VwGH 24.04.1981, 3276/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §89a Abs2; |
RS 1 | Ausführungen darüber, dass der Tatort "Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn" als Teil einer Bundesstraße anzusehen ist. |
Norm | StVO 1960 §89a Abs2; |
RS 2 | Die Entfernung eines gem § 24 Abs 3 lit b StVO verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist im Sinne des § 89a Abs 2 leg cit nur dann rechtmäßig, wenn die Hauseinfahrt (Garageneinfahrt) tatsächlich von jemandem benützt werden sollte, nicht aber dann, wenn der Betreffende sein Kraftfahrzeug vor dieser Einfahrt (auf dem Platz, auf dem das abgeschleppte Kraftfahrzeug stand) abstellen wollte. |
Norm | StVO 1960 §24 Abs3 lita; |
RS 3 | Ausführungen zur Frage, wann eine Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs 3 lit a StVO vorliegt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0968/65 E RS 1 |
Norm | StVO 1960 §24 Abs3 lita; |
RS 4 | Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) an und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benutzt wird. sw |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1139/62 E RS 1 |
Normen | StVO 1960 §24 Abs3 litb; StVO 1960 §89a Abs2; |
RS 5 | Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom , 0968/65) - iSd § 89 Abs 2 (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2564/79 E RS 2 |
Norm | StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021; |
RS 6 | Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1051/75 E VwSlg 9099 A/1976 RS 1 |
Norm | StVO 1960 §24 Abs3 lita; |
RS 7 | Die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit a StVO 1960 hat für diejenigen Personen keine Geltung, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten - verletzt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2261/63 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Straßmann, Mag. Onder, Dr. Närr und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. HK in W, vertreten durch Dr. Romeo Nowak und Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwälte in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 36, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-VIII/K 110/80, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am wurde der Lenker eines u.a. dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws zur Anzeige gebracht, weil er am selben Tag von 17.00 bis 24.00 Uhr sein Fahrzeug in Wien 18, Währinger Gürtel (Stadtbahnbogen nn) vor einer Ein- und Ausfahrt einer Garage abgestellt habe und durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zufahren zur Garage gehindert gewesen sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 48 vom wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 11, und in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG 1950 an Kosten für das Entfernen seines Fahrzeuges S 1.231,-- und für dessen Aufbewahrung S 29,-- zur Zahlung vorgeschrieben, weil dieses Fahrzeug "am um 1,05 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel (Stadtbahnbogen nn) vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt" gewesen sei.
In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Fahrzeug keineswegs vor einer Garage oder einer Ein- und Ausfahrt abgestellt. Vielmehr habe er sich davon überzeugt, daß sich hinter dem Rollbalken, vor dem sein Fahrzeug gestanden sei, eine Gerümpelkammer befinde. Der Rollbalken sei nämlich derart desolat, daß durch zahlreiche Löcher in das Innere hineingesehen werden könne. In diesem Raum befinde sich zahlreiches Gerümpel, sodaß ein Fahrzeug weder ein- noch ausfahren könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer als Gehirnchirurg zum damaligen Zeitpunkt Nachtdienst versehen, was bedeute, daß er über Funk jederzeit einsatzbereit habe sein müssen. Der Aufstellplatz sei in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes gelegen gewesen, sodaß er im Einsatzfalle sein Auto jederzeit hätte erreichen können. Sein Fahrzeug sei daher mit der Plakette "Arzt im Dienst" versehen gewesen, sodaß er im Falle eines Einsatzes die Möglichkeit gehabt habe, unverzüglich zu seinem Fahrzeug und mit diesem zum Einsatzort zu gelangen. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung sei gegen ihn überhaupt nicht eingeleitet worden.
