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VwGH 19.05.1980, 3295/78

VwGH 19.05.1980, 3295/78

Entscheidungsart: ErkenntnisVS

Rechtssätze


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Normen
ProstV Feldkirch 1977 §1;
ProstV Feldkirch 1977 §2;
VStG §22;
VStG §31;
RS 1
Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS , 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.
Normen
VStG §22;
VStG §31;
RS 2
Ausführungen zur Frage des fortgesetzten Deliktes (hier: Prostitution).

Entscheidungstext

Beachte

Siehe:

1551/77 E VwSlg 9789 A/1979

1869/78 E VwSlg 9871 A/1979

0942/77 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek, sowie Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Liska, Dr. Iro, Mag. Öhler, Dr. Pichler, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard als Schriftführer, über die Beschwerde der BP in A, vertreten durch Dr. Alfons Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Vorstadt 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ia-33/57-6,7,9,10, 11,12,13,14, betreffend Bestrafungen wegen verbotswidriger Ausübung der Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die in ihm unter IV und V bezeichneten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit acht Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wurden über die Beschwerdeführerin jeweils wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom gemäß § 90 Abs. 3 Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 45/1965, Arreststrafen in der Dauer von jeweils 21 Tagen (zusammen daher von 168 Tagen) verhängt, weil sich die Beschwerdeführerin nach den Sprüchen der erwähnten Straferkenntnisse:

I) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-5094/77) am gegen 21.30 Uhr zwecks Anbahnung zur Gewerbsunzucht in der Kreuzgasse in Feldkirch aufgehalten habe, obwohl die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Gebiete der Stadt Feldkirch verboten war,

II) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-5087) am um 22.20 Uhr zur gewerbsmäßigen Unzucht in der Vorstadt in Feldkirch aufgehalten habe, obwohl dies im Gebiet der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war,

III) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-6014/77) am von 20.20 Uhr bis 20.30 Uhr auf dem Marktplatz und gegen 21.05 Uhr in der Montfortgasse in Feldkirch zum Zwecke der Anbietung zur Gewerbsunzucht aufgehalten habe, obwohl dies im Gebiete der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war,

IV) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-6573/77) am gegen 21.00 Uhr in der Montfortgasse in Feldkirch vor dem Modengeschäft "X" zur gewerbsmäßigen Unzucht angeboten habe, obwohl dies im Gebiete der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war,

V) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-7137/77) am zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr auf dem Marktplatz in Feldkirch in Höhe des Gasthauses "Y" und anschließend auf dem Sparkassenplatz von einem Pkw aus zur Gewerbsunzucht angeboten habe, obwohl dies im Gebiet der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war,

VI) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-7139/77) am gegen 20.20 Uhr vor dem Eingang zum Haus Kreuzgasse Nr. 9 in Feldkirch zum Zweck der Anbietung zur Gewerbsunzucht aufgehalten habe, obwohl die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Gebiete der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war,

VII) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb-7164/77) am gegen 20.40 Uhr zwecks Anbietung zur Gewebsunzucht in der Kreuzgasse in Feldkirch aufgehalten habe, obwohl die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht und das Anbieten hiezu im Gebiete der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war,

VIII) (Straferkenntnis vom , Zl. IIb- 7140/77) am gegen 1.00 Uhr zum Zwecke der Anbietung zur Gewerbsunzucht in der Kreuzgasse in Feldkirch vor dem Haus Kreuzgasse Nr. 9 aufgehalten habe, obwohl die Ausübung und das Anbieten hiezu im Gebiete der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit verboten war.

Die Straferkenntnisse vom (Punkt I und II) wurden durch Zustellung an die Beschwerdeführerin am erlassen, die unter den Punkten III bis VI und VIII) angeführten Straferkenntnisse vom durch Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin am . Das unter Punkt VII zitierte Straferkenntnis vom , wurde durch Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin am erlassen.

