VwGH 24.06.1955, 3271/52
VwGH 24.06.1955, 3271/52
Rechtssatz
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Norm | BAO §303 Abs1 litb; |
RS 1 | Verwertet die Behörde ein ihr vorliegendes Beweismittel überhaupt nicht oder nur aktenwidrig und wird versäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so führt auch die nachträgliche Vorlage desselben oder eines anderen, aber im Erstverfahren bereits greifbar gewesenen Beweismittels zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, weil dies eine unzulässige Umgehung der eingetretenen Rechtskraftwirkung wäre. * E , 3271/52 #1 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1952003271.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-59282