VwGH 24.03.1981, 3242/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Entschädigung ist nicht nur danach zu bewerten, wie das enteignete Grundstück zur Zeit der Enteignung gerade verwendet wird, für die Bewertung ist auch maßgebend, welche konkreten wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Verwendung des Grundstücks in diesem Zeitpunkt bereits bestehen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen (etwa weil dafür erforderliche Rodungsbewilligungen oder Umwidmungen völlig ungewiß sind), haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. , 0815/78). Hinweis auf E vom , 2143/61, VwSlg 5954 A/1963 und , 0265/66 zur Frage der Vergleichsgrundstücke und auf E vom , 2619/59, VwSlg 5520 A/1959 und , 0705/75 zum Verkehrswert. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0643/78 E RS 1 |
Normen | AVG §45 Abs2 impl; EisbEG 1954 §4; EisbEG 1954 §5; EisbEG 1954 §6; EisbEG 1954 §7; WRG 1959 §117; WRG 1959 §118; |
RS 2 | Vermerk: Bezieht sich ein Sachverständiger bei der Berechnung der Entschädigung für die Hiebsunreife auf sogenannte "DOKW-Tabellen", so gibt er damit nur ein Hilfsmittel für seine sachverständige Einschätzung bekannt, das aber nichts daran ändert, dass die vom Sachverständigen ermittelten Ziffern das Ergebnis seiner fachkundigen Beurteilung darstellen (Entschädigungen für Schlägerungen im Stauraum eines Donaukraftwerkes). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des
1. FR und der 2. JR, beide in K, beide vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 14.530/76-I 4/80, betreffend wasserrechtliche Enteignung und Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG, Wien I, Parkring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (zusammen S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom die Errichtung des Donaukraftwerkes Melk durch die mitbeteiligte Partei zum bevorzugten Wasserbau erklärt und dieses Vorhaben mit weiterem Bescheid vom wasserrechtlich bewilligt. Für die Ausführung dieses Projektes werden von der im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft EZ. 99, KG K, das Grundstück Nr. 1999/2 Wald im Ausmaß von 18.363 m2 sowie vom Grundstück Nr. 852 Wiese eine Teilfläche von 85 m2 dauernd sowie eine weitere Teilfläche im Ausmaß von 140 m2 vorübergehend benötigt. Da es wegen dieser Grundinanspruchnahme zu keiner gütlichen Einigung kam, stellte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich am einen am erweiterten Antrag auf Durchführung eines wasserrechtlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens. Der Landeshauptmann führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf die Beschwerdeführer die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung anerkannten. Ferner wurden in dieser Verhandlung Gutachten eines wasserbautechnischen Sachverständigen sowie zweier Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung (und zwar für Forstgrundstücke einerseits und landwirtschaftliche Gründe andererseits) eingeholt, mit deren Ergebnis sich zwar die mitbeteiligte Partei, nicht aber die Beschwerdeführer einverstanden erklärten. Mit Bescheid vom genehmigte die belangte Behörde gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 die sofortige Durchführung der im Zuge der Errichtung des Donaukraftwerkes Melk auf den oben angeführten Grundstücken der Beschwerdeführer erforderlichen Bauarbeiten. Da der Landeshauptmann innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren keinen Bescheid erließ, stellte die mitbeteiligte Partei am einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der mitbeteiligten Partei auf die belangte Behörde überging.