Die zuletzt genannte Behauptung entsprach objektiv insofern nicht den Tatsachen, als wegen dieses Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. Pst 345-Wg/80 der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing eingeleitet wurde. Aus diesem - bereits vom Magistrat der Stadt Wien - MBA für den 17. Bezirk im Zuge des Ermittlungsverfahrens und nunmehr auch vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften - Strafakt ergibt sich folgendes: Der Meldungsleger sei am gegen 23.50 Uhr mit dem Funkwagen nach Wien 18, Währinger Gürtel gegenüber Nr. nn zum Stadtbahnbogen nn zu einer "verparkten Garagenausfahrt" beordert worden. Am Einsatzort habe der Aufforderer Dipl.-Ing. WM sinngemäß folgendes angegeben: "Ich habe heute, gegen 17.00 Uhr, beobachtet, wie der Pkw-Lenker, mit Kennzeichen ...., sein Fahrzeug vor meiner Garagenein- bzw.- ausfahrt einparkte. Als ich daraufhin zu diesem Lenker ging, um ihn zu fragen, wie lange er gedenkt vor meiner Ein- bzw. Ausfahrt zu parken, gab mir der Lenker als Antwort: 'Das geht Sie nichts an, ich bin Arzt im Dienst.' Daraufhin teilte ich dem Herrn mit, daß ich noch heute unbedingt in meine Garage einfahren muß, da ich schwere Gerätestücke laden muß. Dieser besagte Lenker ignorierte diesen Einwand und entfernte sich daraufhin ohne irgendwelche Gründe anzugeben. Da das Fahrzeug um 24.00 Uhr noch immer (vorschriftswidrig) vor meiner Ein- bzw. Ausfahrt abgestellt ist und ich somit meine Garage nicht benützen kann, wünsche ich, daß das Fahrzeug abgeschleppt wird." Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am von 17.00 bis 24.00 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde gegen ihn in Anwendung des § 47 VStG 1950 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 6 Stunden) verhängt. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben.
Am erstattete im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein Beamter des MBA für den 17. Bezirk einen Erhebungsbericht. Danach sei, wie er an dem genannten Tag um
14.15 Uhr an Ort und Stelle auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung habe feststellen können, ein Einfahren in das Lager der Firma F. M in Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn, ohne weitere Vorkehrungen möglich, da am Gehsteigrand über die ganze Breite des Lagers eine Auffahrtsrampe aus Beton, welche auffällig gelb gestrichen ist, vorhanden sei. Die Rollbalken seien heruntergelassen gewesen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers befinde sich in den Rollbalken in erreichbarer Höhe lediglich ein 13 cm breiter, 1 cm hoher Riß, durch den man wegen der im Lager herrschenden Dunkelheit absolut nichts sehen könne. Im übrigen sei auf dem einen Pfeiler der Rollbalken - schon von weitem sichtbar - eine am Rand bereits angerostete und auch ansonsten Spuren einer sicher einige Jahre währenden Anbringung zeigende metallene Parkverbotstafel mit der zusätzlichen Aufschrift "Ausfahrt 0h - 24h" im roten Rand angeschraubt.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer vor, daß sich der gegenständliche Vorfall anders als vom Aufforderer geschildert zugetragen habe. Der Aufforderer sei gerade hinzugekommen, als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug eingeparkt habe. Er habe erklärt, er habe die Absicht, an derselben Stelle zu parken. Er, Beschwerdeführer, habe ihm erklärt, er sei Arzt im Dienst, keinesfalls jedoch, "er könne solange stehen bleiben, wie er wolle". Er müsse, wie bereits gesagt, als Arzt jederzeit erreichbar sein.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MBA für den 17. Bezirk vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 und 7a StVO 1960 der Kostenersatz für das Entfernen und Aufbewahren "seines verkehrsbehindernden", dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws von Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn, vorgenommen durch die MA 48 am um 1.05 Uhr, in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt, der die Grundlage der Kostenersatzpflicht bildende Sachverhalt, nämlich die eine Verkehrsbeeinträchtigung auslösende gesetzwidrige Fahrzeugaufstellung vor einer Einfahrt, sei durch den Bericht eines Sicherheitswachebeamten vom sowie durch das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Zu der im wesentlichen wiedergegebenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers meinte die Behörde, die gegenständliche Einfahrt in das Lager der Firma M sei zufolge einer amtlichen Erhebung (die vom Fahrzeuginhaber beantragte förmliche Vornahme eines Augenscheines im Sinne des § 54 AVG 1950 habe gemäß § 55 Abs. 1 AVG 1950 durch formlose Besichtigung der Örtlichkeiten durch einen Magistratsbeamten ersetzt werden können) deutlich mit einer an einem Portalpfeiler angebrachten Parkverbotstafel mit der zusätzlichen Aufschrift "0h - 24 h" gekennzeichnet; es sei weiters am Gehsteigrand über die ganze Breite des Lagers eine auffällig gelb gestrichene Auffahrtsrampe aus Beton vorhanden und der Rollbalken weise in erreichbarer Höhe lediglich einen 13 cm breiten, 1 cm hohen Riß auf, durch den man wegen der im Lager herrschenden Dunkelheit absolut nichts sehen könne. Ob eine Einfahrt vorliege, sei außerdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur nach den äußeren Merkmalen - entsprechende schräge Auffahrt - und nicht danach, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt werde, zu beurteilen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers sei er sehr wohl verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden, und zwar habe ihn das Bezirkspolizeikommissariat Wien - Währing mit Strafverfügung vom , Zl. Pst 345-Wg/80 Fu, wegen verbotenen Parkens im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Die Tafel "Arzt im Dienst" dürfe zur Inanspruchnahme des Privilegiums nach § 24 Abs. 5 StVO 1960 nur dann im Fahrzeug angebracht werden, wenn bei einer Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei sei, auf dem gehalten oder geparkt werden dürfe, ansonsten sei eine solche Kennzeichnung verboten. Auf Grund dieser Rechtslage habe sich der Beschwerdeführer nicht nur der mißbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Bevorzugung schuldig gemacht, sondern sei die Behörde auch gemäß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 verpflichtet gewesen (arg. hat die Behörde ....), das von Anbeginn gesetzwidrig geparkte Fahrzeug, welches den Einfahrtsberechtigten, nämlich Dipl.-Ing. WM, an der Zufahrt gehindert habe, ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen. Die Kosten für diese Entfernung und die Aufbewahrung des Fahrzeuges seien gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 vom Zulassungsbesitzer zu tragen und in den Tarifen I und II der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 11, in Pauschbeträgen festgesetzt. Die zitierte Verordnung sei auf Grund der §§ 89 a Abs. 7a und 94 a Abs. 1 StVO 1960 erlassen worden.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung, welcher zwei Lichtbilder über den Tatort angeschlossen waren, verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die gegenständliche Parkverbotstafel niemals von der Behörde genehmigt, geschweige denn ein Bescheid "über eine derartige Parkverbotssituation" erlassen worden sei. Diese Parkverbotstafel sei vom Garageneigentümer augenscheinlich in Eigenmacht angebracht worden. Es zeitige daher die Tafel "Parken verboten" keinerlei Rechtswirkungen, da diese nicht durch einen rechtskräftigen Verwaltungsakt gedeckt sei. Die Bestrafung wegen des Parkverbotes sei seitens der Behörde rechtsirrtümlich erfolgt.
Am gab der Magistrat der Stadt Wien - MA 46 eine gutächtliche Stellungnahme ab, wonach es sich - wie aus den dem Akt beiliegenden Fotos ersichtlich sei - beim Abstellort zur Tatzeit um eine Verkehrsfläche vor einer Grundstückseinfahrt gehandelt habe. Dies werde durch die am Tatort stehende Gehsteigauf- und -überfahrt bzw. Gehsteigrampe ersichtlich. Obwohl dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gegeben wurde, unterblieb eine weitere Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen.
Daraufhin erließ die Wiener Landesregierung den - in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht befindlichen, aber vom Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 5 VwGG 1965 in Ausfertigung vorgelegten - Bescheid vom , mit welchem der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt wurde. Nach Zitierung der Bestimmungen des § 89 a Abs. 2 und 7 StVO 1960 und dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer unbestritten Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges sei, meinte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides, der Beschwerdeführer bestreite in seinen Ausführungen nicht mehr, eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen zu haben, zumal in bezug darauf bereits eine rechtskräftige Strafverfügung vorliege, behaupte aber, daß die Anbringung der Parkverbotstafel am Rollbalken der Einfahrt zum Lager behördlich nicht genehmigt sei. Darauf komme es aber hier nicht an. Es wurde weiters auf die bereits abgegebene Stellungnahme der MA 46 vom sowie darauf, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers das ergänzende Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei, eine Stellungnahme dazu aber nicht erfolgt sei, verwiesen. Für die erkennende Behörde bestehe keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers, der auf Grund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichtet sei und dem die Fähigkeit zur Feststellung relevanter Sachverhalte, wie im gegenständlichen Fall, ob durch ein abgestelltes Fahrzeug