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VwGH 13.12.1979, 3226/78

VwGH 13.12.1979, 3226/78

Rechtssätze


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Normen
GdO Allg Krnt 1982 §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Unter der "laufenden Verwaltung" kann jedenfalls nur die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben (der Gemeinde) verstanden werden. Die Veranlassung der Austragung eines Rechtsstreites der Gemeinde (hier die Erhebung der VwGH-Beschwerde) zählt nicht zur "laufenden Verwaltung".
Normen
GdO Allg Krnt 1982 §62 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Auf § 62 Abs 1 AGO kann die Beschwerdeerhebung durch die Gemeinde nur gestützt werden, wenn der Bürgermeister spätestens im Verbesserungsverfahren das Vorliegen des in dieser Gesetzesstelle genannten Ausnahmefalles dartut (Hinweis E , 068/77, E , 3173/78).
Normen
GdO Allg Krnt 1982 §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Aus § 58 Abs 1 AGO - darnach vertritt der Bürgermeister die Gemeinde - vermag der Bürgermeister ein selbständiges Recht zu Erhebung der VwGH-Beschwerde namens der Gemeinde nicht abzuleiten (Hinweis E , 0680/77).
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Das zuständige Kollegialorgan der Gemeinde muß die Beschwerdeerhebung innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist beschließen; auf eine Beschlußfassung vor Zustellung des angefochtenen Bescheides oder nach Ablauf der Beschwerdefrist kann sich die Gemeinde nicht berufen (Hinweis B VS , 1252/66, B , 2756/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9989 A/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003226.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59266