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VwGH 09.05.1979, 3288/78

VwGH 09.05.1979, 3288/78

Rechtssatz


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Normen
AVG §13a impl;
AVG §42 Abs1;
GdO Tir 1966 §34;
LBauO Tir §49;
RS 1
Einwendungen müssen spezialisiert sein. Ein allgemein erhobener Protest ist nicht hinreichend (hier: Vorbringen "Einspruch zu erheben"). Weder in der Tiroler Bauordnung noch im AVG gibt es eine Bestimmung, die den Verhandlungsleiter verpflichtet, einem Nachbarn, der an sich zum Bauvorhaben des Bewilligungswerbers Stellung genommen hat, zu weiteren Stellungsnahmen und Einwendungen im Rechtssinn zu veranlassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003288.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59298