VwGH 25.03.1980, 3273/78
VwGH 25.03.1980, 3273/78
Rechtssätze
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Normen | VStG §1 Abs2; VStG §19; |
RS 1 | Der Umstand, wonach die VStG-Novelle BGBl 1978/117 nicht zur Tatzeit, sondern erst im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörte, steht ihrer Anwendung auf den Beschwerdefall in Hinsicht darauf nicht entgegen, dass der § 19 VStG den Anwendungsfällen des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes nicht zuzuordnen ist; enthält doch § 19 VStG idF der zitierten Novelle lediglich Bestimmungen über die Strafbemessung. |
Normen | VStG §1 Abs2; VStG §19; |
RS 2 | Der Gesetzgeber hat im § 19 VStG idF BGBl 1978/117 den für die Strafbemessung maßgeblichen Sinn des Gesetzes in verfassungskonformer Weise, sohin in einer Form zum Ausdruck gebracht, die den VwGH im Einzelfall eine verlässliche Beurteilung der Frage ermöglicht, ob vom Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (Hinweis E ; 5240, E ;5810, E G 9/68, G 14/69; 5980). |
Normen | VStG §1 Abs2; VStG §19; |
RS 3 | Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es auf der Grundlage des § 19 Abs 1 VStG idF der Novelle 1978, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gem dem § 19 Abs 1 VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des Weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 32 StGB) zu erörtern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10077 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978003273.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59286