VwGH 18.02.1982, 3290/80
VwGH 18.02.1982, 3290/80
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO Tir 1966 §112 Abs5; |
RS 1 | Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde dafür, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Gemeindeebene durch eigene Ermittlungen zu beheben, bleibt der Sachverhalt aber dennoch in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig - etwa, weil das im Vorstellungsverfahren eingeholte Gutachten mangelhaft ist -, so verfällt der Vorstellungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003290.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-59299