Den von der Beschwerdeführerin gegen diese Straferkenntnisse fristgerecht erhobenen Berufungen gab die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge und bestätigte die angefochtenen Straferkenntnisse. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin in den unter IV und V angeführten Straferkenntnissen angelasteten Verwaltungsübertretungen ging die belangte Behörde begründend offenbar von folgendem, der Anzeige der städtischen Sicherheitswache Feldkirch entnommenen, wesentlichen Sachverhalt aus:

Zu IV: Zwei Polizeibeamte hätten anläßlich eines Streifenganges in Zivil zur Tatzeit beobachtet, wie sich die Beschwerdeführerin und eine andere Frauensperson (beide seien auf der Dienststelle als Dirnen bekannt gewesen) in der Montfortgasse, beim Modengeschäft X, in eindeutiger Weise zum Zwecke der Gewerbsunzucht aufgehalten haben. Beide Dirnen hätten versucht, mit Freiern ins Gespräch zu kommen. Als die beiden Frauen mit zwei Freiern eine angeregte Unterhaltung gehabt hätten, seien die Polizeibeamten eingeschritten. Während der Polizeikontrolle sei ein weiterer Freier bei den Dirnen stehengeblieben, weil er nach seinen Angaben "in den Damen Dirnen erkannt habe".

Zu V: Ein Polizeibeamter im Außendienst habe die Wahrnehmung gemacht, daß die Beschwerdeführerin offensichtlich nach Männerbekanntschaften Ausschau gehalten habe. Sie sei als Fahrgast in dem von der amtsbekannten Hannelore F. gelenkten Pkw rund um die Innenstadt gefahren. In der Martkgasse, auf Höhe des Gasthauses "Y", hätten sie angehalten und einen Mann angesprochen. Als sie des Beamten ansichtig geworden seien, seien sie sichtlich erschrocken und weitergefahren. In der Folge habe der Beamte an der Ecke Marktgasse-Kreuzgasse beobachtet, wie die beiden mit ihrem Fahrzeug auf Höhe des Sparkassenplatzes gestanden seien und vom Auto aus wieder mit einem Mann gesprochen haben. Als sie bemerkt hätten, daß sie beobachtet werden, seien sie davongefahren. Der von ihnen angesprochene türkische Staatsangehörige Ali E. habe angegeben, daß er von den beiden Frauen angesprochen worden sei und daß sie für "Liebe" Geld hätten haben wollen.

Bezüglich der verhängten Strafen vertrat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Ansicht, daß jene im Hinblick auf mehrfache Bestrafungen wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen in allen Fällen sowohl in der Art als auch im Ausmaß gerechtfertigt und notwendig erschienen, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser Art abzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin bis zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung Einsicht in ihr Fehlverhalten nicht gezeigt habe.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Begründung der Beschwerde entnommen werden kann, in ihrem Recht, bei Fehlen von Straftatbestandsmerkmalen weder einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt noch wegen einer solchen bestraft zu werden und in ihrem Recht darauf, nicht überhöht bestraft zu werden, verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck gebracht, daß sie die Beschwerde für nicht berechtigt erachtet.

Die Beschwerde wurde, soweit sie die Entscheidung der belangten Behörde über die Berufungen gegen die oben unter I bis III und VI bis VIII bezeichneten Straferkenntnisse anficht, bereits mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 3295/78-9, mit Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 erledigt. Über die noch unerledigte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 Z. 1 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit im wesentlichen geltend, daß das, was ihr im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt werde, nicht als Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht angesehen werden könne; die Beschwerdeführerin habe "keine gewerbliche Unzucht" ausgeübt. Es sei ihr lediglich die Absicht unterstellt worden, gegen die Verordnung der Stadt Feldkirch verstoßen zu wollen. In der geradezu horrenden über die Beschwerdeführerin verhängten Freiheitsstrafe von 8 x 21 Tagen liege eine Rechtswidrigkeit, die zur Bescheidaufhebung führen müsse; habe die Behörde doch in jedem einzelnen Fall für das Delikt eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom war im Gebiet der Stadt Feldkirch in der Öffentlichkeit die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu verboten. Anbieten im Sinne des Absatzes 1 war gemäß Absatz 3 des § 1 dieser Verordnung jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1551/77, und vom , Zl. 942/77) setzt die Qualifikation eines Verhaltens als Anbahnung bzw. als Anbieten zur Gewerbsunzucht voraus, daß das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt. Es muß allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.

