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VwGH 05.10.1982, 3237/79

VwGH 05.10.1982, 3237/79

Rechtssätze


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Norm
BAO §107;
RS 1
Für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist, da es im Geltungsbereich der BAO eine absolute Nichtigkeit nicht gibt, nur die Tatsache der Übernahme eines Schriftstückes durch den Empfänger maßgebend. Als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen und an der Erhebung eines Rechtsmittels oder an einem sonst rechtserheblichen Schritt nicht gehindert ist. Ein Verstoß gegen eine Zustellungsvorschrift (hier: § 106 Abs 1 lit a BAO) stellt sohin keinen unheilbaren Mangel dar, wenn das Schriftstück trotz des Zustellungsmangels von dem, für den es bestimmt ist, in Empfang genommen wurde. Ein derartig geheilter Zustellungsmangel ist sodann im weiteren Verfahren unbeachtlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0056/80 E VwSlg 5482 F/1980 RS 1
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Der Einwand, eine Umsatzzuschätzung sei unzulässig oder zumindestens überhöht gewesen, ist im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Unterblieb dies, kann das Versäumnis im Abgabennachsichtsverfahren nicht nachgeholt werden und durch eine Nachsichtsmaßnahme aus der Welt geschafft werden (Literaturhinweis: Reeger-Stoll, Die BAO 05te Auflage S 375 ff).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1996/75 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1979003237.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59270

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