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VwGH 18.04.1979, 3272/78

VwGH 18.04.1979, 3272/78

Rechtssätze


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Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §81 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §55 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 1
Ist in einer GmbH & CoKG die GmbH der einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafter der KG, so hat der Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzlicher Vertreter (§ 15 GmbHG) nach § 54 Abs 1 LAO Wr (= § 80 Abs 1 BAO) iVm § 55 Abs 1 LAO Wr (= § 81 Abs 1 BAO) die der KG

auferlegten steuerlichen Pflichten zu erfüllen (Hinweis:

Literatur: HÄMMERLE, Handelsrecht/2, II 59, SCHLEGELBERGER-GEßLER, HGB/$, 1339 ff, DICK, Die GmbH im Handels-Gewerbe-Steuerrecht/2, 27, HÜCK, Gesellschaftsrecht 16, FEIL-EDELMAYER-SCHNABL-IGERZ, Die GmbH & CO KG, 9 ff).
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §81 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §55 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 2
Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 54 Abs 1 LAO Wr (= § 80 Abs 1 BAO) dafür zu sorgen, daß die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach der internen Geschäftsverteilung im Unternehmen der zweite Geschäftsführer zur Besorgung der Steuerangelegenheiten berufen ist, wenn dieser zum maßgebenden Zeitpunkt vom Gesellschafter bereits wegen gröblicher Vernachlässigkeit seiner Geschäftsführerpflichten seiner Funktion enthoben war. In einem solcherart gelagerten Fall muß er sich um die Entrichtung der Steuern kümmern, andernfalls verletzt er seine Pflichten schuldhaft und kann im Grunde des § 7 Abs 1 LAO Wr (= § 9 Abs 1 BAO) insoweit persönlich zur Haftung herangezogen werden.
Normen
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 3
Für die Beurteilung, ob einen Geschäftsführer einer GmbH ein Verschulden nach § 109 BAO trifft, ist es keineswegs unmaßgeblich, daß die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft dem einen Geschäftsführer übertragen war und daß für die Überprüfung dieser Geschäftsführung durch den anderen Geschäftsführer kein Anlaß bestand.

*

E , 2326/57 #1 VwSlg 1905 F/1958;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/11/05 2326/57 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5370 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003272.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59284

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