In den vom Bescheid der belangten Behörde unverändert übernommenen Sprüchen der unter IV und V erwähnten Straferkenntnisse wurde jeweils mit den Worten, die Beschwerdeführerin habe sich zu der bereits oben erwähnten Zeit und an dem oben erwähnten Ort in Feldkirch zur gewerbsmäßigen Unzucht oder zur Gewerbsunzucht angeboten, eine Tat angegeben und damit der Beschwerdeführerin angelastet, die das Tatbild der Übertretung nach § 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom erfüllen kann. Aber auch die Begründung des diese Straferkenntnisse betreffenden Teiles des bekämpften Bescheides erlaubt es nicht, den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, es sei ihr lediglich die Absicht der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht angelastet worden, nicht jedoch deren Ausübung (hier in Form des Anbietens), als berechtigt anzusehen. Der im angefochtenen Bescheid angenommene Sachverhalt, gegen dessen Gewinnung auf eine von Verfahrensmängeln freie Weise sich weder aus dem Vorbringen in der Beschwerde noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte ergeben, ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 der Prüfung des Bescheides zugrunde zu legen. Danach führte die Beschwerdeführerin in einem Fall (IV) mit "Freiern", mit denen sie vorerst versucht hatte, ins Gespräch zu kommen, eine angeregte Unterhaltung. Durch die Verwendung des Wortes "Freiern" hat die belangte Behörde noch erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sich die Unterhaltung mit der Beschwerdeführerin allgemein erkennbar auf die Anbahnung der Gewerbsunzucht erstreckt hatte. Im anderen Fall (V) wurde gleiches durch die Wiedergabe des Inhaltes der Aussage des erwähnten türkischen Staatsangehörigen festgestellt. Bedenken gegen die Öffentlichkeit der Begehung der Tathandlung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1869/78) sind beim Gerichtshof im Hinblick auf Tatzeit und Tatort nicht entstanden; Bedenken in dieser Richtung wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es kann daher darin, daß die belangte Behörde durch den von ihr festgestellten Sachverhalt in den Fällen der unter IV und V bezeichneten Straferkenntnisse den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom als verwirklicht ansah, eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

Da die Beschwerdeführerin behauptet, eine Rechtswidrigkeit sei darin gelegen, daß die belangte Behörde in jedem einzelnen Fall für das Delikt eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängte, ist es notwendig, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob durch die der Beschwerdeführerin angelasteten Tathandlungen (IV und V) tatsächlich zwei Verwaltungsübertretungen begangen wurden, oder ob es sich dabei nur um ein Delikt handelt, also ein Fall sogenannter unechter (scheinbarer) Realkonkurrenz vorliegt. Von dieser wird unter anderem dann gesprochen, wenn der Täter durch mehrere Handlungen zwar dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht, er aber dennoch nur wegen eines einzigen Deliktes haftet, weil die einzelnen Tathandlungen sich nur als Teilhandlungen darstellen und rechtlich eine Einheit bilden (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Seite 216, in der zweiten Auflage Seite 288). Dies ist etwa beim fortgesetzten Delikt und beim Sammel-(Kollektiv-)delikt der Fall (vgl. Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechtes, zweite Auflage, erster Band, allgemeiner Teil, Seite 346 ff; Altmann-Jacob, Kommentar zum Österreichischen Strafrecht, Seite 122 ff; Nowakowski, Das Österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, Seite 122 ff). In Anerkennung dieser Erkenntnis der Strafrechtslehre versteht der Verwaltungsgerichtshof unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 2931/A, vom , Slg. N.F. Nr. 7993/A, vom , Slg. N.F. Nr. 9001/A, u. v.a.). In der Beschwerdesache ist es dabei nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich nicht auf dem Standpunkt der subjektiv-objektiven Theorie steht (vgl. die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, Evidenzblatt 1975 Nr. 203).

