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VwGH 18.02.1982, 3290/80

VwGH 18.02.1982, 3290/80

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;
RS 1
Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde dafür, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Gemeindeebene durch eigene Ermittlungen zu beheben, bleibt der Sachverhalt aber dennoch in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig - etwa, weil das im Vorstellungsverfahren eingeholte Gutachten mangelhaft ist -, so verfällt der Vorstellungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003290.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59299