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VwGH 26.11.1982, 3243/80

VwGH 26.11.1982, 3243/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP21 idF 1976/668;
RS 1
Die entgeltliche Abtretung von Mietrechten durch einen Mieter an einen neuen Mieter mit vorweg erteilter Zustimmung des Vermieters erfüllt den Tatbestand des § 33 TP 21 GebG (Dass zivilrechtlich die Übertragung von Bestandrechten mit Wirkung für den Bestandgeber nur zusammen mit der Übertragung auch der Pflichten aus dem Bestandverhältnis erfolgen kann und damit der Fall einer Vertragsübernahme vorliegt, hindert diese Beurteilung nicht).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Firma B in W, vertreten durch Dr. Gustav Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien IV, Argentinierstraße 20a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. Ga 11-1777/79, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbot und Annahme vom 15. Juli bzw. 26. September und haben die Mieter des Geschäftslokales Nr. 1 im Hause S-straße 122, Wien, der beschwerdeführenden Partei (Beschwerdeführerin) ihre Mietrechte an diesem Lokal gegen Bezahlung eines Betrages von S 2,950.000,-- abgetreten. Sie waren zu dieser Abtretung auf Grund eines am  mit den Hauseigentümern geschlossenen Übereinkommens berechtigt. Laut Übereinkommen vom - bezeichnet als Mietvertrag - hat die Hausinhabung die Mietrechtsabtretung zur Kenntnis genommen und die unveränderte Fortgeltung des Mietvertrages vom  mit der Beschwerdeführerin bestätigt.

Das an die Vormieter gerichtete Anbot der Beschwerdeführerin vom , welches in der Folge mit alleiniger Ausnahme hinsichtlich des Abtretungspreises auch in das schließlich am angenommene Gegenanbot übernommen worden war, enthält hiezu die nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Passagen:

"....... Unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser

Information und unter der weiteren Voraussetzung, daß Sie ohne Mitwirkung weiterer Personen berechtigt sind, die Ihnen zustehenden oben bezeichneten Mietrechte dergestalt an Dritte abzutreten, daß die Hausinhabung verpflichtet ist, die Übernehmer der Mietrechte (Zessionar) als Mieter zu den gleichen Bedingungen wie bisher anzuerkennen, biete ich Ihnen den Abschluß einer Vereinbarung nachstehenden Inhaltes an:

1. J. T., B. S. und K. Z. sind gemeinsam ausschließliche Mieter der Lokalitäten Top Nr. 1 ………..

2. Auf Grund der zwischen den ……… genannten Personen und der Hausinhabung des Hauses S-straße 122 bestehende Übereinkommen steht Ihnen das Recht zu, diese Mietrechte ohne weiteres Zutun der Hausinhabung an Dritte abzutreten.

3. Sie machen hiemit von dieser Ermächtigung Gebrauch und treten gemäß § 1395 ABGB die Bestandrechte an dem unter Punkt 1 bezeichneten Bestandobjekt ab und übergeben dieses Bestandobjekt an die prot. Firma B. Die protokollierte Firma B nimmt diese Abtretung an und übernimmt gleichzeitig die unter Punkt 1 bezeichneten Bestandgegenstände zur sofortigen alleinigen Benützung als Mieter.

4. Als Entgelt für die Mietrechtsabtretung zahlt die protokollierte Firma B den Betrag von S 2,850.000,-- samt 8 % Umsatzsteuer Zug um Zug gegen die Abgabe der Annahmeerklärung zu diesem Vorschlag durch die Herren T., S., und Z...."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die Übertragung der genannten Mietrechte eine Zessionsgebühr nach § 33 TP 21 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976 (in der Folge kurz als GebG bezeichnet), in der Höhe von S 23.600,-- fest. Schon zuvor hatte das Finanzamt mit Bescheid vom die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Hausinhabung (bzw. Mietvertrag vom ) einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterworfen. Die bei dieser Gebührenfestsetzung einbezogenen Ablösezahlungen der Beschwerdeführerin an die Vormieter wurden jedoch laut Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom aus der Bemessungsgrundlage dieser Gebühr ausgeschieden.