Zur Frage der zeitlichen Kontinuität wurde vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen die Meinung vertreten, daß von jener schon dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn zwischen den gesetzwidrigen Einzelhandlungen Zeiträume in der Dauer von einer Woche liegen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 6932/A, und das Erkenntnis vom , Zl. 492/66). Es wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge jedoch klargestellt, daß es bei der Prüfung des Erfordernisses der zeitlichen Kontinuität auf das Wesen der Umstände ankommt, die den Vorwurf begründen, und als Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes unter anderem gefordert werden müsse, daß die einzelnen Teilakte in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang stehen, das heißt, daß die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen; der Zusammenhang müsse sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9246/A). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde es, ungeachtet der sich aus der Natur der Sache ergebenden zeitlichen Kontinuität, für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes noch als entscheidend angesehen, ob Gleichartigkeit der Verübung, gleicher Zweck der Handlungen des Täters und der Umstände vorliege, und ob sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes des Täters darstellen. Demgemäß hat es der Verwaltungsgerichtshof in Beschwerdefällen, welche die Rechtswidrigkeit von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen wegen unbefugter Gewerbeausübung betrafen, in denen ein fortgesetztes Delikt während eines oder mehrerer Monate angenommen worden war, auch nicht für erforderlich gefunden, daß festgestellt sei, daß die Gewerbeausübung während des gesamten inkriminierten Zeitraumes etwa täglich erfolgt sei und eine Unterbrechung für eine Woche ausgeschlossen werden könne, sondern ist davon ausgegangen, daß die unbefugte Gewerbeausübung unter den Begriff des fortgesetzten Deliktes falle (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 4705/A, und das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7520/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher auch in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 668 und 669/78, für die Annahme eines einzigen Deliktes, begangen durch eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen des unbefugten Betriebes eines Gewerbes, unter Hinweis auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9246/A, nur für entscheidend angesehen, daß Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände und das diesbezügliche Gesamtkonzept des Täters die gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu einer Einheit zusammentreten lassen.

Auch nach der Lehre kommt für die Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer Einheit im Falle der gewerbsmäßigen Delikte (Sammeldelikte, auch Kollektivdelikte) dem Moment enger zeitlicher Kontinuität keine wesentliche Bedeutung zu, wie im Falle des fortgesetzten Deliktes im oben dargelegten engeren Sinn. Ein Sammeldelikt, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist, wie beim fortgesetzten Verbrechen, liegt vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfaßt, so etwa beim gewerbsmäßigen Delikt (vgl. Foregger-Serini, Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Seite 71). Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt; dies werde - so etwa Nowakowski, Das Österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, Seite 123 - insbesondere bei Deliktstypen angenommen, die auf die Gewohnheitsmäßigkeit, die Gewerbsmäßigkeit oder die Geschäftsmäßigkeit der Begehung abstellen; es sei aber der einzelne Deliktstyp daraufhin zu prüfen, ob das subjektive Merkmal so oder lediglich als Qualifikation der Einzeltat gemeint sei; wo die Lebensführung oder innere Haltung abgegolten werden solle, kämen die Einzeltaten nur als deren Ausdruck in Betracht, von Deliktstypen her gesehen, bildeten sie funktional und wertmäßig eine Einheit. Gewohnheitsmäßigkeit, Gewerbsmäßigkeit oder Geschäftsmäßigkeit können, wie erwähnt, eine Einheit nur dann schaffen, wenn sie in den Deliktstypus als dessen Merkmal aufgenommen sind; die Kollektivdelikte beruhen entweder auf der wiederholten Begehung des gleichen Deliktes oder zielen darauf ab (Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, Ludwig Röhrscheid Verlag, Bonn, Seite 53). Der Kategorie der Sammeldelikte wurde daher auch von der Lehre vielfach die gewerbsmäßige Unzucht und die gewerbsmäßige Kuppelei zugezählt (vgl. etwa Nowakowski, Das Österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, Seite 123; Altmann-Jacob, Seite 124; Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, Seite 186; Rittler, Lehrbuch 2. Auflage, erster Band, S. 348, zählt dazu unter anderem die Landstreicherei). Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der nun nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, RGBl. Nr. 89 (Vagabundengesetz), gemäß der die Bestrafung von Frauenspersonen, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, den Sicherheitsbehörden überlassen war, hat dementsprechend nicht in Zweifel gezogen, daß gewerbsmäßige Unzucht, die durch Ausübung zahlreicher Einzelhandlungen während eines kürzeren oder längeren Zeitraumes begangen worden war, rechtlich zutreffend von den belangten Behörden als eine Verwaltungsübertretung beurteilt wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2216/53, vom , Zlen. 716, 717/55, vom , Zl. 637/54, vom , Zl. 643/62, und vom , Zl. 1858/67).