Die belangte Behörde sah sich auf Grund der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht zu einer Ergänzung des Verfahrens veranlaßt und erließ am den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dessen Spruchpunkt I die eingangs erwähnten Grundstücke der Beschwerdeführer im beantragten Ausmaß dauernd bzw. vorübergehend enteignet wurden. Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei gemäß §§ 114, 115, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, an die Beschwerdeführer für die dauernde Enteignung einschließlich der Bestockung der Parzelle Nr. 1999/2 nachstehende Entschädigungen zu leisten:
a) hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1999/2:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für Bodenwert | S | 229.538,-- |
für Hiebsunreife | S | 54.017,-- |
für wirtschaftliche Nachteile | S | 15.000,-- |
für Holzwert | S | 75.000,-- |
insgesamt | S | 373.555,-- |
b) hinsichtlich des Teiles des Grundstückes
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. 852 | S | 5.525,-- |
Die gesamte Geldentschädigung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
betrug demnach | S | 379.080,--, |
die Mehrforderungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides schließlich wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, für die vorübergehende Grundinanspruchnahme an die Beschwerdeführer eine jährliche Entschädigung nach der vorhandenen Nutzungsart und nach den Richtlinien der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer für Ernteschäden zu leisten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezog sich die belangte Behörde auf § 65 WRG 1959 und auf die Ausführungen der vom Landeshauptmann beigezogenen Amtssachverständigen. Zu den Gutachten führte sie aus, diese entsprächen den von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Grundsätzen für die Ermittlung von Entschädigungen, sie seien schlüssig und nach den Gesichtspunkten der Logik abgefaßt. Die Beschwerdeführer hätten dazu nur erklärt, mit den Ausführungen der Sachverständigen nicht einverstanden zu sein, und hätten auf ein ihnen vom Bundesministerium für Bauten und Technik am gemachtes Anbot hingewiesen. Die bloße Bestreitung der Richtigkeit eines Gutachtens ohne Erbringung eines sachlich fundierten Gegengutachtens genüge aber nicht. Abgesehen davon könne ein bloßes Anbot zur Bestimmung des Verkehrswertes nicht geeignet sein. Wie dem Anbot zu entnehmen sei, sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß dabei auf die Notwendigkeit der Ausgestaltung einer Lände Bedacht genommen wurde. Es habe sich also um die Bereitschaft gehandelt, einen über dem Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen, weil die Lände eben an dieser Stelle angelegt werden sollte. Die Amtssachverständigen hätten auf Grund mehrerer tatsächlich erzielter Grundpreise unter Bedachtnahme auf die Widmung der enteigneten Grundstücke als Grünland den Verkehrswert ermittelt. Von einer Umwidmung in Bauland sei den Unterlagen nichts zu entnehmen. Die enteigneten Waldflächen unterlägen überdies dem Forstzwang nach dem Forstgesetz 1975. Der bloße Wunsch, mehr Geld zu bekommen, sei kein taugliches Argument gegen die ordnungsgemäße Wertermittlung der Sachverständigen. Zur Frage der Selbstschlägerung durch den Eigentümer bzw. zur Alternativmöglichkeit eines Stockverkaufes des stehenden Holzes auf der Parzelle Nr. 1999/2 hätten die Beschwerdeführer keine Erklärung abgegeben. Da mit den Baumaßnahmen durch die mitbeteiligte Partei bereits habe begonnen werden müssen, und die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sicher nicht so rasch in der Lage gewesen wären, die Schlägerung des Bestandes in der erforderlichen Zeit vorzunehmen, andererseits die mitbeteiligte Partei sich bereit erklärt habe, die Schlägerungen selbst auszuführen und das Holz am Stamm zu den vom Amtssachverständigen geschätzten Kosten zu erwerben, habe die Behörde in ihrer Entscheidung diese Entschädigungsvariante des Gutachtens berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Beschwerde fechten die Beschwerdeführer diesen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes an. Sie erachten sich dadurch beschwert, daß ihr Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 verletzt worden sei. Durch den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels entzogen worden. Erst durch den angefochtenen Bescheid hätten die Beschwerdeführer Kenntnis davon erhalten, daß bei der Festsetzung der Entschädigung den Sachverständigen gefolgt werde. Ohne diese Kenntnis hätten sie keine Veranlassung gehabt, ein Gegengutachten einzuholen, weil sie den Ausführungen der Sachverständigen durch das von ihnen vorgelegte Anbot des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom entgegengetreten seien. Ferner verweisen die Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Vergleichskäufe, bei welchen eine gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft, die NEWAG und das Amt für Landesbefestigung anderen Grundeigentümern Quadratmeterpreise von S 100,-- und mehr bezahlt hätten. Auch die Entschädigung für Hiebsunreife sei mit S 54.017,-- im angefochtenen Bescheid zu niedrig festgelegt worden. In einem Schätzungsgutachten vom , welches über Ersuchen des Bundesstrombauamtes von der Bezirksbauernkammer Melk erstellt worden sei, sei für eine 3000 m2 große Fläche des Grundstücks Nr. 1999/2 der Wert der Hiebsunreife bereits mit S 58.701,45 festgestellt worden, die nunmehr zugunsten der mitbeteiligten Partei enteignete Fläche sei aber ca. 6 mal so groß. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Angemessenheit der vom Sachverständigen für die Bewertung forstlicher Grundstücke herangezogenen, von der mitbeteiligten Partei herausgegebenen Tabellen auseinanderzusetzen. Auch die Festsetzung des Holzpreises mit S 75.000,-- sei zu niedrig. Die angemessene Entschädigung für das enteignete Grundstück Nr. 1999/2 hätte daher mit rund S 2,500.000,-