In ihrer Berufung gegen den Bescheid vom brachte die Beschwerdeführerin vor, daß eine bereits entschiedene Rechtssache vorliege, daß eine Ablösezahlung an etwaige Vormieter nicht Gegenstand einer Gebührenbemessung sein könne, daß die Nennung eines neuen Mieters durch den bisherigen keine Zession darstelle und daß schließlich ein Kaufvertrag über im Rechtssinn bewegliche Sachen, nämlich ein Mietrecht, vorliege und dies die Annahme einer Zession ausschließe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte dazu im wesentlichen aus, der Vergebührung des mit den Vormietern abgeschlossenen Vertrages stehe die Vergebührung des zwischen der Beschwerdeführerin und der Hausinhabung abgeschlossenen Vertrages nicht im Wege. § 33 TP 21 GebG, der auch die Abtretung von komplexen Rechten erfasse, sei auch im Falle der Beurkundung eines der Abtretung als Rechtsgrund zugrunde liegenden Kaufes anzuwenden. Nur Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen seien nicht der Gebühr unterworfen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , Zl. 644/55 (Slg. Nr. 1663/F), entschiedenen Rechtsfall insoweit, als die Vormieter nicht auf ihre Mietrechte gegen Entgelt verzichtet hätten, sondern von ihrer Befugnis, ihre Rechte gegen Entgelt weiterzugeben, durch Verkauf dieser Rechte Gebrauch gemacht hätten. Es unterbleibe die entscheidende neuerliche Einräumung des Mietrechtes seitens der Hausinhabung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, auf Grund der mit ihren Vormietern getroffenen Vereinbarung nicht zur Zahlung einer Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG verpflichtet zu werden, verletzt. Das in Rede stehende Übereinkommen stelle keine Zession und auch keine sonstige Abtretung von Rechten dar. Während nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Zession zwischen Alt- und Neugläubiger zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Schuldners bedürfe, sei die sogenannte Mietrechtsabtretung nur mit Zustimmung des Bestandgebers, die auch im Beschwerdefall vorweg erteilt worden sei, möglich. Wie die Rechtsprechung in Mietrechtsangelegenheiten gezeigt habe, beinhalte die Abtretung von Mietrechten auch eine Schuldübernahme, die eine Zustimmung des Bestandgebers notwendig mache. Die Abtretung der Rechte aus einem Bestandvertrag sei daher rechtlich nicht möglich. Bestandnehmer seien lediglich zum Abschluß eines Afterbestandvertrages berechtigt, wenn dies ohne Nachteile des Eigentümers geschehen könne und im Bestandvertrag nicht ausdrücklich untersagt worden sei. Ein Unterpachtverhältnis sei jedoch gegenständlich nicht vereinbart worden. Ebensowenig sei ein "gespaltetes Mietverhältnis" begründet worden. Der Hinzutritt eines Dritten in die Mieterstellung könne dem Vermieter nicht aufgedrängt werden. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber bestehe nicht. Bei einer echten Abtretung von Mietrechten hätte es keiner neuen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bestandgeber bedurft. Aus all dem sei erkennbar, daß die Vormieter lediglich zugunsten der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung einer Ablöse auf ihre Bestandrechte verzichtet hätten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten im allgemeinen einer Gebühr nach dem Wert des Entgeltes in Höhe von 0,8 v.H. Gemäß § 15 leg. cit. ist Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Gebühr, daß über das Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet worden ist; in dieser Hinsicht - im vorliegenden Fall erfolgte die Beurkundung durch Anbot- und Annahmeschreiben - besteht jedoch zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Streit. Strittig ist vielmehr, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.

Zunächst vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Abtretung der Rechte aus einem Bestandvertrag sei rechtlich nicht möglich, nicht anzuschließen. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte kann der Bestandgeber seine Bestandrechte mit Zustimmung des Bestandgebers durchaus gültig - auch entgeltlich - an einen Dritten abtreten. In diesem Fall ist die Abtretung der Bestandrechte mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis durch den hinzutretenden Bestandnehmer verbunden. Zufolge Übernahme sowohl der Rechte als auch der Pflichten durch den neuen Bestandnehmer liegt dann der Fall der sogenannten Vertragsübernahme vor. Die Zustimmung des Bestandgebers zu einer entgeltlichen Mietrechtsabtretung kann auch im vorhinein wirksam erteilt werden (vgl. zu allen diesen Fragen Klang in Klang-Kommentar2, Bd. 5, zu § 1098 ABGB S. 60, Wolff in Klang-Kommentar2, Bd. 6 zu § 1393 ABGB S. 292, und beispielsweise MietSlg. Nrn. 7910, 15095, 17160 und 19128).

Die in der vorerwähnten Art erfolgende Abtretung von Bestandrechten ist aber nicht nur zivilrechtlich möglich, sondern sie erfüllt auch den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG; insoweit nämlich, als durch den auch gegenüber dem Bestandgeber wirksamen Eintritt eines neuen Bestandnehmers in das Bestandverhältnis neben daraus entspringenden Verpflichtungen Rechte übertragen werden und hiefür ein Entgelt zu entrichten ist.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, der vorliegende Fall sei rechtlich als Verzicht der Vormieter auf ihre Mietrechte zu ihren Gunsten zu werten und daher ebenso zu behandeln wie der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 644/55, Slg. Nr. 1663/F, entschiedene Rechtsfall, ist ihr zu erwidern, daß gegenständlich die Vormieter nicht gegenüber dem Bestandgeber auf ihre Mietrechte verzichtet haben und die Beschwerdeführerin diese Rechte vom Vermieter zugesichert erhalten hat, sondern daß die Mietrechte (zusammen mit den Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis) auf Grund vorangegangener Zustimmung des Vermieters von den Vormietern unmittelbar an die Beschwerdeführerin übertragen werden konnten und auch wurden. Infolge dieser sachverhaltsmäßigen Unterschiede vermag sich sohin die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu berufen.

Auf Grund obiger Darlegungen haftet dem angefochtenen Bescheid die ihm von der Beschwerde zur Last gelegte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GebG 1957 §33 TP21 idF 1976/668;
Sammlungsnummer
VwSlg 5729 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003243.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59274