Andererseits hat es der Verwaltungsgerichtshof in der seit dem Jahre 1976 vorliegenden Judikatur zu den von verschiedenen Gemeinden auf Grund ihrer Kompetenz nach Art. 118 Abs. 3 Z. 8 und Art. 118 Abs. 6 B-VG, sowie im Hinblick auf den Entfall der Bestimmung des § 5 Vagabundengesetz als Rechtsgrundlage zum Verbot und in Verbindung mit Art. VII EGVG 1950 zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der Prostitution und im Hinblick auf das Überhandnehmen des sogenannten "Gassenstriches" sowie der aus diesem der öffentlichen Sicherheit drohenden Gefahren erlassenen Prostitutionsverordnungen nicht als Rechtswidrigkeit wahrgenommen, wenn die Verwaltungsstrafbehörden wiederholte Verstöße gegen eine derartige Verordnung während eines bestimmten Zeitraumes nicht bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses als eine Verwaltungsübertretung beurteilten und dementsprechend verwaltungsstrafrechtlich behandelten, sondern die Beschuldigte jeder Einzelhandlung wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannten und für jede dieser Verwaltungsübertretungen gesondert bestraften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 510/76, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 604/77 und Zl. 605/77, und vom , Zlen. 1845/78 und 1847/78).

Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob, allenfalls unter welchen Voraussetzungen, wiederholte Verstöße gegen ein zur Verwaltungsstrafnorm erklärtes Prostitutionsverbot rechtlich als eine Verwaltungsübertretung anzusehen sind, ist, soweit überschaubar, sieht man von einem Fall, in dem die Deliktsfortsetzung auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhanges in einer Nacht anzunehmen war (hg. Erkenntnis vom , Zl. 1849/78), durch den Verwaltungsgerichtshof bisher nicht erfolgt.

Zur Frage der durch das subjektive Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit begründeten juristischen Handlungseinheit wurde jüngst im österreichischen Schrifttum (vgl. Wegscheider, Die Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht, ÖJZ 1979, Seite 65 ff) die Ansicht vertreten, nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich müsse die eine solche Handlungseinheit annehmende Ansicht als überholt gelten; dies bringe der Wortlaut des § 70 StGB deutlich zum Ausdruck - bildeten wirklich alle einzelnen Handlungen zusammen eine gewerbsmäßige Handlungseinheit (Sammelstraftat, Kollektivdelikt), so wäre die Formulierung "wiederkehrende Begehung" nicht verständlich.

Nun liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Tatbild der Prostitution gehörige Gewerbsmäßigkeit, ähnlich wie die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 70 StGB vor, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist allerdings nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage tritt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1858/67, vom , Zl. 745/71, vom , Zlen. 251/77 und 1555/77).

Der Umstand, daß sich nach diesem Verständnis der Gewerbsmäßigkeit bei entsprechender Absicht das inkriminierte Verhalten auch in einer Tat erschöpfen kann, schließt aber ebensowenig wie der Umstand, daß nach dem erwähnten Begriff der Gewerbsmäßigkeit die Absicht auf die wiederkehrende Begehung, oder wie es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heißt, auf die Wiederholung der strafbaren Handlung gerichtet sein muß, aus, daß die unter derselben Absicht der Wiederholung begangenen Einzelakte schon deshalb als juristische Handlungseinheit anzusehen sind, weil ein und dieselbe auf Gewerbsmäßigkeit gerichtete, vom subjektiven Tatbestandsmerkmal geforderte Absicht sie zu einer Tateinheit verschmilzt. Unter wiederkehrender Begehung oder Wiederholung, auf die die Absicht gerichtet sein muß, darf nämlich in diesem Zusammenhang nur die Verwirklichung der objektiven Tatseite verstanden werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner Judikatur zu §§ 70 und 33 Z. 1 StGB den Standpunkt, die Wiederholung gehe in der Gewerbsmäßigkeit auf (, ÖJZ-LSK 1975/211, EvBl. 1976 Nr. 122).

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher die oben dargelegten Grundsätze für die Zusammenfassung eines ganzen Abschnittes deliktischen Verhaltens zu einer Einheit, auch beim gewerbsmäßigen Delikt, nach wie vor für überzeugend.

