz ständig nach Budapest zu verlegen, innewohnen könnte, so lässt sie doch außer acht, dass die belangte Behörde ausführlich begründet hat, warum sie - trotz dieser feststehenden Momente - nicht angenommen hat, dass die Mitbeteiligte mit ihrer Reise nach Budapest auch eine solche Absicht verbunden hat. Zunächst widerspricht es keineswegs den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde gegenüber dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Argument, die Mitbeteiligte sei am von Wien nach Budapest abgemeldet und darnach in Wien nicht wieder angemeldet worden - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , Zlen 1577, 1578/77, und vom , Zl. 2650/77) - betont, dass eine polizeiliche Meldebestätigung für sich allein noch keinen durchschlagenden Nachweis über eine Wohnsitzverlegung abgeben könne, zumal die Mitbeteiligte - nach der Aktenlage nicht widerlegt - bekundete, sie habe von der polizeilichen Abmeldung gar nichts gewusst. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht entscheidend, aus welchen Gründen nach der Rückkehr der Mitbeteiligten nach Wien ihre polizeiliche Anmeldung unterlassen wurde, gegenüber den entscheidenden Argumenten der belangten Behörde für die Annahme, dass, wie die Mitbeteiligte behauptete, ihre Reise mit ihrem Ehegatten nach Budapest im November 1937 nur die Hochzeitsreise und daher mit ihr nicht die Auswanderung im Sinne der obigen Darlegungen verbunden gewesen sei, nämlich die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Mitbeteiligten, der von Anfang an nicht harmonische Verlauf ihrer Ehe und die Kürze ihrer Abwesenheit von Wien, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Annahme unschlüssig sein sollte. Ihrem Einwand, die Annahme der belangten Behörde, der Aufenthalt der Mitbeteiligten in Wien habe "zwischen Jänner und November 1938" gedauert, entspreche nicht der Aktenlage, da darnach nur eine polizeiliche Abmeldung von Wien nach Budapest per festgestellt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen, wie ausgeführt, nicht auf polizeiliche Meldedaten, sondern auf die obgenannten eidesstattlichen Erklärungen und die Aussage der Mitbeteiligten stützt. Bei ihrem Einwand, die Behauptung der Mitbeteiligten, sie habe nach dem November 1937 in Wien eine Stellung gesucht, widerspreche ihrer Behauptung im Antrag vom , wonach sie im Jahre 1937 geheiratet habe und von da an im Haushalt ihres Gatten tätig gewesen sei, und die darauf gestützte Feststellung sei aktenwidrig, übersieht die Beschwerdeführerin, dass zwar der Vertreter der Mitbeteiligten im genannten Antrag eine solche Behauptung aufgestellt hat, sowohl die Mitbeteiligte in ihrer Vernehmung vor der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv als auch die obgenannten Personen in ihren eidesstattlichen Erklärungen die Verfahrensbehauptung, die Mitbeteiligte habe nach dem Jänner 1938 in Wien eine Stellung gesucht, bestätigt haben. Darin, dass die belangte Behörde aber diesen Ermittlungsergebnissen trotz der ursprünglichen Behauptung des Vertreters der Mitbeteiligten im Antrag Glauben geschenkt hat, kann weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze erblickt werden, zumal im ursprünglichen Antrag auch behauptet wurde, die Mitbeteiligte habe nach der nationalsozialistischen Machtergreifung Österreich verlassen müssen, nach der Aktenlage aber eindeutig auszuschließen ist, dass sich der Ehegatte der Mitbeteiligten nach diesem Zeitpunkt noch in Österreich aufgehalten hat. Unklar - von der Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt - ist allerdings, worauf die belangte Behörde ihre Feststellung stützt, dass die Ehe der Mitbeteiligten mit ihrem damaligen Ehegatten von Anfang an nicht harmonisch verlaufen sei. Aus ihrer Eingabe vom im Einspruchsverfahren ergibt sich lediglich, dass ihre Ehe nahezu in Brüche gegangen sei, als sie nach der nationalsozialistischen Besetzung Österreichs das Verlangen ihres Ehegatten abgelehnt habe, zu ihm nach Budapest zu kommen. Der Satz in ihrer Aussage vor der österreichischen Botschaft in Tel Aviv: "Es hatte damals den Anschein, dass meine Ehe in Brüche gehen werde" bezieht sich im Zusammenhang dieses Aussageteiles offensichtlich ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Aber selbst wenn man diese Annahme der belangten Behörde als aktenwidrig erachten müsste, wäre damit noch nicht die Unschlüssigkeit ihrer entscheidungswesentlichen Annahme, dass die Reise der Mitbeteiligten mit ihrem Ehegatten im November 1931 eine Hochzeitsreise gewesen sei und daher die Mitbeteiligte mit ihr nicht die dauernde Verlegung ihres Wohnsitzes von Wien nach Budapest beabsichtigt habe, dargetan. Denn gegen das auf die Aussage der Mitbeteiligten gestützte Fehlen einer selchen Absicht konnte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren lediglich auf die eherechtliche Wohnsitzfolgenregelung und die polizeiliche Abmeldung verweisen. Beide Momente sind aber, wie ausgeführt, nicht geeignet, der belangten Behörde einen Verstoß gegen die Denkgesetze anzulasten, wenn sie - trotz dieser Momente - im Hinblick auf den - behaupteten - nur kurzen Aufenthalt der Mitbeteiligten in Budapest, die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und das Fehlen von sonstigen Hinweisen auf eine Wohnsitzbegründung in Budapest die Behauptung der Mitbeteiligten für erwiesen erachtete.

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, den Feststellungen der belangten Behörde eine wesentliche Unschlüssigkeit nachzuweisen, und da die belangte Behörde auf Grund ihrer Feststellungen die Rechtsfrage auch zutreffend gelöst hat, war die Beschwerde mangels einer erwiesenen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1677, BGBl. Nr. 542. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §500;
ASVG §502 Abs4;
JN §66;
VwRallg impl;
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003333.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59317