ein anderes Fahrzeug an der Zufahrt gehindert sei, wohl zuzubilligen sei, in Zweifel zu ziehen. Da sich aus den obgenannten Ausführungen der Tatbestand des verkehrsbehindernden Parkens ohne Zweifel ableiten lasse, also als gegeben anzusehen sei, könne der Berufung dem Grunde nach nicht stattgegeben werden. Die vorgeschriebenen Kosten seien unbedenklich und gründeten sich auf die Tarifverordnung vom , LGBl. für Wien Nr. 11. Abschließend sei noch bemerkt, daß der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Strafverfügung vom , Pst 345/Wg/80, zu S 100,--, im Nichteinbringungsfalle 6 Stunden Arrest, bestraft worden sei, weil er am von 17.00 bis 24.00 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen habe. Die Strafe habe der Beschwerdeführer am bezahlt. Sohin sei sein Vorbringen über die Nichteinleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und eine vorschriftsmäßige Abstellung seines Kraftfahrzeuges mit der Tafel "Arzt im Dienst" widerlegt. Unabhängig von diesem Umstand würde auch die lange Abstelldauer und Abstellzeit gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprechen, er habe das Fahrzeug rechtmäßig unter Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" am Ort der Entfernung abgestellt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß nach der Aktenlage der Aufforderer den Beschwerdeführer bereits gegen 17.00 Uhr darauf verwiesen habe, daß er die Einfahrt benützen wolle. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, er könne unter Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" überall und solange stehen bleiben, wie er wolle, und habe sich entfernt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung ist, es sei von der belangten Behörde mit Rücksicht auf den Tatort ("Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn") zu Recht die Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 11, angewendet worden, weil es sich beim Währinger Gürtel um eine Bundesstraße handelt (siehe § 1 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975, das einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Verzeichnis 3 und die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom , BGBl. Nr. 194, über den Straßenverlauf der Bundesstraßen in Wien) und dazu alle Verkehrsflächen einschließlich der die äußerste Begrenzung bildenden Gehsteige zu rechnen sind. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 277/77, kann nicht herangezogen werden, weil der dort zugrunde liegende Sachverhalt ("Wien 3, Am Heumarkt, vor dem Hause Nr. 15") anders gelagert war.
Gemäß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat udgl. der Verkehr beeinträchtigt, insbesondere der Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle oder Ladezone oder Garagen- und Grundstückseinfahrt oder Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges oder Schutzweges gehindert wird. Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt zufolge Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Ist der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 (oder 3) noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde nicht darauf ein, daß er mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing vom rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt wurde, weil er am von 17.00 bis 24.00 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Strafverfügung für das gegenständliche, die Kostenersatzpflicht betreffende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung zukommt. Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt - darunter ist auch eine Garageneinfahrt - zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 968/65) -, sind nur die äußeren Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) maßgebend, wogegen nicht von Belang ist, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1139/62.) Eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes (und demnach auch einer Garage) im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO 1960 liegt daher schon dann vor, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich etwa die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2564/79). Derartige äußere Merkmale waren auch im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen vorhanden, wobei es auch nicht - ebensowenig wie darauf, ob die in Frage kommende Garage oder die dazugehörige schräge Abfahrt auf dem Gehsteig behördlich genehmigt ist oder nicht (vgl. dazu ebenfalls das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) - darauf ankommt, ob "die Parkverbotstafel rechtswidrig angebracht wurde", sodaß die vom Beschwerdeführer begehrte diesbezügliche"Anfrage an die MA 48" entbehrlich war. Damit steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - fest, daß er seinen Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt hat.