Bei Auslegung des § 1 Abs. 1 der Prostitutionsverordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom ist davon auszugehen, daß die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht auch das Anbieten hiezu umfaßt. Des weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß zur Erfüllung des Tatbildes dieser Verordnungsstelle die Absicht auf die gewerbsmäßige Ausübung in der Öffentlichkeit gerichtet sein muß. Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage dieser Verordnung ist Art. 118 Abs. 6 im Zusammenhang mit Art. 118 Abs. 3 Z. 8 B-VG. Die Ordnung und Überwachung der Prostitution zählt zur Sittlichkeitspolizei, soweit es darum geht, Gefahren abzuwehren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution drohen. Die Sittlichkeitspolizei soll ein Benehmen von Menschen verhindern, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt, sofern es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes (Art. 15 Abs. 2 B-VG) handelt; der Sittlichkeit drohende Gefahren können zumindest von einigen Erscheinungsformen der Prostitution, z.B. vom sogenannten "Gassenstrich", ausgehen; Art. 118 Abs. 6 B-VG (und der gleichlautende § 17 Abs. 1 Vorarlberger Gemeindegesetz) ermächtigen die Gemeinden nur zur Erlassung solcher Verordnungen, die die Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der ortspolizeilichen Verordnung entweder bereits vorliegen oder doch ernstlich zu befürchten sind, zum Zweck haben und die überdies ein taugliches polizeiliches Mittel zur Beseitigung oder zur Abwehr solcher Mißstände oder Gefahren bilden. Die öffentliche Sittlichkeit und damit das Gemeinschaftsleben störende oder bedrohende Mißstände aus dem Überhandnehmen des sogenannten "Gassenstriches" waren es, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7960, dazu bewogen, die im Normenkontrollverfahren aufgetauchten Bedenken gegen die Kompetenz von Gemeinden zur Erlassung ähnlicher Prostitutionsverordnungen als nicht zutreffend zu erkennen. Derartige Mißstände sind aber nicht aus dem nicht von gewerbsmäßiger Absicht getragenen Auftreten von Prostituierten in der Öffentlichkeit, sondern dann aus der Prostitution zu befürchten, wenn die ihr zugrunde liegende Absicht gewerbsmäßiger Tätigkeit auf die Ausübung auf der Gasse oder in der Öffentlichkeit gerichtet ist, also "Gassenstrich" vorliegt. Auch die kompetenzrechtliche Grundlage der im vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachten Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch weist daher den Weg zu dem oben dargelegten Verständnis des Prostitutionsverbotes. Die Gewerbsmäßigkeit stellt nicht eine bloße Qualifikation der Einzeltat dar, vielmehr stellt der Deliktstyp insgesamt auf die Gewerbsmäßigkeit der Begehung ab.

Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom , welche in § 2 dieser Verordnung zur Verwaltungsübertretung erklärt wurden, sind also den sogenannten Sammeldelikten zuzuzählen und stellen als solche eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 4705/A), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.

Aus welchen Gründen die belangte Behörde im Beschwerdefall solches für die jeweils vor dem , dem Tag der Zustellung und damit Erlassung des unter Punkt I oben angeführten Straferkenntnisses gelegenen Einzelhandlungen angenommen haben könnte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ein Verstoß gegen das Verbot mehrfacher Verfolgung von Einzelhandlungen eines fortgesetzten Deliktes und dementsprechend auch bei der auf Grund des Deliktstypus anzunehmenden juristischen Handlungseinheit liegt lediglich dann nicht vor, wenn der Täter die verpönte Handlung nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird. In diesem Fall umfaßt die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen; die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum umfaßt auch die in diesem gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen (vgl. hiezu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2601/76, u.a., und die dort zitierte Rechtslehre und Rechtsprechung). Dadurch hat die belangte Behörde ihren Bescheid in einem wesentlichen Punkt unbegründet und so den Sachverhalt ergänzungsbedürftig gelassen, sodaß der Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist und deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ProstV Feldkirch 1977 §1;
ProstV Feldkirch 1977 §2;
VStG §22;
VStG §31;
Sammlungsnummer
VwSlg 10138 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003295.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59302