-, die Entschädigung für Hiebsunreife mit ca. S 352.000,-- und der Holzwert mit S 223.114,10 festgesetzt werden müssen. Bei der Festsetzung der Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile mit S 15.000,-- sei nicht berücksichtigt worden, daß die Beschwerdeführer das auf der enteigneten Grundfläche gewonnene Holz zur Heizung ihres Hauses verwendet hätten, welche Möglichkeit ihnen durch die Enteignung ohne eine angemessene Entschädigung genommen worden sei. Schließlich seien den Beschwerdeführern auch noch Holznutzungsrechte auf der Böschung und dem ca. 1 m breiten Streifen, auf dem sich die Fixpunkte und Hektometerzeichen des Bundesstrombauamtes befinden, entgangen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellen zwar den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, doch ergibt sich bereits aus der Formulierung des Beschwerdepunktes, daß sich die Beschwerdeführer in Wahrheit nur durch die Festsetzung der Entschädigung beschwert erachten. Aus der Darstellung der Beschwerdegründe ergibt sich ferner, daß die Beschwerdeführer nur gegen die Festsetzung der Entschädigung für die dauernde Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 1999/2 (Spruchpunkt II a des angefochtenen Bescheides) Stellung nehmen, zumal die Beschwerde keine Ausführungen darüber enthält, inwieweit nach Auffassung der Beschwerdeführer auch die Entschädigung für die dauernde bzw. vorübergehende Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstückes Nr. 852 in einer die Rechte der Beschwerdeführer verletzenden Weise zu niedrig erfolgt wäre. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid über dessen Spruchpunkt II a hinaus wendet, unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch hinsichtlich der Entschädigung für die dauernde Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 1999/2 im angefochtenen Bescheid die behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 sind bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der §§ 4 bis 7 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 dem Sinne nach anzuwenden, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Höhe solcher Entschädigungen im Falle der Enteignung von Grundstücken durch Vergleich der enteigneten Grundfläche mit den Preisen gleichartiger Grundstücke zu ermitteln ist. Unterschiede zwischen den Vergleichsgrundstücken und dem zu bewertenden Grundstück sind durch angemessene Zu- und Abschläge zu den üblicherweise für Grundstücke dieses Gebietes bezahlten Preisen zu berücksichtigen. Endziel der Schätzung ist immer nur die Ermittlung des Durchschnittspreises, gleichgültig welche Schätzungstechnik dabei vom Sachverständigen angewendet wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 643/78, und die dort angeführte Vorjudikatur). Nach diesen Grundsätzen ist aber der im Verwaltungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Liegenschaftsbewertung (Forstwirtschaft), dessen Gutachten im angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegeben wird, vorgegangen. Die Beschwerdeführer haben dazu in der Verhandlung vom nur ganz allgemein dahin gehend Stellung genommen, daß sie mit den von den Sachverständigen gebrachten Ausführungen nicht einverstanden seien. Weder in dieser Verhandlung noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens haben die Beschwerdeführer zu den Gutachten sachlich fundierte Gegenausführungen erstattet, ebensowenig haben sie dazu weitere Beweisanträge, sei es hinsichtlich weiterer zu beachtender Vergleichsgeschäfte, sei es hinsichtlich der Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen, gestellt. Mit Recht weist daher die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht in hinreichender Weise mitgewirkt hat, und wonach die Bestreitung eines Gutachtens allein zur Entkräftung eines vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht auszureichen vermag. Die Ausführungen der Beschwerde stellen daher weitgehend den unzulässigen Versuch dar, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Vorbringen nachzuholen, dessen Erstattung die Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren unterlassen haben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß im Beschwerdefall die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 auf die belangte Behörde übergegangen ist, weil die Beschwerdeführer dadurch nicht gehindert waren, die im Verwaltungsverfahren erzielten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer konnten aber auch nicht mit Recht erwarten, das von ihnen vorgelegte Anbot des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom werde zur Widerlegung der eingeholten Gutachten ausreichen und für die Festsetzung der Entschädigungssumme von ausschlaggebender Bedeutung sein. Abgesehen davon, daß dieses Anbot nur einen kleinen Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer betraf, stellt es nur eine einseitige Willenserklärung, nicht aber das Ergebnis von nach den verfahrensgesetzlichen Vorschriften durchgeführten Ermittlungen dar. Dieses Anbot wurde im übrigen vom Erstbeschwerdeführer der Behörde bereits vor Erstattung der Gutachten der Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung überreicht und wurde daher von diesen in ihren Gutachten bereits berücksichtigt.