Daß aber nicht schon jedes den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechende Abstellen eines Fahrzeuges die Behörde oder die in Absatz 3 des § 89 a StVO 1960 genannten Organe berechtigt, dessen Entfernung zu veranlassen, sondern nur ein den Verkehr hinderndes Abstellen, mag ein solches Handeln nun unmittelbar oder bloß mittelbar zu einer Verkehrsbeeinträchtigung führen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9099/A, und seither in ständiger Rechtsprechung dargetan. Entscheidend ist daher die Klärung der Frage, ob auf Grund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Verhaltens der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zufahren zu der betreffenden Garage gehindert war. Dies würde jedoch voraussetzen, daß jemand tatsächlich in die Garage einfahren wollte. Daß dies der Fall gewesen wäre, geht weder aus dem Inhalt der Strafverfügung vom , noch aus den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Angaben des Meldungslegers hervor, sodaß dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel anhaftet. Wenn es in der Begründung dieses Bescheides heißt, für die belangte Behörde habe keine Veranlassung bestanden, die Angaben des Meldungslegers, der auf Grund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichtet sei und dem die Fähigkeit zur Feststellung relevanter Sachverhalte, wie im gegenständlichen Fall, ob durch ein abgestelltes Fahrzeug ein anderer Fahrzeuglenker an der Zufahrt gehindert ist, wohl zuzubilligen sei, in Zweifel zu ziehen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger der Aktenlage nach keine eigenen Wahrnehmungen darüber gemacht hat, ob der Aufforderer tatsächlich in die Garage einfahren wollte, sondern er in seiner Meldung im wesentlichen nur die Angaben des - gar nicht als Zeugen vernommenen Aufforderers festgehalten hat. Richtig ist, daß sich daraus die Absicht des Aufforderers ergibt, die Garage mit seinem Fahrzeug zu benützen, und er deshalb die Polizei verständigt hat, um die Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Die belangte Behörde hat aber auf diese Angaben des Aufforderers mit keinem Wort Bezug genommen und im übrigen die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom übersehen, wonach der Aufforderer, ihm erklärt habe, "er habe die Absicht, an derselben Stelle wie ich zu parken". Unter diesem Aspekt sind auch die Ausführungen in der Beschwerde aufzufassen, wonach der Beschwerdeführer mit dem von ihm beantragten Lokalaugenschein habe beweisen wollen, "daß der Stadtbahnbogen nn keinesfalls der Ein- und Ausfahrt dient, sondern daß unter dem Stadtbahnbogen nn lediglich eine Lagerstätte für Gerümpel untergebracht ist", und es "vielmehr so zu sein scheine, daß der aus dem Stadtbahnbogen nn Berechtigte sich durch die Anbringung der Parkverbotstafel und der fingierten Einfahrt einen 'Privatparkplatz' sichern wollte". Dieser "Privatparkplatz" wäre eben an der Stelle gewesen, an welcher der Beschwerdeführer selbst sein Fahrzeug abgestellt gehabt hatte. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 37, 39 Abs. 2 AVG 1950 darüber durchzuführen, ob der Aufforderer Dipl.-Ing. M sein Fahrzeug dort abstellen wollte, wo sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers befand, oder ob er tatsächlich in die Garage einfahren wollte und er an dieser Maßnahme durch das vorschriftswidrig parkende Fahrzeug des Beschwerdeführers gehindert war. Im Rahmen der von der belangten Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung wäre dann sicherlich auch von Bedeutung gewesen, für welche Zwecke die Garage an sich verwendet wird und ob - sollte sie, wie vom Beschwerdeführer behauptet, als Lagerraum dienen - in diesem Raum noch genügend Platz für die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges des Aufforderers vorhanden ist; diesbezüglich wäre auch zu klären gewesen, ob und allenfalls inwiefern sich diese Verhältnisse in der Zwischenzeit seit dem (Tatzeit) geändert haben. Würde sich nämlich herausstellen, daß der Aufforderer damals in die Garage gar nicht einfahren konnte oder aus irgendwelchen anderen Gründen auch nicht wollte, so wäre er durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers, auch wenn es entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 abgestellt war, im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO 1960 nicht "am Zufahren zu einer Garageneinfahrt" gehindert gewesen. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt darin, Fahrzeuglenkern ein solches Zufahren ungehindert zu ermöglichen, um auf diese Weise die Garage benützen zu können, nicht aber - auch wenn der Aufforderer, sollte er der allein über die Garage Benützungsberechtigte sein, straffrei dort parken dürfte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2261/63) - darin, anstelle des die Behinderung verursachenden Fahrzeuges in der Folge dessen Standort einzunehmen. War die Absicht des Aufforderers nicht darauf gerichtet, in die Garage einzufahren, sondern die davor liegende Verkehrsfläche zum Parken seines Fahrzeuges zu benützen, so lag weder unmittelbar eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle vor, noch war eine solche Verkehrsbeeinträchtigung daraus mittelbar zu erwarten. In diesem Falle wäre das Fahrzeug des Beschwerdeführers daher zu Unrecht entfernt worden, sodaß auch die gesetzliche Grundlage, ihm die der Behörde entstandenen Kosten zum Ersatz gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 aufzuerlegen, fehlen würde.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Da demnach der pauschalierte Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde lediglich S 3.000,-- beträgt, war das Mehrbegehren in Höhe von S 1.500,-- abzuweisen.
Wien, am
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Normen | StVO 1960 §24 Abs3 lita; StVO 1960 §24 Abs3 litb; StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021; StVO 1960 §89a Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X00 |
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SAAAF-59289