VwGH 14.10.1954, 3285/53
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Die Erhaltung des Gemeingebrauches eines Gewässers für wirtschaftliche Zwecke bildet weder den Inhalt eines subjektiven Rechtes der Einwohner einer Gemeinde noch der Gemeinde selbst; die Wahrung der Erhaltung des Gemeingebrauches obliegt im wasserrechtlichen Verfahren allein den Wasserrechtsbehörden (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung) |
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RS 2 | Im Verfahren zur Erhaltung des Gemeingebrauches eines Gewässers haben die Interessenten an der Wassernutzung nach § 8 Wasserrechtsgesetz mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des JM in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa 357/4-1953, betreffend Gemeingebrauch an einem Gewässer, den Beschluß gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Wels hatte auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Verunreinigung des A-Baches und der dadurch bedingten Behinderung des Gemeingebrauches des Gewässers mit Bescheid vom nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ausgesprochen, dass die Gemeinde T gemäss den §§ 8, 9, 81 und 89 des Wasserrechtsgesetzes (kurz: WRG) verpflichtet werde, bestimmte Freihaltungsmassnahmen hinsichtlich des Baches zu treffen. Im übrigen war das Vorbringen des Beschwerdeführers kostenpflichtig abgewiesen worden. In der Begründung hiess es, laut Feststellung des Lokalaugenscheines sei die Einmündungsstelle in den A-Bach infolge einer Kanalanlage durch Schotter und Sandanhäufung soweit verlandet, dass die Benützung dieses Baches zum Wäscheschwemmen von der Waschbank des Beschwerdeführers aus unmöglich gemacht werde. Es habe daher der Gemeinde als Eigentümerin der Kanalanlage die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Anlandung auferlegt werden müssen. Die Kostenauferlegung habe deshalb ausgesprochen. werden müssen, weil der Teil der Anzeige, der eine Verunreinigung des Gewässers durch Kloakenabwässer behauptet habe, sich als haltlos erwiesen hatte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der neuerlich die in der Anzeige behaupteten Umstände vorgebracht wurden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge, wobei er auf den vom Amtsarzt neuerlich vorgenommenen Lokalaugenschein verwies, wonach die dort getroffenen Feststellungen die der ersten Verhandlung bestätigten. Die Behörde habe sich daher nicht veranlasst gesehen, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern. Im übrigen wurde auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Entscheidung bedeute eine Verletzung des dem Beschwerdefahrer nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes zustehenden Rechtes am Gemeingebrauchs des A-Baches. Der Sachverhalt sei nicht gehörig ermittelt, die Entscheidung unvollständig begründet worden. Bei der Verhandlung habe sich lediglich herausgestellt, dass eine Verunreinigung durch Jauche aus Ställen nicht eintrete, hingegen sei, die Behauptung bezüglich der Verunreinigung durch Kloakenabfälle eines Gasthauses nicht widerlegt worden. Mittlerweile sei durch ein Gutachten einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt worden, dass der A-Bach tatsächlich durch die Einleitung der Kloaken verseucht sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Bestimmung des § 8 des Wasserrechtsgesetzes über den Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern, wonach eine gewisse Benutzung der Gewässer ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist, gewährt eine Befugnis auf genossenschaftlicher Basis, der jedoch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sphäre die Verfolgbarkeit durch den Einzelnen mangelt. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 12 WRG über die Abgrenzung der subjektiven Rechte im Sinne dieses Gesetzes. Nach der Vorschrift des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte rechtmässig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches gemäß § 8 der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und des Grundeigentums anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich mit dieser FeststelIung der Rechtsansicht an, die der ehemalige k.k.Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11212(A)/1916, zum Ausdruck gebracht hat, derzufolge die Erhaltung des Gemeingebrauches des Wassers keineswegs den Inhalt eines subjektiven Rechtes der einzelnen Einwohner einer Gemeinde oder auch der Gemeinde selbst bildet, vielmehr nur im öffentlichen Interesse liege dessen Wahrung im wasserrechtlichen Verfahren den Wasserrechtsbehörden allein obliegt. Da sich nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Verletzung des ihm nach § 8 WRG zustehenden Rechtes am Gemeingebrauche des A-Baches beruft, musste davon ausgegangen werden, dass er nicht in einem subjektiven öffentlichen Rechte gemäss Art. 131 Z 1 B-VG verletzt sein, konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäss § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3521 A/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1953003285.X02 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59297