Die obigen Ausführungen über im Verwaltungsverfahren von den Beschwerdeführern versäumtes, erstmals in der Beschwerde vorgetragenes Beweisvorbringen treffen insbesondere für die Hinweise der Beschwerdeführer auf bei der Entschädigungsberechnung zu beachtende Vergleichsgeschäfte zu, auf welche die belangte Behörde mangels eines rechtzeitigen Vorbringens im angefochtenen Bescheid nicht eingehen konnte. Da sich die belangte Behörde mangels eines entgegenstehenden Vorbringens im Rahmen der Errechnung der Entschädigung auf die an sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten stützen konnte, ist ihr in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen, sodaß sich die Prüfung der erst durch das Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern behaupteten Vergleichsgeschäfte überhaupt in Beschwerdefall als vergleichbar herangezogen werden könnten, erübrigt.
Dieselben Überlegungen treffen aber auch für das von den Beschwerdeführern erstmals in der Beschwerde geltend gemachte und vorgelegte Schätzungsgutachten der Bezirksbauernkammer Melk vom betreffend die Entschädigung für Hiebsunreife zu. Auch dieses Gutachten konnte im Verwaltungsverfahren mangels rechtzeitiger Vorlage nicht verwertet werden; abgesehen davon betrifft es nur einen Teil des Grundstückes Nr. 1999/2, und zwar in seinem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom bereits über acht Jahre zurückliegenden Zustand. Wenn sich der Sachverständige bei der Berechnung der Entschädigung für Hiebsunreife auf die sogenannten "DOKW-Tabellen" bezogen hat, hat er damit nur ein Hilfsmittel für seine sachverständige Einschätzung bekanntgegeben, was aber nichts daran ändert, daß die vom Sachverständigen ermittelten Ziffern das Ergebnis seiner fachkundigen Beurteilung darstellen. Auch hiezu haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine fachlich begründete Gegendarstellung erstattet. Dasselbe trifft auch hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zum Holzwert zu, zu welchem erstmals in der Beschwerde detaillierte Gegenbehauptungen aufgestellt werden. Da es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, auf dieses neue Vorbringen einzugehen, erübrigte sich auch eine Überprüfung der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift aufgestellten Behauptung, die vom Amtssachverständigen fixierten S 75.000,-- für den Holzwert seien auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung der mitbeteiligten Partei mit den Beschwerdeführern vom einverständlich von der Entschädigungssumme wieder abgezogen worden, weil das gewonnene Holz den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt worden sei.
Auch der Vorwurf der Beschwerde, bei der Bewertung der wirtschaftlichen Nachteile mit S 15.000,-- sei nicht berücksichtigt worden, daß der Verlust des Augrundstückes es den Beschwerdeführern nicht mehr möglich mache, in ihrem Betrieb weiterhin mit Holz zu heizen, ist unbegründet, weil dieser Umstand vom Erstbeschwerdeführer bereits vor der Begutachtung in der Verhandlung vom vorgebracht wurde und daher das Gutachten bereits in Kenntnis dieses Sachverhaltes abgegeben wurde.
Wenn die Beschwerdeführer schließlich auch noch eine Entschädigung für ihnen entgangene Holznutzungsrechte auf der Böschung und dem ca. 1 m breiten Streifen, auf dem sich die Fixpunkte und Hektometerzeichen des Bundesstrombauamtes befinden, geltend machen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid nur die Entschädigung für die dauernde und vorübergehende Grundinanspruchnahme im Sinne seiner Spruchpunkte II und III umfaßt, sodaß allfällige darüber hinausgehende Holznutzungsrechte der Beschwerdeführer vom angefochtenen Bescheid überhaupt nicht berührt werden.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sind. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §45 Abs2 impl; EisbEG 1954 §4; EisbEG 1954 §5; EisbEG 1954 §6; EisbEG 1954 §7; WRG 1959 §117; WRG 1959 §118; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003242.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59272