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VwGH 11.11.1980, 3221/80

VwGH 11.11.1980, 3221/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §102;
RS 1
§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 verweist auf die in § 12 Abs 2 aufgezählten Rechte, darunter das Grundeigentum; demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft. Nach § 102 Abs 3 WRG 1959 sind alle an berührten Liegenschaften dinglich berechtigte, soweit ihnen nicht schon nach Abs 1 Parteistellung zukommt. Beteiligte iSd § 8 AVG 1950, denen gem Abs 4 das Recht zusteht, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, nicht aber das Recht, Einwendungen zu erheben.
Norm
WRG 1959 §107 Abs2;
RS 2
§ 107 Abs 2 WRG 1959 normiert die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber übergangenen Parteien (Hinweis E VfSlg 3246/1957 und 5884/1961 und des ).

Entscheidungstext

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

3880/80 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IS in P, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien I, Schulerstraße 1 - 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-20.204-1980, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen an dem Grundstück Nr. 579/9, KG. P, welches im Eigentum des Bundes steht und in der Natur einen Hohlweg darstellt, Grunddienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes zugunsten einer Reihe anderer Grundstücke. Zu den dinglich berechtigten Grundstücken zählen u.a. die Parzelle Nr. 579/11, die mehrheitlich im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, sowie die Parzelle Nr. 579/13, die im Eigentum der HR stand, aber möglicherweise bereits in das Eigentum des Dr. FF übergegangen ist. Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid hervorgeht, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom der HR die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines offenen Grabens im Bereich der Parzelle Nr. 579/13 auf eine Länge von ca. 35 m unter gleichzeitiger Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Mit Eingabe vom hat dann Dr. FF bei der Bezirkshauptmannschaft um wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung des der HR erteilten Wasserrechtes angesucht. Da dieser Antrag keinen Hinweis auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 102 WRG 1959 enthielt, wurde diese in der Folge dem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Dr. FF die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der bereits der HR wasserrechtlich bewilligten Anlagen in abgeänderter Form. Die Abänderungen betrafen eine Ausweitung der Verrohrung des offenen Grabens auf ca. 60 m sowie eine Verringerung der Rohrdimension.

Die von der Beschwerdeführerin als "übergangene Partei" gegen diesen Bescheid (nach Eintritt von dessen formeller Rechtskraft) erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 98 WRG 1959 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 195o als unzulässig zurück. Begründend bezog sich die belangte Behörde in erster Linie auf § 42 AVG 1950 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 WRG 1959 und die dazu von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes entwickelte Rechtsprechung, wonach der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid auch gegenüber einer übergangenen Partei Rechtswirkungen äußere und diese auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei zugezogen zu werden, sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründet dies einerseits damit, daß es der Antragsteller unterlassen habe, die Beschwerdeführerin in seinem Antrag als eine jener Personen anzugeben, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden (§ 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959), sodaß ihre Beiziehung im weiteren Verfahren unterblieben sei, und andererseits damit, daß die Wasserrechtsbehörde auf Grund dieses Antrages fälschlich davon ausgegangen sei, die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Änderung beträfe das Grundstück Nr. 579/13. Hinsichtlich dieser Parzelle hätten damals dingliche Rechte Dritter, also auch der Beschwerdeführerin selbst, nicht bestanden; in einem diese Parzelle betreffenden Verfahren komme daher der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu. In Wahrheit habe das Vorhaben des Antragstellers jedoch gar nicht die Parzelle Nr. 579/13, sondern vielmehr die Parzelle Nr. 579/9 betroffen. Diese tatsächlich gemeinte Parzelle sei aber weder im Antrag noch in der öffentlichen Bekanntmachung der darüber anberaumten Wasserrechtsverhandlung genannt worden. Dadurch seien die aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte Dritter verletzt worden. Eine derartige Kundmachung sei nicht geeignet, eine Wirkung im Sinne des § 42 AVG 1950 zu entfalten und materielle Rechtskraft eines der Verhandlung folgenden Bewilligungsbescheides zu bewirken. Die belangte Behörde habe diese gravierenden Verfahrensmängel nicht aufgegriffen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpfte Bescheid betraf die Parzelle Nr. 579/13 und konnte daher auch nur hinsichtlich dieser Parzelle Rechtskraftwirkung entfalten. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, in einem diese Parzelle betreffenden Verfahren Parteistellung zu haben oder in Anspruch zu nehmen. Sie beruft sich zur Begründung ihrer behaupteten Parteistellung vielmehr ausdrücklich nur auf das Bestehen einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Parzelle Nr. 579/9 zugunsten eines in ihrem Mehrheitseigentum stehenden Nachbargrundstückes. Schon deshalb, weil die Parzelle Nr. 579/9 von dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht betroffen war, konnte die Beschwerdeführerin somit durch die Zurückweisung ihrer Berufung in ihren Rechten nicht verletzt werden.

Dazu kommt, daß sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen auch für ein die Parzelle Nr. 579/9 betreffendes Verfahren nicht bejahen ließe. Für die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin und damit für ihre Berechtigung zur Erhebung einer Berufung gemäß § 63 AVG 1950 (vgl. dazu Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 414) käme nur § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Betracht, wonach Parteien diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten. Daß die vom Antragsteller beabsichtigte Verrohrung eines offenen Grabens eine Leistung, Duldung oder Unterlassung der Servitutsberechtigten und damit eine Beschränkung von deren Rechtsbereich bei Ausübung des Geh- und Fahrrechtes mit sich bringt, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen; auch enthält die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgesprochene Bewilligung der Verrohrung nach dem Vorbringen keinen derartigen Ausspruch. Der im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum ein. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht AN der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft nach § 102 WRG 1959 (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1212/66 und 1579/66, vom , Zl. 129/68, und vom , Slg. Nr. 8781/A). Nach § 102 Abs. 3 WRG 1959 sind alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigte, soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt, Beteiligte im Sinne des § 8 AVG 1950, denen gemäß Abs. 4 das Recht zusteht, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, nicht aber das Recht, Einwendungen zu erheben. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführerin auch in einem die Parzelle Nr. 579/9 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zugekommen wäre.

Selbst dann aber, wenn der Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdefall abgeführten Wasserrechtsverfahren entgegen den obigen Ausführungen Parteistellung zugekommen wäre, wäre die belangte Behörde mit der Zurückweisung ihrer Berufung nicht rechtswidrig vorgegangen. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die übereinstimmende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg. Nr. 3246/1957 und Nr. 5884/1961) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 2484/76, u.a.) Bezug genommen, wonach § 107 Abs. 2 WRG 195 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei normiert. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet demnach der Wasserberechtigte, der die Partei der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben hat, doch kann der in Rechtskraft erwachsene Bescheid durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003221.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-59264